MOSS-Verfahren: Was ist zu beachten?

Seit dem 1.1.2015 gibt es das soge­nann­te MOSS-Ver­fah­ren (MOSS = Mini-One-Stop-Shop). Dahin­ter steckt eine Neu­re­ge­lung der Umsatzsteuer.

Die­se Rege­lung betrifft nur den Ver­kauf von elek­tro­ni­schen Dienst­leis­tun­gen und Pro­duk­ten an Pri­vat­kun­den sowie an Per­so­nen und Unter­neh­men, die nicht am Umsatz­steu­er­ver­fah­ren teil­neh­men (z. B. nicht umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Klein­un­ter­neh­mer), im euro­päi­schen Ausland.

Für Ver­käu­fe im B2B-Bereich gilt immer noch das soge­nann­te Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren. Der leis­ten­de Unter­neh­mer stellt dem Kun­den im EU-Aus­land in die­sem Fall nur das Net­to­ent­gelt in Rechnung.

Der Kun­de wie­der­um ent­rich­tet für den Bezug der frag­li­chen Leis­tung eine eige­ne Umsatz­steu­er­schuld an das Finanz­amt. Soweit er vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt ist, kann der die­se Umsatz­steu­er selbst wie­der als Vor­steu­er gel­tend machen.

Wer ist vom MOSS-Verfahren betroffen?

Von MOSS betrof­fen sind die Selb­stän­di­gen und Unter­neh­men, die digi­ta­le bzw. elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tun­gen an Pri­vat­kun­den sowie an nicht umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Unter­neh­men im EU-Aus­land verkaufen.

Zu den digi­ta­len bzw. elek­tro­ni­schen Dienst­leis­tun­gen gehö­ren vor allem:

  • Kos­ten­pflich­ti­ge Down­loads (Fotos, Gra­fi­ken, Musik, Audio-Books, Vide­os, E‑Books, Apps, Software)
  • Ver­kauf von Online-Kursen
  • Web­hos­ting
  • Bereit­stel­lung von Online-Spielen
  • Daten­bank-Por­ta­le
  • Dating-Por­ta­le
  • Chat­por­ta­le
  • Telekommunikations‑, Rund­funk- und Fernsehleistungen

– also ganz kon­kret Musik, Hör­bü­cher, Apps, Soft­ware und SaaS-Soft­ware, Online-Spie­le und die all­seits belieb­ten E‑Books, die auf elek­tro­ni­schem Weg wie Down­load oder Strea­ming ver­kauft werden.

Aus­nah­men von elek­tro­ni­schen Dienstleistungen

  • Auf elek­tro­ni­schem Weg erbrach­te mensch­li­che Dienst­leis­tun­gen sind vom MOSS-Ver­fah­ren nicht betroffen.
  • Bil­dungs­dienst­leis­tun­gen, die live über ein Inter­net­por­tal erbracht wer­den, fal­len auch nicht dar­un­ter, da hier die mensch­li­che Leis­tung im Vor­der­grund steht.

Denn die Neu­re­ge­lung sieht so aus, dass seit Janu­ar 2015 der Wohn­sitz des Kun­den als Ort der Leis­tungs­er­brin­gung gilt, sodass die abzu­füh­ren­de Umsatz­steu­er sich nach dem Umsatz­steu­er­satz des Bestim­mungs­lan­des rich­tet (Bestim­mungs­land­prin­zip. Und die­ser Steu­er­satz kann sich vom deut­schen mit 19 Pro­zent in man­chen Län­dern ganz deut­lich unterscheiden.

So erhebt Ungarn bei­spiels­wei­se 27 Pro­zent Mehr­wert­steu­er, vie­le ande­re EU-Staa­ten lie­gen auch bei über 20 Pro­zent, wie Schwe­den, Irland, Däne­mark und Ita­li­en. Die­se Zah­len soll­te man im Kopf haben, wenn man sei­ne Prei­se für die digi­ta­len Pro­duk­te festsetzt.

Kauft also ein Däne auf einer Platt­form in Deutsch­land ein E‑Book, fällt dafür eine Umsatz­steu­er von 25 Pro­zent an. Grund für die­se Geset­zes­än­de­rung ist die Vor­teil­nah­me von eini­gen Groß­un­ter­neh­men wie Ama­zon, die ihren Fir­men­sitz in ein Land mit güns­ti­gen Steu­er­sät­zen legen: Ama­zon hat sei­nen offi­zi­el­len Sitz in Luxem­burg, wo der nied­rigs­te Umsatz­steu­er­satz in Euro­pa gilt.

