Gewer­be­an­mel­dung — Für wel­che Tätig­kei­ten ist das Pflicht?

Gewerbeanmeldung: Für welche Tätigkeiten ist das Pflicht?

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So man­che, die sich im Inter­net einen klei­nen Neben­ver­dienst erwirt­schaf­ten, wer­den oft gar nicht dar­an den­ken, dass sie even­tu­ell auch für sol­che Tätig­kei­ten ein Gewer­be beim zustän­di­gen Gewer­be­amt anmel­den müssen.

Denn grund­sätz­lich gilt, dass jeder in Deutsch­land, der ein Gewer­be betrei­ben will, auch ein Gewer­be anmel­den muss, um den benö­tig­ten Gewer­be­schein zu erhalten.

Ein Gewer­be wird fol­gen­der­ma­ßen defi­niert: Gewer­be ist grund­sätz­lich jede wirt­schaft­li­che Tätig­keit (Ver­kauf von Dienst­leis­tun­gen oder Waren), die auf eige­ne Rech­nung, eige­ne Ver­ant­wor­tung und auf Dau­er mit der Absicht zur Gewinn­erzie­lung betrie­ben wird.

Für eini­ge Berufs­grup­pen gibt es aller­dings kei­ne Gewerbescheinpflicht.

Befreit von der Gewer­be­an­mel­dung — die Frei­en Berufe

Die soge­nann­ten Frei­en Beru­fe und frei­be­ruf­li­che Tätig­kei­ten benö­ti­gen kei­nen Gewer­be­schein. Zu die­sen Beru­fen gehö­ren Ärz­te, Zahn­ärz­te und wei­te­re Heil­be­ru­fe wie Heil­prak­ti­ker, selb­stän­di­ge Heb­am­men sowie Kran­ken­pfle­ger, Tier­ärz­te, Rechts- und Patent­an­wäl­te, Nota­re, Inge­nieu­re, Archi­tek­ten, Han­dels­che­mi­ker, Wirt­schafts­prü­fer, Steu­er­be­ra­ter, bera­ten­de Volks- und Betriebs­wir­te, ver­ei­dig­te Buch­prü­fer, Pro­gram­mie­rer, Steu­er­be­voll­mäch­tig­te, Den­tis­ten, Kran­ken­gym­nas­ten, Jour­na­lis­ten, Bild­be­richt­erstat­ter, Dol­met­scher, Über­set­zer und Lotsen.

Meis­tens sind es Beru­fe, für die eine hoch qua­li­fi­zier­te Aus­bil­dung, vor­zugs­wei­se ein Stu­di­um, erfor­der­lich ist, oder in deren Zen­trum die geis­ti­ge bzw. schöp­fe­ri­sche Arbeit steht.

Auch land- und forst­wirt­schaft­li­che Beru­fe sind von der Gewer­be­an­mel­dungs­pflicht befreit.

Gewer­be­an­mel­dung für Neben­jobs nötig?

Sobald Sie eine gewerb­li­che Tätig­keit aus­füh­ren, müs­sen Sie ein Gewer­be anmel­den. Das heißt auch für den pri­va­ten Blog­ger, wenn er auf sei­ner Web­site Wer­be­an­zei­gen ein­baut (wie z. B. Goog­le Adsen­se), um Ein­nah­men zu erzie­len, dass er ein Gewer­be anmel­den muss. Denn es liegt eine ein­deu­ti­ge Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht vor.

Daher ist es auch nicht not­wen­dig, dass Sie erst tat­säch­li­che Ein­nah­men erzie­len müs­sen, die Absicht allein reicht aus. Auch die für das Blog­gen ein­ge­setz­te Zeit ist unwe­sent­lich, d. h. für die Gewer­be­an­mel­dungs­pflicht gibt es kei­ne fest­ge­setz­ten Min­dest­ar­beits­stun­den. So rei­chen eine oder zwei Stun­den pro Woche Blog­ger­tä­tig­keit schon aus, um als Gewer­be­trei­ben­der fest­ge­legt zu werden.

Nur solan­ge Sie mit Ihrer pri­va­ten Web­site oder Ihrem Blog kei­ne Ein­nah­men errei­chen wol­len, gel­ten Sie auch nicht als Gewerbetreibender.

Auch das regel­mä­ßi­ge Ver­kau­fen von Waren auf ebay — und wenn es sich nur um pri­va­te Gegen­stän­de han­delt — wird als gewerb­li­che Tätig­keit ein­ge­stuft. Dazu liegt ein Gerichts­be­schluss des Ober­lan­des­ge­richts Frank­furt vor.

Fol­gen einer feh­len­den Gewerbeanmeldung

Sobald Ihr Finanz­amt von Ihren Ein­nah­men erfährt oder Sie die Ein­nah­men nicht in Ihrer Steu­er­erklä­rung gel­tend machen, wird Ihr Han­deln als Steu­er­hin­ter­zie­hung ein­ge­stuft. Neben Steu­er­nach­zah­lun­gen droht dann auch noch eine Geldstrafe.

Gewer­be­an­mel­dung unkompliziert

Die Anmel­dung beim Gewer­be­amt der jewei­li­gen Stadt oder Kom­mu­ne ver­läuft unkom­pli­ziert und oft in weni­ger als einer hal­ben Stun­de. Die Kos­ten für die Gewer­be­an­mel­dung belau­fen sich je nach Gemein­de zwi­schen ca. 15 und 60 €.

In dem aus­zu­fül­len­den For­mu­lar müs­sen Sie Anga­ben zu Ihrer Per­son, zum Betrieb, den mög­li­chen Nie­der­las­sun­gen und Fir­men­adres­sen sowie dem Beginn der Tätig­keit machen. Das Finanz­amt und die Berufs­ge­nos­sen­schaft wer­den anschlie­ßend vom Gewer­be­amt über Ihre Gewer­be­an­mel­dung informiert.

Wich­ti­ge Links zum The­ma “Gewer­be anmelden”:

Viel Erfolg beim Anmel­den Ihres Gewerbes!

(Bild­quel­le Arti­kel­an­fang: © sp4764/Fotolia.com)

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