Freibleibendes Angebot – Erläuterung

Sicher­lich hat jeder schon ein­mal von dem Begriff unver­bind­li­ches Ange­bot gehört. Das frei­blei­ben­de Ange­bot ist in der Regel nichts ande­res, denn dabei han­delt es sich um soge­nann­te Freizeichnungsklauseln. 

Was es Wich­ti­ges über den Begriff zu wis­sen gibt, erklärt die­ser Artikel.

Was ist denn nun ein freibleibendes Angebot?

Der Begriff ist ein Rechts­be­griff und erklärt eine Aus­nah­me von dem Grund­satz, dass immer die Per­son, die ein recht­li­ches Ange­bot nach Para­graf 145 BGB abgibt, an die­ses Ange­bot gebun­den ist. 

Das frei­blei­ben­de Ange­bot besagt letzt­lich nichts ande­res, als dass man die Mög­lich­keit hat, die­se ver­trag­lich fest­ge­leg­te Bin­dung zu ver­hin­dern. Bei die­ser Art des Ange­bo­tes besteht jeder­zeit die Mög­lich­keit, das abge­ge­be­ne zurück­zu­neh­men und ande­re Kon­di­tio­nen festzulegen.

Der große Unterschied zum Angebot

Zwi­schen dem rich­ti­gen Ange­bot und dem frei­blei­ben­den gibt es einen gewal­ti­gen Unter­schied. Denn im Gegen­satz zum frei­blei­ben­den stellt das Ange­bot in jedem Fall eine Wil­lens­er­klä­rung dar und die­se hat die Absicht auf den Abschluss eines Vertrages.

Ein Ange­bot ist also eine ver­bind­li­che Abga­be der Wil­lens­er­klä­rung. Gibt ein Emp­fän­ger des Ange­bo­tes sei­ne Wil­lens­er­klä­rung dazu ab, dann ist das die Annah­me. Kei­nes­falls soll­te Ange­bot und frei­blei­ben­des Ange­bot ver­wech­selt werden.

Wann macht diese Art des Angebotes Sinn?

Das frei­blei­ben­de Ange­bot oder eben das unver­bind­li­che Ange­bot macht immer dann Sinn, wenn die Annah­me besteht, dass sich Kal­ku­la­ti­ons­kos­ten noch ver­än­dern kön­nen. Damit gemeint sind die Kal­ku­la­ti­ons­kos­ten, mit denen zu der Zeit der Erstel­lung von einem sol­chen Ange­bot gerech­net wird. 

Vor allem ist das frei­blei­ben­de Ange­bot dann sinn­voll, wenn man mit sehr unsi­che­ren Rah­men­be­din­gun­gen zurecht­kom­men muss. Bei­spiels­wei­se kön­nen dies schwan­ken­de Roh­stoff­prei­se oder auch unsi­che­re Lager­be­stän­de sein. In sol­chen Situa­tio­nen ist es sehr sinn­voll, mit der dem­entspre­chen­den Frei­zeich­nungs­klau­sel im Ver­trag zu arbeiten.

Beispiel

Fol­gen­des Bei­spiel kann even­tu­ell hel­fen, zu ver­ste­hen, wann ein frei­blei­ben­des Ange­bot Sinn ergibt:
Peter ist im Besitz eines land­wirt­schaft­li­chen Betriebs. Mit der Pflan­zung sei­ner ers­ten Kar­tof­feln beginnt Peter immer im Monat April. Also plant er die ers­te Ern­te für den Monat Juli ein. 

Will nun etwa ein Super­markt als Abneh­mer im Früh­jahr schon von Peter ein Ange­bot haben, weiß er schlicht­weg zu die­sem Zeit­punkt noch gar nicht, wie sei­ne Ern­te über­haupt aus­fal­len wird.

Genau aus die­sem Grund wird Peter dem Abneh­mer, also dem Super­markt, ein unver­bind­li­ches bzw. frei­blei­ben­des Ange­bot erstel­len. Die­ser kann dann davon aus­ge­hen, dass sich Ände­run­gen im Ange­bot ergeben.

Formulierungen

Solch eine ent­spre­chen­de Frei­zeich­nungs­klau­sel kann in ver­schie­de­nen Situa­tio­nen Ver­wen­dung fin­den. Bei der For­mu­lie­rung kann jeder sei­ne Unter­schie­de her­aus­he­ben. Fol­gen­de Ein­schrän­kun­gen sind durch­aus üblich:

  • Unver­bind­li­ches Ange­bot, wel­ches für eine bestimm­te Zeit begrenzt ist.
  • Unver­bind­li­ches Ange­bot, wel­ches auf die Men­ge beschränkt ist.
  • Unver­bind­li­ches Ange­bot, wel­ches im Preis ein­ge­schränkt ist.

Formulierungsbeispiele

Preisliche Einschränkung:

  • “frei­blei­ben­der Preis”
  • “vor­be­halt­lich Preis“
    damit wird signa­li­siert, dass sich die Prei­se noch ver­än­dern können.

Zeitliche Einschränkung:

  • “Ange­bot nur gül­tig bis …”
  • “Gül­ti­ges Ange­bot nur bis zum …“
    damit wird die Gül­tig­keit des frei­blei­ben­den Ange­bo­tes zeit­lich befristet.

Mengenmäßige Einschränkung:

  • “Nur solan­ge der Vor­rat reicht …”
  • “Lie­fe­rung vor­be­hal­ten“
    damit wird signa­li­siert, dass eine im frei­blei­ben­den Ange­bot erwähn­te Men­ge nicht bin­dend ist.

Wich­tig:
Wird in einem frei­blei­ben­den Ange­bot die Ein­schrän­kung “solan­ge Vor­rat reicht” ver­wen­det, muss dar­auf geach­tet wer­den, dass eben­die­ser Vor­rat nicht zu klein aus­fällt. Wäre das näm­lich der Fall, wür­de es als Lock­vo­gel­an­ge­bot gel­ten und man selbst wür­de sich wegen unlau­te­ren Wett­be­werbs straf­bar machen. 

Vom Gesetz­ge­ber her wird dar­um genau vor­ge­schrie­ben, um den unlau­te­ren Wett­be­werb zu ver­hin­dern, dass die ange­bo­te­ne Ware min­des­tens zwei Tage aus­rei­chen muss.

(Bild­quel­le Arti­kel­an­fang: © mohamed_​hassan /Pixabay.com)

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