Vermögenswirksame Leistungen: Mitarbeiter beim Vermögensaufbau unterstützen

Selbst­stän­di­ge kön­nen mit ver­mö­gens­wirk­sa­men Leis­tun­gen ihre Mit­ar­bei­ter beim Spa­ren unter­stüt­zen. Dabei steht es den Mit­ar­bei­tern frei, für wel­che Vari­an­te des VL-Spa­rens sie sich entscheiden.

Über­steigt das Ein­kom­men bestimm­te Gren­zen nicht, gibt es noch zusätz­lich Geld vom Staat. Wie ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen funk­tio­nie­ren, wel­che Vor­tei­le Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer haben, und in wel­che Spar­for­men das Geld inves­tiert wer­den kann — mehr dazu hier.

Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Selbst­stän­di­ge haben als Arbeit­ge­ber die Mög­lich­keit, ihre Mit­ar­bei­ter beim Ver­mö­gens­auf­bau zu unter­stüt­zen. Das funk­tio­niert über ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen (VL), bei denen es sich um frei­wil­li­ge Leis­tun­gen sei­tens des Arbeit­ge­bers handelt.

Es gibt eini­ge Beru­fe, in denen ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers im Tarif­ver­trag garan­tiert wer­den. Die Wahl des Ver­trags, in den ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen ein­ge­zahlt wer­den, obliegt dem Arbeitnehmer.

Die­ser legt dem Arbeit­ge­ber eine Bestä­ti­gung über den abge­schlos­se­nen VL-Ver­trag vor, und dann kann es auch schon los­ge­hen. Der Arbeit­ge­ber zahlt monat­lich einen Betrag zwi­schen 6,65 und 40 Euro auf das Ver­trags­kon­to ein.

Die Höhe der Zah­lun­gen ist abhän­gig von der Regi­on und von der Bran­che, der das Unter­neh­men zuzu­ord­nen ist. Unab­hän­gig von der Höhe des Arbeit­ge­ber­zu­schus­ses haben Arbeit­neh­mer die Mög­lich­keit, den monat­li­chen Betrag selbst aufzustocken.

Vermögenswirksame Leistungen: Staatliche Förderung durch die Arbeitnehmer-Sparzulage

Wird eine fest defi­nier­te Ein­kom­mens­gren­ze nicht über­schrit­ten, betei­ligt sich neben dem Arbeit­ge­ber auch der Staat am Ver­mö­gens­auf­bau von Arbeit­neh­mern mit der soge­nann­ten Arbeitnehmer-Sparzulage.

Vor­aus­set­zung ist, dass der Arbeit­ge­ber sei­nem Mit­ar­bei­ter ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen zahlt.

TIPP des Arbeit­ge­bers für den Mitarbeiter:

Arbeit­ge­ber soll­ten Mit­ar­bei­ter dar­auf hin­wei­sen, dass die Arbeit­neh­mer­spar­zu­la­ge von ihm selbst bean­tragt wer­den muss. Dazu wur­de in der Ver­gan­gen­heit neben der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung auch die zusätz­li­che Anla­ge VL beim Finanz­amt ein­ge­reicht. Sie ist durch die Ver­mö­gens­bil­dungs­be­schei­ni­gung ersetzt worden.

Die Fest­set­zung der Arbeit­neh­mer-Spar­zu­la­ge wird auf dem Steu­er­haupt­for­mu­lar bean­tragt, indem in Zei­le 42 eine “1” ein­ge­tra­gen wird. Wer es ver­säumt, die Arbeit­neh­mer­spar­zu­la­ge zu bean­tra­gen, hat nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO (Abga­ben­ord­nung) bis zu vier Jah­re nach Ablauf des Spar­jah­res Zeit, die­se rück­wir­kend gel­tend zu machen.

Die Ein­kom­mens­gren­ze ist abhän­gig vom Fami­li­en­stand, also davon, ob ein Arbeit­neh­mer allein­ste­hend oder ver­hei­ra­tet ist. Das Jah­res­ein­kom­men bei Allein­ste­hen­den darf 17.900 Euro nicht über­stei­gen, wäh­rend die Ein­kom­mens­gren­ze bei Ver­hei­ra­te­ten bei 35.800 Euro liegt.

Die­se Sum­men bezie­hen sich jeweils auf Bau­spar­ver­trä­ge. Ande­res gilt, wenn die ver­mö­gens­wirk­sa­men Leis­tun­gen in Akti­en ange­legt wer­den. Dann darf das maxi­ma­le Ein­kom­men bei Allein­ste­hen­den 20.000 Euro und bei Ver­hei­ra­te­ten 40.000 Euro betra­gen. Die genaue Höhe des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens geht aus dem Steu­er­be­scheid hervor.

TIPP des Arbeit­ge­bers für den Mitarbeiter:

Flie­ßen die ver­mö­gens­wirk­sa­men Leis­tun­gen in einen Bau­spar­ver­trag, kann der Arbeit­neh­mer unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zusätz­lich die Woh­nungs­bau­prä­mie erhal­ten.

Die verschiedenen Varianten des VL-Sparens — Anlageformen

Ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen kön­nen in ver­schie­de­ne neue oder bereits bestehen­de Ver­trä­ge ein­ge­zahlt wer­den, ange­fan­gen bei der lau­fen­den Bau­fi­nan­zie­rung über den Bank­spar­plan und den Akti­en­fonds­spar­plan bis zum Bausparvertrag.

Sofern sich Arbeit­neh­mer für einen Spar­plan ent­schei­den, soll­ten sie vor­ab prü­fen, ob die­ser für das VL-Spa­ren geeig­net ist.

