MOSS-Verfahren: Was ist zu beachten?

MOSS-Verfahren: Was ist zu beachten?

Lesedauer: 4 Minuten

Seit dem 1.1.2015 gibt es das sogenannte MOSS-Verfahren (MOSS = Mini-One-Stop-Shop). Dahinter steckt eine Neuregelung der Umsatzsteuer.

Diese Regelung betrifft nur den Verkauf von elektronischen Dienstleistungen und Produkten an Privatkunden sowie an Personen und Unternehmen, die nicht am Umsatzsteuerverfahren teilnehmen (z. B. nicht umsatzsteuerpflichtige Kleinunternehmer), im europäischen Ausland.

Für Verkäufe im B2B-Bereich gilt immer noch das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren. Der leistende Unternehmer stellt dem Kunden im EU-Ausland in diesem Fall nur das Nettoentgelt in Rechnung.

Der Kunde wiederum entrichtet für den Bezug der fraglichen Leistung eine eigene Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt. Soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann der diese Umsatzsteuer selbst wieder als Vorsteuer geltend machen.

Wer ist vom MOSS-Verfahren betroffen?

Von MOSS betroffen sind die Selbständigen und Unternehmen, die digitale bzw. elektronische Dienstleistungen an Privatkunden sowie an nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im EU-Ausland verkaufen.

Zu den digitalen bzw. elektronischen Dienstleistungen gehören vor allem:

  • Kostenpflichtige Downloads (Fotos, Grafiken, Musik, Audio-Books, Videos, E-Books, Apps, Software)
  • Verkauf von Online-Kursen
  • Webhosting
  • Bereitstellung von Online-Spielen
  • Datenbank-Portale
  • Dating-Portale
  • Chatportale
  • Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen

– also ganz konkret Musik, Hörbücher, Apps, Software und SaaS-Software, Online-Spiele und die allseits beliebten E-Books, die auf elektronischem Weg wie Download oder Streaming verkauft werden.

Ausnahmen von elektronischen Dienstleistungen

  • Auf elektronischem Weg erbrachte menschliche Dienstleistungen sind vom MOSS-Verfahren nicht betroffen.
  • Bildungsdienstleistungen, die live über ein Internetportal erbracht werden, fallen auch nicht darunter, da hier die menschliche Leistung im Vordergrund steht.

Denn die Neuregelung sieht so aus, dass seit Januar 2015 der Wohnsitz des Kunden als Ort der Leistungserbringung gilt, sodass die abzuführende Umsatzsteuer sich nach dem Umsatzsteuersatz des Bestimmungslandes richtet (Bestimmungslandprinzip. Und dieser Steuersatz kann sich vom deutschen mit 19 Prozent in manchen Ländern ganz deutlich unterscheiden.

So erhebt Ungarn beispielsweise 27 Prozent Mehrwertsteuer, viele andere EU-Staaten liegen auch bei über 20 Prozent, wie Schweden, Irland, Dänemark und Italien. Diese Zahlen sollte man im Kopf haben, wenn man seine Preise für die digitalen Produkte festsetzt.

Kauft also ein Däne auf einer Plattform in Deutschland ein E-Book, fällt dafür eine Umsatzsteuer von 25 Prozent an. Grund für diese Gesetzesänderung ist die Vorteilnahme von einigen Großunternehmen wie Amazon, die ihren Firmensitz in ein Land mit günstigen Steuersätzen legen: Amazon hat seinen offiziellen Sitz in Luxemburg, wo der niedrigste Umsatzsteuersatz in Europa gilt.

Mit der Neuregelung sollen gerechtere Besteuerungen anfallen und den nationalen Haushalten stabile Einnahmen bringen.

Inländische Meldestelle für die ausländische Umsatzsteuerpflicht: MOSS oder kleine einzige Anlaufstelle (keA)

Mit dieser Neuregelung müsste die anfallende Umsatzsteuer immer an das Finanzamt des EU-Staates gemeldet und gezahlt werden, an dem der Privatkunde seinen Wohnsitz hat. Wenn man bedenkt, dass dieser Schritt in der EU mit bis zu 28 verschiedenen Meldepflichten an die jeweiligen Finanzbehörden verbunden ist, wird einem schnell die Überforderung von kleinen Unternehmen oder Selbständigen klar.

