Die häu­figs­ten Grün­de für Abmah­nun­gen für Online-Shops

Die häufigsten Gründe für Abmahnungen für Online-Shops

Lesedauer: 7 Minuten

Wer einen Online-Shop betreibt, muss nicht nur dar­auf ach­ten, dass er tech­nisch ein­wand­frei läuft, son­dern vor auch dar­auf, dass er rechts­si­cher erstellt ist.

In Deutsch­land wer­den recht vie­le Online-Shops von der Kon­kur­renz abge­mahnt, die Zahl liegt bei über 20 Pro­zent. Was die Kos­ten einer Abmah­nung angeht: Die lie­gen durch­schnitt­lich im vier­stel­li­gen Bereich, güns­ti­ger sind Abmah­nun­gen von Ver­bän­den, die sich im Bereich von 500 Euro oder noch etwas dar­un­ter bewegen.

Die meis­ten Abmah­nun­gen sind lei­der berech­tigt, daher zeigt die­ser Arti­kel, wie du die häu­figs­ten Abmahn­grün­de ver­mei­den kannst.

Hin­weis: Ich bin kei­ne Anwäl­tin, daher gebe ich in die­sem Bei­trag nur mei­ne per­sön­li­che Mei­nung und all­ge­mei­ne Fak­ten wie­der. Es han­delt sich NICHT um eine Rechtsberatung. 

Außer­dem ändern sich die recht­li­chen Vor­ga­ben für Online­shops in regel­mä­ßi­gen Abstän­den. Falls du kon­kre­te Hil­fe benö­tigst, um dei­nen Online-Shop rechts­si­cher zu machen, soll­test du einen Fach­an­walt heranziehen.

Was ist eine Abmahnung?

Unter einer Abmah­nung ist eine Auf­for­de­rung zu ver­ste­hen, eine Sache zu unter­las­sen, die einen ande­ren beeinträchtigt.

Im Online-Han­del geht es sich vor allem um wett­be­werbs­recht­li­che Abmah­nun­gen, was heißt, dass ein Händ­ler einen ande­ren abmahnt, weil die­ser die Vor­schrif­ten im Wett­be­werbs­recht nicht ein­hält und damit einen nicht gerecht­fer­tig­ten Vor­teil gegen­über dem abmah­nen­den Händ­ler erlangt.

Was auch bedeu­tet, dass der sich nicht an das Wett­be­werbs­recht han­deln­de Shop­be­trei­ber im direk­ten Wett­be­werbs­ver­hält­nis des abmah­nen­den Händ­lers ste­hen muss. Ein direk­tes Wett­be­werbs­ver­hält­nis liegt z. B. bei einem ähn­li­chen Waren­sor­ti­ment vor.

Der Händ­ler mahnt meis­tens durch einen von ihm beauf­tra­gen Rechts­an­walt ab. Zu einer Abmah­nung gehört in den meis­ten Fäl­len eine vor­for­mu­lier­te Unter­las­sungs­er­klä­rung, mit der der Abge­mahn­te dazu auf­ge­for­dert wird, den began­ge­nen Feh­ler nicht mehr zu wie­der­ho­len, ansons­ten wird eine Ver­trags­stra­fe fällig.

Nun zu den häu­figs­ten Abmahn­grün­den im Ecommerce.

Abmahn­grund 1: Eine ver­al­te­te Widerrufsbelehrung

Das aktu­el­le Wider­rufs­recht exis­tiert seit 2014. Trotz­dem fin­det man immer noch ver­al­te­te Wider­rufs­be­leh­run­gen in eini­gen Online-Shops. In ihnen steht, dass der Shop­be­trei­ber sei­ne Kun­den dar­über belehrt, dass sie den Wider­ruf in Form einer kom­men­tar­lo­sen Rück­sen­dung erklä­ren können.

Das stimmt aber nicht mehr. Seit 2014 muss der Wider­ruf durch eine Erklä­rung gegen­über dem Shop­be­trei­ber erfol­gen. Was nichts ande­res bedeu­tet, dass der Kun­de ver­pflich­tet ist, sei­nen Wil­len zum Wider­ruf zu formulieren.

Wer Woo­Com­mer­ce als Shop­sys­tem nutzt, kann mit dem Plug­in Ger­man Mar­ket eine kor­rek­te Wider­rufs­be­leh­rung einbinden.

Wie ein Händ­ler auf einen kom­men­tar­lo­sen Wider­ruf reagie­ren soll­te, steht in einem Arti­kel von online​haend​ler​-news​.de.

