Freibleibendes Angebot – Erläuterung

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Sicherlich hat jeder schon einmal von dem Begriff unverbindliches Angebot gehört. Das freibleibende Angebot ist in der Regel nichts anderes, denn dabei handelt es sich um sogenannte Freizeichnungsklauseln.

Was es Wichtiges über den Begriff zu wissen gibt, erklärt dieser Artikel.

Was ist denn nun ein freibleibendes Angebot?

Der Begriff ist ein Rechtsbegriff und erklärt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass immer die Person, die ein rechtliches Angebot nach Paragraf 145 BGB abgibt, an dieses Angebot gebunden ist.

Das freibleibende Angebot besagt letztlich nichts anderes, als dass man die Möglichkeit hat, diese vertraglich festgelegte Bindung zu verhindern. Bei dieser Art des Angebotes besteht jederzeit die Möglichkeit, das abgegebene zurückzunehmen und andere Konditionen festzulegen.

Der große Unterschied zum Angebot

Zwischen dem richtigen Angebot und dem freibleibenden gibt es einen gewaltigen Unterschied. Denn im Gegensatz zum freibleibenden stellt das Angebot in jedem Fall eine Willenserklärung dar und diese hat die Absicht auf den Abschluss eines Vertrages.

Ein Angebot ist also eine verbindliche Abgabe der Willenserklärung. Gibt ein Empfänger des Angebotes seine Willenserklärung dazu ab, dann ist das die Annahme. Keinesfalls sollte Angebot und freibleibendes Angebot verwechselt werden.

Wann macht diese Art des Angebotes Sinn?

Das freibleibende Angebot oder eben das unverbindliche Angebot macht immer dann Sinn, wenn die Annahme besteht, dass sich Kalkulationskosten noch verändern können. Damit gemeint sind die Kalkulationskosten, mit denen zu der Zeit der Erstellung von einem solchen Angebot gerechnet wird.

Vor allem ist das freibleibende Angebot dann sinnvoll, wenn man mit sehr unsicheren Rahmenbedingungen zurechtkommen muss. Beispielsweise können dies schwankende Rohstoffpreise oder auch unsichere Lagerbestände sein. In solchen Situationen ist es sehr sinnvoll, mit der dementsprechenden Freizeichnungsklausel im Vertrag zu arbeiten.

Beispiel

Folgendes Beispiel kann eventuell helfen, zu verstehen, wann ein freibleibendes Angebot Sinn ergibt:
Peter ist im Besitz eines landwirtschaftlichen Betriebs. Mit der Pflanzung seiner ersten Kartoffeln beginnt Peter immer im Monat April. Also plant er die erste Ernte für den Monat Juli ein.

Will nun etwa ein Supermarkt als Abnehmer im Frühjahr schon von Peter ein Angebot haben, weiß er schlichtweg zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht, wie seine Ernte überhaupt ausfallen wird.

Genau aus diesem Grund wird Peter dem Abnehmer, also dem Supermarkt, ein unverbindliches bzw. freibleibendes Angebot erstellen. Dieser kann dann davon ausgehen, dass sich Änderungen im Angebot ergeben.

Formulierungen

Solch eine entsprechende Freizeichnungsklausel kann in verschiedenen Situationen Verwendung finden. Bei der Formulierung kann jeder seine Unterschiede herausheben. Folgende Einschränkungen sind durchaus üblich:

  • Unverbindliches Angebot, welches für eine bestimmte Zeit begrenzt ist.
  • Unverbindliches Angebot, welches auf die Menge beschränkt ist.
  • Unverbindliches Angebot, welches im Preis eingeschränkt ist.

Formulierungsbeispiele

Preisliche Einschränkung:

  • “freibleibender Preis”
  • “vorbehaltlich Preis”
    damit wird signalisiert, dass sich die Preise noch verändern können.

Zeitliche Einschränkung:

  • “Angebot nur gültig bis …”
  • “Gültiges Angebot nur bis zum …”
    damit wird die Gültigkeit des freibleibenden Angebotes zeitlich befristet.

Mengenmäßige Einschränkung:

  • “Nur solange der Vorrat reicht …”
  • “Lieferung vorbehalten”
    damit wird signalisiert, dass eine im freibleibenden Angebot erwähnte Menge nicht bindend ist.

Wichtig:
Wird in einem freibleibenden Angebot die Einschränkung “solange Vorrat reicht” verwendet, muss darauf geachtet werden, dass ebendieser Vorrat nicht zu klein ausfällt. Wäre das nämlich der Fall, würde es als Lockvogelangebot gelten und man selbst würde sich wegen unlauteren Wettbewerbs strafbar machen.

Vom Gesetzgeber her wird darum genau vorgeschrieben, um den unlauteren Wettbewerb zu verhindern, dass die angebotene Ware mindestens zwei Tage ausreichen muss.

(Bildquelle Artikelanfang: © mohamed_hassan /Pixabay.com)

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