Mit der Neu­re­ge­lung sol­len gerech­te­re Besteue­run­gen anfal­len und den natio­na­len Haus­hal­ten sta­bi­le Ein­nah­men bringen.

Inländische Meldestelle für die ausländische Umsatzsteuerpflicht: MOSS oder kleine einzige Anlaufstelle (keA)

Mit die­ser Neu­re­ge­lung müss­te die anfal­len­de Umsatz­steu­er immer an das Finanz­amt des EU-Staa­tes gemel­det und gezahlt wer­den, an dem der Pri­vat­kun­de sei­nen Wohn­sitz hat. Wenn man bedenkt, dass die­ser Schritt in der EU mit bis zu 28 ver­schie­de­nen Mel­de­pflich­ten an die jewei­li­gen Finanz­be­hör­den ver­bun­den ist, wird einem schnell die Über­for­de­rung von klei­nen Unter­neh­men oder Selb­stän­di­gen klar.

Aus die­sem Grund ist in jedem EU-Mit­glieds­staat eine zen­tra­le Mel­de­stel­le ein­ge­rich­tet wor­den, der soge­nann­te Mini-One-Stop-Shop (abge­kürzt: MOSS), wo die Unter­neh­men des jewei­li­gen Lan­des in einer geson­der­ten Steu­er­an­mel­dung ihre euro­pa­wei­ten digi­ta­len Umsät­ze mit Pri­vat­kun­den anmel­den kön­nen. An die Stel­le wer­den auch die Umsatz­steu­ern abge­führt. Wer an die­sem Ver­fah­ren teil­nimmt, braucht sich nicht in den Ver­brauchs­län­dern regis­trie­ren zu lassen.

Die Mel­de­stel­le, die auch „klei­ne ein­zi­ge Anlauf­stel­le“ (keA) genannt wird, lei­tet die Mel­dun­gen und Umsatz­steu­er­zah­lun­gen an die Finanz­be­hör­den der ande­ren EU-Staa­ten wei­ter. Der MOSS in Deutsch­land wird vom Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) betrie­ben. Hier kannst du dich anmelden.

Für deut­sche Unter­neh­mer gilt: Die geson­der­te Steu­er­an­mel­dung muss bis zum 20. Tag nach Quar­tals­en­de auf elek­tro­ni­schem Weg an das BZSt über­mit­telt werden.

Noch wich­tig zu erwäh­nen: Im Gegen­satz zu den Zusam­men­fas­sen­den Mel­dun­gen (über grenz­über­schrei­ten­de Dienst­leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen an aus­län­di­sche Unter­neh­men) muss man eine MOSS-Mel­dung auch dann ein­rei­chen, wenn man im vor­an­ge­gan­ge­nen Quar­tal kei­ne mel­de­pflich­ti­gen Umsät­ze erzielt hat (soge­nann­te „Null­mel­dung“).

Die Änderungen im MOSS-Verfahren 2019

Seit dem 01.01.2019 gilt eine EU-wei­te Umsatz­schwel­le in Höhe von 10.000 € für bestimm­te Umsät­ze im Dienst­leis­tungs­be­reich B2C, um die Umsatz­be­steue­rung im E‑Commerce zu vereinfachen.

Wer bis­her am MOSS-Ver­fah­ren teil­ge­nom­men hat, kann sich nun davon abmel­den, wenn er die zwei fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen der Son­der­re­ge­lung erfüllt:

  1. Du als Unternehmer/​in bist nur in einem EU-Mit­glied­staat ansäs­sig (z.B. hast du dei­nen Sitz nur in Deutsch­land und kei­ne zusätz­li­chen Fir­men­sit­ze im EU-Ausland).
  2. Der Gesamt­be­trag aller Ver­käu­fe ins EU-Aus­land (ohne Mehr­wert­steu­er) über­schrei­tet im lau­fen­den Kalen­der­jahr nicht den Betrag von 10.000 € und hat ihn auch im letz­ten Kalen­der­jahr nicht überschritten.