Abmahn­grund 2: Pau­scha­le Garantie-Werbung

Oft liest man in Online-Shops in den Pro­dukt­tex­ten „2 Jah­re Garan­tie“. Sol­che Aus­sa­gen wol­len Kun­den natür­lich hören, doch was genau ist mit der 2‑Jah­re-Garan­tie gemeint?

Bezieht sie sich auf das kom­plet­te Pro­dukt oder nur auf einen Teil davon? Und wohin kann der Kun­de sich wen­den, falls der Garan­tie­fall ein­tritt? Das sind alles wich­ti­ge Fra­gen, die die Garan­tie-Wer­bung beant­wor­ten soll­te. Falls nicht, han­delt es sich um eine pau­scha­le Wer­bung mit einer Garan­tie, die rechts­wid­rig ist.

Eine rich­ti­ge Garan­tie-Anga­be soll­te dem Kun­den erläu­tern, was im Garan­tie­fall zu tun ist, wel­che Schä­den von der Garan­tie abge­deckt wer­den und eine Kon­takt­mög­lich­keit des Garan­tie­ge­bers ange­ben. Ansons­ten weiß der Kun­de nicht, wohin er sich wen­den muss, falls an dem Pro­dukt ein Defekt auftritt.

Abmahn­grund 3: Die feh­len­de Grundpreisangabe

Die Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung ver­pflich­tet den Händ­ler, Grund­prei­se anzu­ge­ben. Das betrifft Pro­duk­te, die nach Gewicht, Län­ge, Volu­men oder Flä­che ver­kauft werden.

Die Prei­se müs­sen dann auch pro Kilo­gramm, Liter, Meter etc. im Shop ein­ge­tra­gen wer­den, damit der Kun­de die Prei­se von Waren, die in unter­schied­li­chen Füll­men­gen ange­bo­ten wer­den, trotz­dem mit­ein­an­der ver­glei­chen kann.

Bei Waren, deren Gewicht oder Volu­men unter 250 Gramm oder Mil­li­li­ter liegt (wie z. B. bei Kos­me­tik­pro­duk­ten), kann die Grund­preis­an­ga­be auch pro 100 Gramm/​Milliliter erfolgen.

Die Grund­preis­an­ga­be muss immer beim Pro­dukt­preis vor­zu­fin­den sein und soll­te nicht erst in der Pro­dukt­be­schrei­bung auf­ge­führt werden.

Wer auf eBay ver­kauft, soll­te den Grund­preis in die Pro­dukt­über­schrift auf­neh­men. Zwar kann man den Grund­preis bei eBay ein­pfle­gen und er scheint auch beim Gesamt­preis, doch in man­chen Kata­log­an­sich­ten wird manch­mal nur der Gesamt­preis ohne Grund­preis angezeigt.

Abmahn­grund 4: Wer­bung mit ver­si­cher­tem Ver­sand (Wer­bung mit Selbstverständlichkeiten)

Die Wer­bung mit dem ver­si­cher­ten Ver­sand wird eben­falls sehr oft abge­mahnt. Denn die­ser Hin­weis gilt als Wer­bung mit Selbst­ver­ständ­lich­kei­ten. Vor allem dann, wenn der Shop­be­trei­ber an Ver­brau­cher verkauft.

Laut § 475, Absatz 2 BGB trägt der Shop­be­trei­ber das Trans­port­ri­si­ko beim Waren­ver­sand, was bedeu­tet, dass der Ver­käu­fer haf­tet, wenn die Lie­fe­rung auf dem Weg zum Kun­den ver­lo­ren geht oder Scha­den nimmt.

Daher ist es unwich­tig, ob die Ver­sen­dung ver­si­chert ist oder nicht, doch durch die­sen Hin­weis „ver­si­cher­ter Ver­sand“ wird dem Kun­den sug­ge­riert, er sei bei die­sem Ver­käu­fer bes­ser abge­si­chert als bei ande­ren, die die­sen Hin­weis nicht nennen.

Beim B2B- und C2C-Ver­kauf gilt die­se Rege­lung nicht. Hier geht das Trans­port­ri­si­ko auf den Käu­fer über, sobald die Ware an den Ver­sand­dienst­leis­ter über­ge­ben wur­de. In die­sen Fäl­len ist es für den Käu­fer also wich­tig zu erfah­ren, wie ver­sen­det wird, ver­si­chert oder unversichert.

