Einzelunternehmen als Unternehmensrechtsform für Webworker

Inhalt zuletzt aktua­li­siert: 18. Juni 2019

Wer sich mit einer Inter­net­tä­tig­keit — sei es als Online-Händ­ler, Web­de­si­gner, Pro­gram­mie­rer, Inter­net­mar­keter usw. — selb­stän­dig machen will, der muss sich auch für eine Unter­neh­mens­rechts­form entscheiden.

Auch ich muss­te mich ent­schei­den, und gene­rell fällt die Ent­schei­dung so aus, dass die meis­ten Exis­tenz­grün­der sich für das Ein­zel­un­ter­neh­men ent­schei­det. Vor allem dann, wenn man kei­nen Geschäfts­part­ner zur Sei­te hat und allei­ne (zumin­dest am Anfang der Exis­tenz­grün­dung) agiert.

Eigenschaften des Einzelunternehmens: Alleinige Entscheidungsbefugnis, Haftung mit Privat- und Geschäftsvermögen

Das Ein­zel­un­ter­neh­men ist die am wei­tes­ten ver­brei­te­te Rechts­form, und das nicht ohne Grund, denn sie ver­langt kein gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nes Min­dest­ka­pi­tal und sie ent­steht form­los mit Auf­nah­me des Geschäfts­be­triebs. Eine Anmel­dung beim Gewer­be­amt, ein Ein­trag ins Han­dels­re­gis­ter oder auch nur die Bean­tra­gung einer Steu­er­num­mer (bei Frei­be­ruf­lern) beim Finanz­amt reicht dazu schon aus.

Beim Ein­zel­un­ter­neh­men gibt es nur einen Inha­ber, der allei­ni­ge Ent­schei­dungs­be­fug­nis hat, was aber nicht heißt, dass der Ein­zel­un­ter­neh­mer auch allein in sei­nem Unter­neh­men arbei­tet, denn er kann so vie­le Mit­ar­bei­ter haben, wie er es möch­te bzw. sich finan­zi­ell leis­ten kann.

Der Ein­zel­un­ter­neh­mer trägt allein das unter­neh­me­ri­sche Risi­ko, auf der ande­ren Sei­te ste­hen ihm auch allein die erwirt­schaf­te­ten Gewin­ne zu. Dar­in steckt — neben den Vor­tei­len der Ent­schei­dungs­frei­heit — der gro­ße Nach­teil des Ein­zel­un­ter­neh­mens, denn der Inha­ber muss sowohl mit sei­nem Geschäfts- als auch Pri­vat­ver­mö­gen haf­ten, was auch zukünf­ti­ge Ein­künf­te betref­fen kann.

Und die­se Haf­tung kann sich lan­ge hin­zie­hen, denn Ansprü­che Drit­ter, die über ein Urteil, einen Voll­stre­ckungs­be­scheid oder eine voll­streck­ba­re Urkun­de exis­tie­ren, ver­jäh­ren erst nach 30 Jah­ren, laut BGB. Die all­ge­mei­ne Ver­jäh­rungs­frist beläuft sich dage­gen auf drei Jahre.

Aber ich den­ke, die unbe­schränk­te Haf­tungs­pflicht schreckt die wenigs­ten ab, weil am Anfang erst ein­mal der nach­hal­ti­ge Geschäfts­auf­bau und das Erwirt­schaf­ten von Gewinn ste­hen. Außer­dem den­ken die wenigs­ten Ein­zel­un­ter­neh­mer über die­se Nach­tei­le inten­siv nach, denn letzt­end­lich gibt es für einen Grün­der mit wenig Start­ka­pi­tal kaum ande­re Rechts­form­op­tio­nen, etwa wie die UG (haf­tungs­be­schränkt), auf die ich in einem ande­ren Arti­kel auch noch zu spre­chen komme.

Abgrenzung Kleingewerbetreibender und Kaufmann

In einem wei­te­ren Schritt ist dann zu klä­ren, ob man als Kauf­mann oder als Klein­ge­wer­be­trei­ben­der agiert. Denn die­se Fest­stel­lung wirkt sich vor allem auf Rech­nungs­le­gung und Buch­hal­tung aus.

Der Klein­ge­wer­be­trei­ben­de gilt auch als Kann-Kauf­mann und muss erst bestimm­te Grö­ßen­kri­te­ri­en erfül­len, um als Kauf­mann nach dem HGB zu gel­ten. Dann erst wird der Ein­trag ins Han­dels­re­gis­ter Pflicht.

Zu die­sen Grö­ßen­kri­te­ri­en zäh­len u. a. eine bestimm­te Umsatz­hö­he und auch die Art der Buch­füh­rung. Als Klein­ge­wer­be­trei­ben­der sind Sie weder zur dop­pel­ten Buch­füh­rung noch zur Abfüh­rung von Umsatz­steu­er verpflichtet.

