OnlyFans: Steuerberater erklärt, worauf es zu achten gilt

Inhalt zuletzt aktua­li­siert: 25. Sep­tem­ber 2023

Only­Fans ist ein glo­ba­les Phä­no­men und erfreut sich wach­sen­der Beliebt­heit. Die Platt­form bie­tet Con­tent-Erstel­lern eine unkom­pli­zier­te Mög­lich­keit, Ein­nah­men durch ihre Inhal­te ohne zwi­schen­ge­schal­te­te Ver­mark­ter zu generieren.

Das wird auch rege genutzt und beschert den Erstel­lern oft ein lukra­ti­ves Aus­kom­men. Die Only­Fans Agen­tur eBak­ery betreut eine gan­ze Rei­he von Influen­cer in die­sem Bereich und kann aus eige­ner Erfah­rung berich­ten, wie z.B. neue Kun­den schnell ers­te Ein­nah­men gene­rie­ren und sich fra­gen, wie damit kor­rekt umge­gan­gen wer­den soll. Hier rät die eBak­ery grund­sätz­lich dazu, sich an ver­sier­te Steu­er­be­ra­ter zu wenden.

Man­che Only­Fans-Crea­tor ver­ges­sen näm­lich zunächst, dass es auch viel­sei­ti­ge steu­er­li­che Aspek­te zu berück­sich­ti­gen gilt. 

Wer Ein­nah­men durch den Ver­kauf von Web-Inhal­ten gene­riert, auf die Abga­be einer Steu­er­erklä­rung aber ver­zich­tet, ris­kiert der Steu­er­hin­ter­zie­hung ver­däch­tigt zu wer­den. Was also soll­te man beach­ten, um Schwie­rig­kei­ten mit dem Finanz­amt von Vorn­her­ein zu vermeiden?

Gewerbeanmeldung und Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Zunächst ein­mal ist es wich­tig zu wis­sen, dass Ein­nah­men über Only­Fans steu­er­lich als Ein­nah­men aus einer gewerb­li­chen Tätig­keit gel­ten. Wer sei­ne Web-Inhal­te gegen Gebüh­ren ver­kauft, mit dem Ziel Gewin­ne zu erzie­len, ist in Deutsch­land ver­pflich­tet, ein Gewer­be anzumelden.

Dabei ist es uner­heb­lich, in wel­cher Form die Ein­nah­men erfol­gen, Only­Fans-Crea­tor sind dem­nach eigen­stän­di­ge Unter­neh­mer. Eini­ge Tätig­kei­ten las­sen zwar auch die Aner­ken­nung einer frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit zu, dazu zäh­len bei­spiels­wei­se Künst­ler im All­ge­mei­nen, Musi­ker, Fit­ness-Coach oder Ernäh­rungs­be­ra­ter, den­noch sind die Gren­zen oft flie­ßend und im Zwei­fel ent­schei­det das zustän­di­ge Gewerbeamt.

Eine Gewer­be­an­mel­dung kann auch im Nach­hin­ein erfol­gen, spä­tes­tens wenn die ers­ten Ein­nah­men gene­riert wer­den, soll­te dies aber sinn­vol­ler­wei­se gesche­hen, um auch mög­li­che Geld­bu­ßen durch Ver­spä­tun­gen zu vermeiden.

Neben der Gewer­be­an­mel­dung muss in die­sem Zusam­men­hang auch ein Fra­ge­bo­gen zur steu­er­li­chen Erfas­sung aus­ge­füllt wer­den. Neben der Anga­be per­sön­li­cher Daten muss hier auch der zu erwar­ten­de Umsatz geschätzt wer­den. Die Prü­fung des Fra­ge­bo­gens nimmt in der Regel eini­ge Zeit in Anspruch, anschlie­ßend ver­gibt das Finanz­amt eine Umsatz­steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer, sofern die­se sepa­rat bean­tragt wird.

Umsatzsteuer, Ertragssteuer und Steuerfreibetrag

Bei Only­Fans im Spe­zi­el­len ist es jedoch so, dass die Platt­form sel­ber die Umsatz­steu­er abführt. Steu­er­be­ra­ter Tho­mas Matis­heck, der hier einen inter­es­san­ten Arti­kel zum The­ma geschrie­ben hat, rät dies in jedem Fall mit dem zustän­di­gen Finanz­amt abzu­klä­ren und sich schrift­lich bestä­ti­gen zu las­sen, um nach­träg­li­che Pro­ble­me zu vermeiden.

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Zur soge­nann­ten Ertrags­steu­er zäh­len alle Steu­ern, die für Ein­kom­men und Gewinn anfal­len. Die Gewin­ne aus den Ein­nah­men bei Only­Fans fal­len ganz regu­lär unter Ein­kom­mens­steu­er. Sofern es sich nicht um eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit han­delt, fällt (ab einem Gewinn von 24.500 Euro) zusätz­lich eine Gewer­be­steu­er an.

Bleibt der gesam­te Gewinn unter dem Steu­er­frei­be­trag, muss kei­ne Gewer­be­steu­er ent­rich­tet wer­den. Steu­er­be­ra­ter Tho­mas Matis­heck emp­fiehlt, etwa 30 Pro­zent der Ein­nah­men als Rück­la­gen ein­zu­be­hal­ten, für den Fall, dass das Finanz­amt unter Umstän­den Nach­zah­lun­gen fordert.

Jede gewerb­li­che oder beruf­lich nach­hal­ti­ge Tätig­keit zur Erzie­lung von Ein­nah­men ist steu­er­pflich­tig, dies soll­ten auch Only­Fans-Crea­tor stets im Hin­ter­kopf behal­ten und dem­entspre­chend not­wen­di­ge Anmel­dun­gen durch­füh­ren. Ich emp­feh­le, zunächst rund ein Drit­tel der Ein­nah­men als Reser­ve für mög­li­che Nach­zah­lun­gen zurück zu hal­ten. Ger­ne arbei­ten wir dahin­ge­hend auch mit Influen­cern zusam­men, die durch die Only­Fans Agen­tur eBak­ery auf­ge­baut wur­den.

Wei­ter­füh­ren­de, aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen fin­den sich in die­sem Arti­kel über Only­Fans-Steu­ern von eBakery.

Fazit

Als Only­Fans-Crea­tor zu arbei­ten, wird immer belieb­ter und kann durch­aus eine lukra­ti­ve Ein­nah­me­quel­le sein.

Um zu ver­hin­dern, dass es zu unan­ge­neh­men Über­ra­schun­gen kommt, ist es wich­tig von Anfang an, alle rele­van­ten Aspek­te zu klä­ren, ins­be­son­de­re ob eine Gewer­be­steu­er­pflicht besteht oder nicht. Im Zwei­fel kann es sich loh­nen, einen erfah­re­nen Steu­er­be­ra­ter zura­te zu zie­hen, und sich umfäng­lich bera­ten zu lassen.

1 Gedanke zu „OnlyFans: Steuerberater erklärt, worauf es zu achten gilt“

  1. Ja, auch für sei­ne Only­Fans-Akti­vi­tä­ten muss man Steu­ern zah­len. Das ist man­chen “Oh, wie toll, ich kann jetzt im Inter­net viel Geld verdienen”-Girls- und Dudes nicht klar. Gut, dass ihr das noch­mals unter­stri­chen habt!

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