Abmahn­grund 5: Unge­naue Lieferzeiten

Oft las­sen sich die Lie­fer­zei­ten von den Shop­be­trei­bern nicht so genau fest­le­gen, weil sie von ver­schie­de­nen Fak­to­ren abhän­gig sind, die der Händ­ler nicht selbst beein­flus­sen kann. Trotz­dem gibt es die gesetz­li­che Pflicht, dem Kun­den im Online-Shop einen Lie­fer­ter­min für das aus­ge­wähl­te Pro­dukt zu nennen.

Der Lie­fer­ter­min braucht nicht auf den Tag genau zu sein, ein Zeit­raum genügt auch. Hier muss man aller­dings auf­pas­sen: Die For­mu­lie­rung, „die Lie­fe­rung erfolgt in der Regel in zwei bis drei Werk­ta­gen“ ist nicht zuläs­sig, weil sie den Nor­mal­fall beschreibt. Wie sich Aus­nah­me­fäl­le gestal­ten und wie die­se gere­gelt sind, wird aus der genann­ten For­mu­lie­rung nicht ersichtlich.

Gene­rell gilt: Shop­be­trei­ber dür­fen für die Lie­fer­zeit-Anga­be einen Zeit­rah­men von meh­re­ren Tagen fest­le­gen, z. B. „Lie­fer­zeit: ca. 1 bis 3 Werk­ta­ge“. Auch Gerich­te haben die­se For­mu­lie­rung als zuläs­sig eingestuft.

Abmahn­grund 6: Fal­sche unver­bind­li­che Preis­emp­feh­lung (UVP)

Vie­le Händ­ler wer­ben in ihren Online-Shops, dass sie Pro­duk­te unter­halb der UVP ver­kau­fen. Wer das macht, soll­te regel­mä­ßig kon­trol­lie­ren, ob die UVP in dem ange­ge­be­nen Betrag über­haupt noch besteht. Wirbt der Shop­be­trei­ber näm­lich mit einer UVP, die es in die­ser Höhe nicht mehr gibt, ist die Wer­bung irre­füh­rend, was abge­mahnt wer­den kann.

Um die­sen Abmahn­grund zu ver­mei­den, soll­te man als Händ­ler regel­mä­ßig die Preis­lis­ten der Pro­dukt­her­stel­ler che­cken und UVPs even­tu­ell aktua­li­sie­ren. Steht das Pro­dukt gar nicht mehr in der Her­stel­ler­lis­te, muss die UVP im Shop ent­fernt werden.

Abmahn­grund 7: Feh­len­der OS-Link

Mitt­ler­wei­le ist es Pflicht, die Online-Schlich­tungs­stel­le der EU im Impres­sum zu erwäh­nen und auch zu ver­lin­ken. Fehlt die Ver­lin­kung, kann man abge­mahnt werden.

Abmahn­grund 8: Feh­len­de LUCID-Registrierung

Seit dem 1. Janu­ar 2019 gibt es ein neu­es Ver­pa­ckungs­ge­setz, das die alte Ver­pa­ckungs­ord­nung ablöst und neue Pflich­ten für Händ­ler mit sich bringt.

Mit dem neu­en Ver­pa­ckungs­ge­setz ist eine Daten­bank der soge­nann­ten „Zen­tra­len Stel­le Ver­pa­ckungs­re­gis­ter“ ein­ge­rich­tet wor­den, auf der sich alle Händ­ler, die sys­tem­be­tei­lungs­pflich­ti­ge Ver­pa­ckun­gen ver­wen­den, regis­trie­ren müs­sen, zusätz­lich zur Lizen­zie­rung beim dua­len System.

Der Name der Daten­bank lau­tet LUCID und ist öffent­lich ein­seh­bar. So kön­nen auch Kon­kur­ren­ten über­prü­fen, ob der jewei­li­ge Händ­ler sich an das Ver­pa­ckungs­ge­setz hält. Die LUCID-Regis­trie­rung ist kostenlos.

Der Händ­ler­bund hat ein lesens­wer­tes White­pa­per zum Ver­pa­ckungs­ge­setz her­aus­ge­bracht, du kannst es unter die­sem Link down­loa­den.

Infor­ma­tio­nen zur Ver­pa­ckungs­li­zen­zie­rung, Kos­ten und Prei­se fin­dest du auf lizenz​e​ro​.de.

Abmahn­grund 9: Feh­len­de Infor­ma­ti­on zur Spei­che­rung des Vertragstextes

Damit ist gemeint, dass Online-Händ­ler dar­über infor­mie­ren müs­sen, dass der Text des Kauf­ver­trags nach Ver­trags­schluss gespei­chert wird und dem Kun­den online zugäng­lich bleibt. Wer nicht auf die­se Spei­che­rung hin­weist, kann abge­mahnt werden.

Der Ver­trags­text setzt sich aus den indi­vi­du­el­len Bestell­da­ten und den AGB zusam­men, die­se Infor­ma­tio­nen gehen dem Kun­den in einer Bestell­be­stä­ti­gungs­mail zu.

Der Hin­weis zur Spei­che­rung und Zugäng­lich­keit des Ver­trags­tex­tes fin­det sich stan­dard­mä­ßig in den AGB des Online-Shops.

Abmahn­grund 10: Feh­len­der Hin­weis auf Mängelhaftungsrecht

Ein wei­te­rer Abmahn­grund ist der feh­len­de Hin­weis in den AGB, dass ein gesetz­li­ches Män­gel­haf­tungs­recht exis­tiert, bes­ser bekannt als „Gewähr­leis­tungs­recht“.

Dar­un­ter ist zu ver­ste­hen, dass der Händ­ler für Sach- und Rechts­män­gel des Pro­dukts ein­ste­hen muss.

Wei­te­re Abmahngründe

Neben den oben auf­ge­führ­ten Abmahn­grün­de gibt es noch eini­ge wei­te­re erwähnenswerte.

Feh­ler­haf­tes Impressum

Neben Vor- und Zuna­men des Shop­be­trei­bers, ladungs­fä­hi­ger Anschrift sowie Kon­takt­da­ten wie Tele­fon und E‑Mail-Adres­se müs­sen auch Umsatz­steu­er-ID (falls eine vor­liegt), Details zur Rechts­form und wei­te­re Anga­ben wie Han­dels­re­gis­ter­ein­trag etc. im Impres­sum stehen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu einem kor­rek­ten Impres­sum fin­dest du hier.

Feh­len­de bzw. feh­ler­haf­te AGB

Feh­len­de AGB sind noch kein Abmahn­grund, denn es ist kei­ne Pflicht, eige­ne AGB zu for­mu­lie­ren. Lie­gen aber AGB vor, müs­sen sie auf dem Online-Shop ver­öf­fent­licht werden.

Auch feh­ler­haf­te AGB wer­den häu­fig abge­mahnt, denn oft schrei­ben Händ­ler die­se selbst oder über­neh­men Mus­ter-AGB und pas­sen die­se etwas an. So schlei­chen sich schnell Rechts­feh­ler ein, die abge­mahnt wer­den können.

Um auf Num­mer sicher zu gehen, soll­te man einen Fach­an­walt zu Rate zie­hen und sich von ihm pas­sen­de AGB for­mu­lie­ren las­sen, auch wenn das recht kost­spie­lig ist.

Auch der Händ­ler­bund stellt abmahn­si­che­re Rechts­tex­te zur Ver­fü­gung, das güns­ti­ge Basic-Mit­glieds­pa­ket kos­tet 8,90 Euro pro Monat.

Feh­len­de bzw. feh­ler­haf­te Datenschutzerklärung

Jeder Inter­net­auf­tritt, ob Web­site oder Online-Shop, benö­tigt eine Daten­schutz­er­klä­rung. Fehlt die­se, besteht ein Abmahngrund.

Eine vor­han­de­ne Daten­schutz­er­klä­rung schützt noch nicht vor Abmah­nun­gen, denn sie kann feh­ler­haft sein und bestimm­te Infor­ma­tio­nen dem User vor­ent­hal­ten. Wer eine kor­rek­te Daten­schutz­er­klä­rung ver­wen­den will, soll­te auf kos­ten­pflich­te Rechts­tex­te zurück­grei­fen (z. B. bei Händ­ler­bund, IT-Recht-Kanz­lei oder eRecht24).

Feh­ler­haf­te But­ton­be­schrif­tung (But­ton-Lösung)

Schon seit 2012 gilt die neue But­ton-Lösung: Das heißt, u. a. müs­sen die Bestell­but­tons aus­sa­ge­kräf­tig beschrif­tet wer­den, wie z. B. „Kos­ten­pflich­tig bestel­len“, „Zah­lungs­pflich­tig bestel­len“, „Kau­fen“ oder „Zah­lungs­pflich­ti­gen Ver­trag abschlie­ßen“. Nur „Bestel­len“, „Bestel­lung abschlie­ßen“ oder „Anmel­den“ auf den But­ton schrei­ben, reicht nicht aus.

Zur But­ton-Lösung gehö­ren aber nicht nur die But­ton-Beschrif­tung, son­dern noch wei­te­re Infor­ma­ti­ons­pflich­ten. So muss der Händ­ler vor der Bestel­lung fol­gen­de Infos zur Ver­fü­gung stellen:

  • Wesent­li­che Eigen­hei­ten des Pro­duk­tes oder des Services
  • Den Gesamt­preis ein­schließ­lich Steu­ern, Abga­ben und even­tu­ell anfal­len­der Fracht‑, Lie­fer- oder Zustellkosten
  • Vor­aus­ge­setzt es han­delt sich um ein Dau­er­schuld­ver­hält­nis, die Lauf­zeit und die Kündigungsbedingungen

Kopier­te Tex­te von ande­ren Shops

Ein­fach unge­fragt eine Pro­dukt­be­schrei­bung von einem ande­ren Shop über­neh­men, kann teu­er wer­den, denn der Text ist urhe­ber­recht­lich geschützt.

Ver­wen­dung von geschütz­ten Bil­dern, Gra­fi­ken und Logos

Meis­tens wer­den auf Online-Shops Fotos, Gra­fi­ken und Vide­os zur visu­el­len Gestal­tung ver­wen­det. Han­delt es sich um frem­de Medi­en, benö­tigt man für deren Ver­wen­dung eine Lizenz, d. h. die Bil­der, Gra­fi­ken und Vide­os soll­ten auf Stock­platt­for­men recht­mä­ßig erwor­ben wor­den sein.

Es gibt auch kos­ten­lo­se Bild­me­di­en auf ent­spre­chen­den Platt­for­men, wie z. B. Pix​a​bay​.com oder Pexels​.com, doch hier soll­te man vor­sich­tig sein und von jedem Bild/​Video einen Screen­shot erstel­len, um bewei­sen zu kön­nen, dass man das Bild von die­ser Platt­form bezo­gen hat, falls es irgend­wann von dem Por­tal ent­fernt wurde.

Außer­dem soll­te man unter den ein­ge­bun­de­nen Medi­en den Urhe­ber nennen.

Bei Pro­dukt­fo­tos soll­te man vor­ab abklä­ren, ob der Her­stel­ler Fotos für den Shop zur Ver­fü­gung stellt oder ob man auch selbst­ge­mach­te Pro­dukt­fo­tos ver­wen­den darf. Ein­fach Pro­dukt­fo­tos von der Her­stel­ler­web­site run­ter­la­den und ver­wen­den, ist nicht erlaubt.

Noch ein Wort zu WooCommerce

Ich schrei­be in die­sem Blog über Woo­Com­mer­ce, das Shop­sys­tem für Word­Press. Woo­Com­mer­ce wur­de für den US-ame­ri­ka­ni­schen Markt kon­zi­piert und hat ohne ent­spre­chen­de Plug­in-Erwei­te­rung sei­ne recht­li­chen Schwä­chen, wenn es für den deut­schen Markt ver­wen­det wird.

Willst du Woo­Com­mer­ce rechts­si­cher ein­set­zen, soll­test du ent­we­der Ger­man Mar­ket von Mar­ket­press oder Woo­Com­mer­ce Ger­ma­ni­zed von Ven­dide­ro ver­wen­den. 

Fazit

Bei den hier vor­ge­stell­ten Abmahn­grün­den für Online-Shops han­delt es sich um die häu­figs­ten und um sol­che, die für jeden Shop gel­ten, ganz gleich, wel­ches Pro­dukt­sor­ti­ment er führt.

Dar­über hin­aus gibt es auch noch spe­zi­el­le Abmahn­grün­de, z. B. Ver­stoß gegen das Jugend­schutz­ge­setz, Ver­stoß gegen die Tex­til­kenn­zeich­nung oder feh­len­de Kenn­zeich­nung nach dem Elek­tro­ge­setz, um nur weni­ge Bei­spie­le zu nennen.

Wer einen oder meh­re­re der hier genann­ten Män­gel in sei­nem Shop ent­deckt, soll­te sie so schnell wie mög­lich besei­ti­gen, denn es kann jeder­zeit eine Abmah­nung ins Haus flattern.

Um bei den benö­tig­ten Rechts­tex­ten immer die aktu­ells­ten zu ver­wen­den, lohnt es sich wirk­lich, einen ent­spre­chen­den kos­ten­pflich­ti­gen Dienst zu nut­zen, der einem die­se regel­mä­ßig erneuert.

Wer­den spe­zi­el­le AGB benö­tigt, kommt man kaum um einen Fach­an­walt her­um. Die­se Kos­ten soll­te man nicht scheu­en, denn eine Abmah­nung kann deut­lich teu­rer werden.

(Bild­quel­le Arti­kel­an­fang: © via­ra­mi /Pixabay.com)

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