Falls du dich vom MOSS-Ver­fah­ren abmel­den willst, weil du die Bedin­gun­gen erfüllst, kannst du alle Ver­käu­fe in EU-Län­der mit dem Steu­er­satz aus dei­nem Land ver­steu­ern (in Deutsch­land sind das 19 Prozent).

Bist du beim MOSS-Ver­fah­ren ange­mel­det, soll­test du prü­fen, ob du im ver­gan­ge­nen Jahr bei Ver­käu­fen in die EU-Län­der unter der Schwel­le von 10.000 € geblie­ben bist. Falls ja und dei­ne Schät­zung für das augen­blick­li­che Jahr auch unter dem Wert bleibt, kannst du dich von die­sem Ver­fah­ren abmel­den. Das ent­spre­chen­de For­mu­lar fin­dest du im BZSt-Online-Por­tal hier.

Auch für Kleinunternehmer/​innen ist die­se neue Ver­ein­fa­chung wich­tig, denn bis­her war es so, dass sie im EU-Aus­land die dor­ti­ge Umsatz­steu­er abfüh­ren muss­ten, wenn nicht klar war, ob sie im jewei­li­gen Land als Klein­un­ter­neh­mer ein­ge­stuft wur­den. Erfüllt man als Kleinunternehmer/​in die bei­den oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen, ist kei­ne Umsatz­steu­er im EU-Aus­land abzuführen.

Es emp­fiehlt sich für all die Unter­neh­men und Selb­stän­di­ge, die noch kei­ne digi­ta­len Leis­tun­gen an Pri­vat­kun­den im EU-Aus­land erbracht haben, mit der MOSS-Regis­trie­rung zu war­ten, bis die Umsät­ze über 10.000 € lie­gen und sol­che Umsatz­steu­er­zah­lun­gen wirk­lich anfal­len. Dann kann man die Anmel­dung immer noch nachholen.

Fazit

Das MOSS-Ver­fah­ren klang bei sei­ner Ein­füh­rung vor über vier Jah­ren als recht kom­pli­ziert und bedeu­te­te für vie­le Verkäufer/​innen von digitalen/​elektronischen Dienst­leis­tun­gen und Pro­duk­ten einen deut­li­chen Mehraufwand.

Da man seit Janu­ar 2019 bei einem Net­to-Umsatz von weni­ger als 10.000 € vom MOSS-Ver­fah­ren befreit ist, dürf­te sich bei eini­gen Ver­käu­fern Erleich­te­rung breit gemacht haben.

(Bild­quel­le Arti­kel­an­fang: © web­an­di /Pixabay.com)

5 Gedanken zu „MOSS-Verfahren: Was ist zu beachten?“

  1. Dan­ke für den Arti­kel. Zum The­ma Klein­un­ter­neh­mer und B2C-Ver­käu­fe von digi­ta­len Pro­duk­ten stellt sich mir die Fra­ge: Wei­se ich Umsatz­steu­er auf den Rech­nun­gen aus oder ist die Rech­nung genau­so wie in Deutsch­land mit dem Ver­merk für Klein­un­ter­neh­mer ausreichend?

    Vie­len Dank im Voraus

  2. Hal­lo Markus,

    bei Ver­käu­fen ins EU-Aus­land (ob phy­si­sche oder digi­ta­le Pro­duk­te) darfst du als Klein­un­ter­neh­mer kei­ne Umsatz­steu­er berech­nen. Es bleibt genau­so wie bei den Rech­nun­gen in Deutschland.

  3. Dan­ke für die­sen auf­schluss­rei­chen Arti­kel und die Emp­feh­lung zum Schluss. Hat mir wirk­lich sehr weitergeholfen. 

    Eine Fra­ge hät­te ich noch: Wenn ich mit­ten im Jahr mit mei­ner Selbst­stän­dig­keit begin­ne, also sagen wir mal April — gel­ten für mich dann immer noch die 10.000 Euro oder muss ich die auf die ver­blei­ben­den Rest­mo­na­te her­un­ter rech­nen, so dass es dann bei­spiels­wei­se ca. 6000 Euro wären?

  4. Hal­lo Hansi,

    das kann ich dir lei­der nicht sagen. Logisch klingt es auf jeden Fall. Am bes­ten erkun­digst du dich bei einem Steu­er­be­ra­ter, der sich mit die­sem The­ma gut auskennt.

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