1. Fondssparplan mit guten Renditechancen

Die dau­er­haft nied­ri­gen Zin­sen wir­ken sich auf Finanz­pro­duk­te aus. Aus­nah­men sind Spar­plä­ne auf Akti­en­fonds oder ETFs, bei denen die Ren­di­te­chan­cen ver­gleichs­wei­se gut sind. Es kann jedoch pas­sie­ren, dass der Spar­plan am Ende der Fest­le­gungs­frist von sie­ben Jah­ren ein Minus aufweist.

2. Banksparplan mit einem verlässlichen Wertzuwachs

Eine ande­re Vari­an­te ist der ver­zins­te Bank­spar­plan mit einem ver­läss­li­chen Wert­zu­wachs, der höher aus­fällt als bei Ter­min­gel­dern. Für den Bank­spar­plan gibt es kei­ne staat­li­che För­de­rung, sodass Arbeit­neh­mer­spar­zu­la­ge und Woh­nungs­bau­prä­mie weg­fal­len und die Ein­zah­lun­gen auf die ver­mö­gens­wirk­sa­men Leis­tun­gen begrenzt sind.

3. Der Bausparvertrag ist immer noch beliebt

Gro­ßer Beliebt­heit erfreut sich noch immer der Bau­spar­ver­trag, in den häu­fig ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen flie­ßen. Inter­es­sant ist das ins­be­son­de­re für die Arbeit­neh­mer, die einen Immo­bi­li­en­kauf fest ein­ge­plant haben. Inso­weit ist die Aus­sicht auf ein mög­lichst nied­rig ver­zins­tes Bau­dar­le­hen wich­ti­ger als die nied­rig aus­fal­len­den Zins­ein­nah­men eines Bausparvertrages.

4. Kredit tilgen mit vermögenswirksamen Leistungen

Die­se Vari­an­te des VL-Ver­tra­ges ist vie­len Arbeit­neh­mern nicht bekannt. Arbeit­neh­mer, die eine Immo­bi­lie abbe­zah­len, kön­nen die ange­spar­ten ver­mö­gens­wirk­sa­men Leis­tun­gen zur Til­gung des Bau­dar­le­hens ver­wen­den. Vor­aus­set­zung ist, dass die Bau­spar­kas­se oder Bank die­ser Lösung zustimmt, was oft­mals mit Schwie­rig­kei­ten ver­bun­den ist.

TIPP des Arbeit­ge­bers für den Mitarbeiter:

Ver­trä­ge über ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen haben regel­mä­ßig eine Lauf­zeit von sie­ben Jah­ren, von denen sechs Jah­re für Ein­zah­lun­gen bestimmt sind, wäh­rend das sieb­te Jahr ein Ruhe­jahr ist.

Das bedeu­tet für den Arbeit­neh­mer, dass er bereits nach sechs Jah­ren einen neu­en VL-Ver­trag sei­ner Wahl abschlie­ßen kann, auf den der Arbeit­ge­ber erneut ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen ein­zah­len kann. Ande­res gilt für Bau­spar­ver­trä­ge, in die sie­ben Jah­re lang Bei­trä­ge flie­ßen müssen.

Die steuerliche Behandlung von vermögenswirksamen Leistungen

Ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen sind steu­er­pflich­tig. Das heißt, dass auf die Erträ­ge Abgel­tungs­steu­er gezahlt wer­den muss, und zwar in dem Jahr, in dem die Sum­me zur Aus­zah­lung kommt.

Des­halb ist es für Arbeit­neh­mer wich­tig, der Bank im sieb­ten Jahr einen Frei­stel­lungs­auf­trag zu ertei­len. Und auch in Bezug auf die Lohn­steu­er greift das Finanz­amt über die Dau­er von sie­ben Jah­ren zu.

Denn ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen wer­den zum Brut­to­ge­halt hin­zu­ge­rech­net, sodass dar­auf Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben zu ent­rich­ten sind. Das ändert jedoch nichts dar­an, dass der Arbeit­ge­ber den vol­len und unge­kürz­ten VL-Betrag sowie gege­be­nen­falls die Auf­sto­ckung durch den Arbeit­neh­mer auf den VL-Ver­trag überweist.

Vorteile der vermögenswirksamen Leistungen für Arbeitgeber

Auch wenn der Arbeit­ge­ber für die Zah­lung der ver­mö­gens­wirk­sa­men Leis­tun­gen auf­kom­men muss, pro­fi­tiert auch er von den Vor­tei­len. Das gilt vor allem für Selbst­stän­di­ge, klei­ne­re Unter­neh­men und Frei­be­ruf­ler, die einen oder meh­re­re Mit­ar­bei­ter beschäftigen.

  • Ein Arbeit­ge­ber, der ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen zahlt, hilft sei­nen Mit­ar­bei­tern beim kon­ti­nu­ier­li­chen Ver­mö­gens­auf­bau.
  • Ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen sind eine Zusatz­leis­tung, die die Attrak­ti­vi­tät eines Arbeit­ge­bers erhöht und wodurch er sich von Kon­kur­ren­ten abhe­ben kann.
  • Wer sei­nen Mit­ar­bei­tern Gutes tut, inten­si­viert die Mit­ar­bei­ter­bin­dung. Das gilt ins­be­son­de­re für qua­li­fi­zier­tes Fach­per­so­nal, was sich wie­der­um posi­tiv auf die Attrak­ti­vi­tät und das Image eines Unter­neh­mens als Arbeit­ge­ber auswirkt.

Ins­ge­samt sind ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen für Selbst­stän­di­ge, klei­ne Unter­neh­men und Frei­be­ruf­ler als Arbeit­ge­ber und auch für den Arbeit­neh­mer eine zusätz­li­che Leis­tung, die bei­den Par­tei­en Vor­tei­le verschafft.

(Bild­quel­le Arti­kel­an­fang: © nattanan23 /Pixabay.com)

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