Aus diesem Grund ist in jedem EU-Mitgliedsstaat eine zentrale Meldestelle eingerichtet worden, der sogenannte Mini-One-Stop-Shop (abgekürzt: MOSS), wo die Unternehmen des jeweiligen Landes in einer gesonderten Steueranmeldung ihre europaweiten digitalen Umsätze mit Privatkunden anmelden können. An die Stelle werden auch die Umsatzsteuern abgeführt. Wer an diesem Verfahren teilnimmt, braucht sich nicht in den Verbrauchsländern registrieren zu lassen.

Die Meldestelle, die auch „kleine einzige Anlaufstelle“ (keA) genannt wird, leitet die Meldungen und Umsatzsteuerzahlungen an die Finanzbehörden der anderen EU-Staaten weiter. Der MOSS in Deutschland wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betrieben. Hier kannst du dich anmelden.

Für deutsche Unternehmer gilt: Die gesonderte Steueranmeldung muss bis zum 20. Tag nach Quartalsende auf elektronischem Weg an das BZSt übermittelt werden.

Noch wichtig zu erwähnen: Im Gegensatz zu den Zusammenfassenden Meldungen (über grenzüberschreitende Dienstleistungen und Lieferungen an ausländische Unternehmen) muss man eine MOSS-Meldung auch dann einreichen, wenn man im vorangegangenen Quartal keine meldepflichtigen Umsätze erzielt hat (sogenannte „Nullmeldung“).

Die Änderungen im MOSS-Verfahren 2019

Seit dem 01.01.2019 gilt eine EU-weite Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 € für bestimmte Umsätze im Dienstleistungsbereich B2C, um die Umsatzbesteuerung im E-Commerce zu vereinfachen.

Wer bisher am MOSS-Verfahren teilgenommen hat, kann sich nun davon abmelden, wenn er die zwei folgenden Voraussetzungen der Sonderregelung erfüllt:

  1. Du als Unternehmer/in bist nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässig (z.B. hast du deinen Sitz nur in Deutschland und keine zusätzlichen Firmensitze im EU-Ausland).
  2. Der Gesamtbetrag aller Verkäufe ins EU-Ausland (ohne Mehrwertsteuer) überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht den Betrag von 10.000 € und hat ihn auch im letzten Kalenderjahr nicht überschritten.

Falls du dich vom MOSS-Verfahren abmelden willst, weil du die Bedingungen erfüllst, kannst du alle Verkäufe in EU-Länder mit dem Steuersatz aus deinem Land versteuern (in Deutschland sind das 19 Prozent).

Bist du beim MOSS-Verfahren angemeldet, solltest du prüfen, ob du im vergangenen Jahr bei Verkäufen in die EU-Länder unter der Schwelle von 10.000 € geblieben bist. Falls ja und deine Schätzung für das augenblickliche Jahr auch unter dem Wert bleibt, kannst du dich von diesem Verfahren abmelden. Das entsprechende Formular findest du im BZSt-Online-Portal hier.

Auch für Kleinunternehmer/innen ist diese neue Vereinfachung wichtig, denn bisher war es so, dass sie im EU-Ausland die dortige Umsatzsteuer abführen mussten, wenn nicht klar war, ob sie im jeweiligen Land als Kleinunternehmer eingestuft wurden. Erfüllt man als Kleinunternehmer/in die beiden oben genannten Voraussetzungen, ist keine Umsatzsteuer im EU-Ausland abzuführen.

Es empfiehlt sich für all die Unternehmen und Selbständige, die noch keine digitalen Leistungen an Privatkunden im EU-Ausland erbracht haben, mit der MOSS-Registrierung zu warten, bis die Umsätze über 10.000 € liegen und solche Umsatzsteuerzahlungen wirklich anfallen. Dann kann man die Anmeldung immer noch nachholen.

Fazit

Das MOSS-Verfahren klang bei seiner Einführung vor über vier Jahren als recht kompliziert und bedeutete für viele Verkäufer/innen von digitalen/elektronischen Dienstleistungen und Produkten einen deutlichen Mehraufwand.

Da man seit Januar 2019 bei einem Netto-Umsatz von weniger als 10.000 € vom MOSS-Verfahren befreit ist, dürfte sich bei einigen Verkäufern Erleichterung breit gemacht haben.

(Bildquelle Artikelanfang: © webandi /Pixabay.com)

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