Zur fest­ge­setz­ten Umsatz­hö­he sagt die Web­site des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums Folgendes:

Klein­un­ter­neh­mer ist, wer einen Umsatz von 17.500,00 Euro im Vor­jahr nicht über­schrit­ten hat und im lau­fen­den Jahr 50.000,00 Euro vor­aus­sicht­lich nicht über­schrei­ten wird.

Die Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen sind monat­lich abzu­ge­ben, wenn die Jah­res­steu­er­schuld über 7.500,00 Euro liegt, vier­tel­jähr­lich, wenn die Jah­res­steu­er­schuld zwi­schen 1.000,00 und 7.500,00 Euro liegt und jähr­lich, wenn sie unter 1.000,00 Euro liegt.

Aller­dings steht einem als Exis­tenz­grün­der am Anfang die Ent­schei­dung frei, Umsatz­steu­er zu erhe­ben und abzu­füh­ren, auch wenn die Ver­dienst­aus­sich­ten nicht den Klein­un­ter­neh­mer­be­trag von 17.500 Euro überschreiten.

Bei der Ent­schei­dung für oder gegen Umsatz­steu­er­pflicht ist auch zu beden­ken, dass man bei Ver­zicht dar­auf die gezahl­te Vor­steu­er nicht beim Finanz­amt gel­tend machen kann. Sind zu Beginn der Exis­tenz­grün­dung gro­ße Inves­ti­tio­nen nötig, soll­te man sich even­tu­ell über­le­gen, doch selbst Umsatz­steu­er auf den Rech­nun­gen aus­zu­zeich­nen, denn ansons­ten wird einem die Vor­steu­er der Geschäfts­aus­ga­ben nicht erstat­tet, was eine spür­ba­re finan­zi­el­le Belas­tung wer­den kann.

Für Web­wor­ker wie Inter­net­mar­keter, Web­de­si­gner oder Pro­gram­mie­rer, die oft aus einer Neben­tä­tig­keit in die Selb­stän­dig­keit gelan­gen, ist die Anfangs­in­ves­ti­ti­on mit Sicher­heit nicht so hoch. Wer als Händ­ler einen Online-Shop pro­gram­mie­ren lässt, wird um einen Betrag von meh­re­ren Tau­send Euro nicht her­um­kom­men. Aller­dings wird man als Online-Händ­ler ohne­hin Umsatz­steu­er erhe­ben, sodass für die­se Berufs­grup­pe die Ent­schei­dung pro oder con­tra Umsatz­steu­er­pflicht nicht all­zu rele­vant ist.

Außer­dem gel­ten für Kauf­leu­te die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten des HGB mit den dar­in ent­hal­te­nen Pflich­ten und Rech­ten, wäh­rend der Klein­ge­wer­be­trei­ben­de den Vor­schrif­ten des BGB untersteht.

Was eben­falls oft für Ver­wir­rung sorgt, ist die Bezeich­nung für Gewer­be­trei­ben­de als Kauf­mann. Die­se Berufs­be­zeich­nung ver­langt kein betriebs­wirt­schaft­li­ches Stu­di­um oder eine kauf­män­ni­sche Aus­bil­dung. Kauf­mann im Sin­ne des HGB ist jeder, der ein Han­dels­ge­wer­be betreibt.

Abgrenzung Gewerbetreibender und Freiberufler

In einem älte­ren Arti­kel bin ich schon mal auf die Abgren­zung von Gewer­be­trei­ben­den und Frei­be­ruf­lern eingegangen.

Zu den soge­nann­ten frei­en Beru­fen gehö­ren von den Online-Tätig­kei­ten vor allem die Pro­gram­mie­rer, die sozu­sa­gen eine schöp­fe­ri­sche Arbeit aus­üben und weni­ger eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit, die sich im Ver­kauf von Waren und Dienst­leis­tun­gen äußert.

Frei­be­ruf­ler müs­sen daher kein Gewer­be beim Gewer­be­amt anmel­den und unter­lie­gen auch nicht der Zah­lung von Gewer­be­steu­er. Sie brau­chen ihren Betrieb nur beim Finanz­amt anzumelden.

Soweit zu den wesent­li­chen Rege­lun­gen für Ein­zel­un­ter­neh­mer und Kleingewerbetreibende.

Wichtige Links zum Thema „Einzelunternehmen“

Für noch detail­lier­te­re Infor­ma­tio­nen ste­hen off­line Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter zur Ver­fü­gung und auch online fin­den sich genü­gend Wissensquellen.

Ein paar wesent­li­che Online-Quel­len füh­re ich hier auf:

1 Gedanke zu „Einzelunternehmen als Unternehmensrechtsform für Webworker“

Schreibe einen Kommentar

Privatsphäre-Einstellungen ändern | Historie der Privatsphäre-Einstellungen | Einwilligungen widerrufen

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner