Die häufigsten Gründe für Abmahnungen für Online-Shops

Die häufigsten Gründe für Abmahnungen für Online-Shops

Lesedauer: 7 Minuten

Wer einen Online-Shop betreibt, muss nicht nur darauf achten, dass er technisch einwandfrei läuft, sondern vor auch darauf, dass er rechtssicher erstellt ist.

In Deutschland werden recht viele Online-Shops von der Konkurrenz abgemahnt, die Zahl liegt bei über 20 Prozent. Was die Kosten einer Abmahnung angeht: Die liegen durchschnittlich im vierstelligen Bereich, günstiger sind Abmahnungen von Verbänden, die sich im Bereich von 500 Euro oder noch etwas darunter bewegen.

Die meisten Abmahnungen sind leider berechtigt, daher zeigt dieser Artikel, wie du die häufigsten Abmahngründe vermeiden kannst.

Hinweis: Ich bin keine Anwältin, daher gebe ich in diesem Beitrag nur meine persönliche Meinung und allgemeine Fakten wieder. Es handelt sich NICHT um eine Rechtsberatung.

Außerdem ändern sich die rechtlichen Vorgaben für Onlineshops in regelmäßigen Abständen. Falls du konkrete Hilfe benötigst, um deinen Online-Shop rechtssicher zu machen, solltest du einen Fachanwalt heranziehen.

Was ist eine Abmahnung?

Unter einer Abmahnung ist eine Aufforderung zu verstehen, eine Sache zu unterlassen, die einen anderen beeinträchtigt.

Im Online-Handel geht es sich vor allem um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, was heißt, dass ein Händler einen anderen abmahnt, weil dieser die Vorschriften im Wettbewerbsrecht nicht einhält und damit einen nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber dem abmahnenden Händler erlangt.

Was auch bedeutet, dass der sich nicht an das Wettbewerbsrecht handelnde Shopbetreiber im direkten Wettbewerbsverhältnis des abmahnenden Händlers stehen muss. Ein direktes Wettbewerbsverhältnis liegt z. B. bei einem ähnlichen Warensortiment vor.

Der Händler mahnt meistens durch einen von ihm beauftragen Rechtsanwalt ab. Zu einer Abmahnung gehört in den meisten Fällen eine vorformulierte Unterlassungserklärung, mit der der Abgemahnte dazu aufgefordert wird, den begangenen Fehler nicht mehr zu wiederholen, ansonsten wird eine Vertragsstrafe fällig.

Nun zu den häufigsten Abmahngründen im Ecommerce.

Abmahngrund 1: Eine veraltete Widerrufsbelehrung

Das aktuelle Widerrufsrecht existiert seit 2014. Trotzdem findet man immer noch veraltete Widerrufsbelehrungen in einigen Online-Shops. In ihnen steht, dass der Shopbetreiber seine Kunden darüber belehrt, dass sie den Widerruf in Form einer kommentarlosen Rücksendung erklären können.

Das stimmt aber nicht mehr. Seit 2014 muss der Widerruf durch eine Erklärung gegenüber dem Shopbetreiber erfolgen. Was nichts anderes bedeutet, dass der Kunde verpflichtet ist, seinen Willen zum Widerruf zu formulieren.

Wer WooCommerce als Shopsystem nutzt, kann mit dem Plugin German Market eine korrekte Widerrufsbelehrung einbinden.

Wie ein Händler auf einen kommentarlosen Widerruf reagieren sollte, steht in einem Artikel von onlinehaendler-news.de.

Abmahngrund 2: Pauschale Garantie-Werbung

Oft liest man in Online-Shops in den Produkttexten „2 Jahre Garantie“. Solche Aussagen wollen Kunden natürlich hören, doch was genau ist mit der 2-Jahre-Garantie gemeint?

Bezieht sie sich auf das komplette Produkt oder nur auf einen Teil davon? Und wohin kann der Kunde sich wenden, falls der Garantiefall eintritt? Das sind alles wichtige Fragen, die die Garantie-Werbung beantworten sollte. Falls nicht, handelt es sich um eine pauschale Werbung mit einer Garantie, die rechtswidrig ist.

Eine richtige Garantie-Angabe sollte dem Kunden erläutern, was im Garantiefall zu tun ist, welche Schäden von der Garantie abgedeckt werden und eine Kontaktmöglichkeit des Garantiegebers angeben. Ansonsten weiß der Kunde nicht, wohin er sich wenden muss, falls an dem Produkt ein Defekt auftritt.

Abmahngrund 3: Die fehlende Grundpreisangabe

Die Preisangabenverordnung verpflichtet den Händler, Grundpreise anzugeben. Das betrifft Produkte, die nach Gewicht, Länge, Volumen oder Fläche verkauft werden.

Die Preise müssen dann auch pro Kilogramm, Liter, Meter etc. im Shop eingetragen werden, damit der Kunde die Preise von Waren, die in unterschiedlichen Füllmengen angeboten werden, trotzdem miteinander vergleichen kann.

Bei Waren, deren Gewicht oder Volumen unter 250 Gramm oder Milliliter liegt (wie z. B. bei Kosmetikprodukten), kann die Grundpreisangabe auch pro 100 Gramm/Milliliter erfolgen.

Die Grundpreisangabe muss immer beim Produktpreis vorzufinden sein und sollte nicht erst in der Produktbeschreibung aufgeführt werden.

Wer auf eBay verkauft, sollte den Grundpreis in die Produktüberschrift aufnehmen. Zwar kann man den Grundpreis bei eBay einpflegen und er scheint auch beim Gesamtpreis, doch in manchen Katalogansichten wird manchmal nur der Gesamtpreis ohne Grundpreis angezeigt.

Abmahngrund 4: Werbung mit versichertem Versand (Werbung mit Selbstverständlichkeiten)

Die Werbung mit dem versicherten Versand wird ebenfalls sehr oft abgemahnt. Denn dieser Hinweis gilt als Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Vor allem dann, wenn der Shopbetreiber an Verbraucher verkauft.

Laut § 475, Absatz 2 BGB trägt der Shopbetreiber das Transportrisiko beim Warenversand, was bedeutet, dass der Verkäufer haftet, wenn die Lieferung auf dem Weg zum Kunden verloren geht oder Schaden nimmt.

Daher ist es unwichtig, ob die Versendung versichert ist oder nicht, doch durch diesen Hinweis „versicherter Versand“ wird dem Kunden suggeriert, er sei bei diesem Verkäufer besser abgesichert als bei anderen, die diesen Hinweis nicht nennen.

Beim B2B- und C2C-Verkauf gilt diese Regelung nicht. Hier geht das Transportrisiko auf den Käufer über, sobald die Ware an den Versanddienstleister übergeben wurde. In diesen Fällen ist es für den Käufer also wichtig zu erfahren, wie versendet wird, versichert oder unversichert.

Abmahngrund 5: Ungenaue Lieferzeiten

Oft lassen sich die Lieferzeiten von den Shopbetreibern nicht so genau festlegen, weil sie von verschiedenen Faktoren abhängig sind, die der Händler nicht selbst beeinflussen kann. Trotzdem gibt es die gesetzliche Pflicht, dem Kunden im Online-Shop einen Liefertermin für das ausgewählte Produkt zu nennen.

Der Liefertermin braucht nicht auf den Tag genau zu sein, ein Zeitraum genügt auch. Hier muss man allerdings aufpassen: Die Formulierung, „die Lieferung erfolgt in der Regel in zwei bis drei Werktagen“ ist nicht zulässig, weil sie den Normalfall beschreibt. Wie sich Ausnahmefälle gestalten und wie diese geregelt sind, wird aus der genannten Formulierung nicht ersichtlich.

Generell gilt: Shopbetreiber dürfen für die Lieferzeit-Angabe einen Zeitrahmen von mehreren Tagen festlegen, z. B. „Lieferzeit: ca. 1 bis 3 Werktage“. Auch Gerichte haben diese Formulierung als zulässig eingestuft.

Abmahngrund 6: Falsche unverbindliche Preisempfehlung (UVP)

Viele Händler werben in ihren Online-Shops, dass sie Produkte unterhalb der UVP verkaufen. Wer das macht, sollte regelmäßig kontrollieren, ob die UVP in dem angegebenen Betrag überhaupt noch besteht. Wirbt der Shopbetreiber nämlich mit einer UVP, die es in dieser Höhe nicht mehr gibt, ist die Werbung irreführend, was abgemahnt werden kann.

Um diesen Abmahngrund zu vermeiden, sollte man als Händler regelmäßig die Preislisten der Produkthersteller checken und UVPs eventuell aktualisieren. Steht das Produkt gar nicht mehr in der Herstellerliste, muss die UVP im Shop entfernt werden.

Abmahngrund 7: Fehlender OS-Link

Mittlerweile ist es Pflicht, die Online-Schlichtungsstelle der EU im Impressum zu erwähnen und auch zu verlinken. Fehlt die Verlinkung, kann man abgemahnt werden.

Abmahngrund 8: Fehlende LUCID-Registrierung

Seit dem 1. Januar 2019 gibt es ein neues Verpackungsgesetz, das die alte Verpackungsordnung ablöst und neue Pflichten für Händler mit sich bringt.

Mit dem neuen Verpackungsgesetz ist eine Datenbank der sogenannten „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ eingerichtet worden, auf der sich alle Händler, die systembeteilungspflichtige Verpackungen verwenden, registrieren müssen, zusätzlich zur Lizenzierung beim dualen System.

Der Name der Datenbank lautet LUCID und ist öffentlich einsehbar. So können auch Konkurrenten überprüfen, ob der jeweilige Händler sich an das Verpackungsgesetz hält. Die LUCID-Registrierung ist kostenlos.

Der Händlerbund hat ein lesenswertes Whitepaper zum Verpackungsgesetz herausgebracht, du kannst es unter diesem Link downloaden.

Informationen zur Verpackungslizenzierung, Kosten und Preise findest du auf lizenzero.de.

Abmahngrund 9: Fehlende Information zur Speicherung des Vertragstextes

Damit ist gemeint, dass Online-Händler darüber informieren müssen, dass der Text des Kaufvertrags nach Vertragsschluss gespeichert wird und dem Kunden online zugänglich bleibt. Wer nicht auf diese Speicherung hinweist, kann abgemahnt werden.

Der Vertragstext setzt sich aus den individuellen Bestelldaten und den AGB zusammen, diese Informationen gehen dem Kunden in einer Bestellbestätigungsmail zu.

Der Hinweis zur Speicherung und Zugänglichkeit des Vertragstextes findet sich standardmäßig in den AGB des Online-Shops.

Abmahngrund 10: Fehlender Hinweis auf Mängelhaftungsrecht

Ein weiterer Abmahngrund ist der fehlende Hinweis in den AGB, dass ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht existiert, besser bekannt als „Gewährleistungsrecht“.

Darunter ist zu verstehen, dass der Händler für Sach- und Rechtsmängel des Produkts einstehen muss.

Weitere Abmahngründe

Neben den oben aufgeführten Abmahngründe gibt es noch einige weitere erwähnenswerte.

Fehlerhaftes Impressum

Neben Vor- und Zunamen des Shopbetreibers, ladungsfähiger Anschrift sowie Kontaktdaten wie Telefon und E-Mail-Adresse müssen auch Umsatzsteuer-ID (falls eine vorliegt), Details zur Rechtsform und weitere Angaben wie Handelsregistereintrag etc. im Impressum stehen.

Weitere Informationen zu einem korrekten Impressum findest du hier.

Fehlende bzw. fehlerhafte AGB

Fehlende AGB sind noch kein Abmahngrund, denn es ist keine Pflicht, eigene AGB zu formulieren. Liegen aber AGB vor, müssen sie auf dem Online-Shop veröffentlicht werden.

Auch fehlerhafte AGB werden häufig abgemahnt, denn oft schreiben Händler diese selbst oder übernehmen Muster-AGB und passen diese etwas an. So schleichen sich schnell Rechtsfehler ein, die abgemahnt werden können.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man einen Fachanwalt zu Rate ziehen und sich von ihm passende AGB formulieren lassen, auch wenn das recht kostspielig ist.

Auch der Händlerbund stellt abmahnsichere Rechtstexte zur Verfügung, das günstige Basic-Mitgliedspaket kostet 8,90 Euro pro Monat.

Fehlende bzw. fehlerhafte Datenschutzerklärung

Jeder Internetauftritt, ob Website oder Online-Shop, benötigt eine Datenschutzerklärung. Fehlt diese, besteht ein Abmahngrund.

Eine vorhandene Datenschutzerklärung schützt noch nicht vor Abmahnungen, denn sie kann fehlerhaft sein und bestimmte Informationen dem User vorenthalten.  Wer eine korrekte Datenschutzerklärung verwenden will, sollte auf kostenpflichte Rechtstexte zurückgreifen (z. B. bei Händlerbund, IT-Recht-Kanzlei oder eRecht24).

Fehlerhafte Buttonbeschriftung (Button-Lösung)

Schon seit 2012 gilt die neue Button-Lösung: Das heißt, u. a. müssen die Bestellbuttons aussagekräftig beschriftet werden, wie z. B. „Kostenpflichtig bestellen“, „Zahlungspflichtig bestellen“, „Kaufen“ oder „Zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“. Nur „Bestellen“, „Bestellung abschließen“ oder „Anmelden“ auf den Button schreiben, reicht nicht aus.

Zur Button-Lösung gehören aber nicht nur die Button-Beschriftung, sondern noch weitere Informationspflichten. So muss der Händler vor der Bestellung folgende Infos zur Verfügung stellen:

  • Wesentliche Eigenheiten des Produktes oder des Services
  • Den Gesamtpreis einschließlich Steuern, Abgaben und eventuell anfallender Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten
  • Vorausgesetzt es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, die Laufzeit und die Kündigungsbedingungen

Kopierte Texte von anderen Shops

Einfach ungefragt eine Produktbeschreibung von einem anderen Shop übernehmen, kann teuer werden, denn der Text ist urheberrechtlich geschützt.

Verwendung von geschützten Bildern, Grafiken und Logos

Meistens werden auf Online-Shops Fotos, Grafiken und Videos zur visuellen Gestaltung verwendet. Handelt es sich um fremde Medien, benötigt man für deren Verwendung eine Lizenz, d. h. die Bilder, Grafiken und Videos sollten auf Stockplattformen rechtmäßig erworben worden sein.

Es gibt auch kostenlose Bildmedien auf entsprechenden Plattformen, wie z. B. Pixabay.com oder Pexels.com, doch hier sollte man vorsichtig sein und von jedem Bild/Video einen Screenshot erstellen, um beweisen zu können, dass man das Bild von dieser Plattform bezogen hat, falls es irgendwann von dem Portal entfernt wurde.

Außerdem sollte man unter den eingebundenen Medien den Urheber nennen.

Bei Produktfotos sollte man vorab abklären, ob der Hersteller Fotos für den Shop zur Verfügung stellt oder ob man auch selbstgemachte Produktfotos verwenden darf. Einfach Produktfotos von der Herstellerwebsite runterladen und verwenden, ist nicht erlaubt.

Noch ein Wort zu WooCommerce

Ich schreibe in diesem Blog über WooCommerce, das Shopsystem für WordPress. WooCommerce wurde für den US-amerikanischen Markt konzipiert und hat ohne entsprechende Plugin-Erweiterung seine rechtlichen Schwächen, wenn es für den deutschen Markt verwendet wird.

Willst du WooCommerce rechtssicher einsetzen, solltest du entweder German Market von Marketpress oder WooCommerce Germanized von Vendidero verwenden. 

Fazit

Bei den hier vorgestellten Abmahngründen für Online-Shops handelt es sich um die häufigsten und um solche, die für jeden Shop gelten, ganz gleich, welches Produktsortiment er führt.

Darüber hinaus gibt es auch noch spezielle Abmahngründe, z. B. Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz, Verstoß gegen die Textilkennzeichnung oder fehlende Kennzeichnung nach dem Elektrogesetz, um nur wenige Beispiele zu nennen.

Wer einen oder mehrere der hier genannten Mängel in seinem Shop entdeckt, sollte sie so schnell wie möglich beseitigen, denn es kann jederzeit eine Abmahnung ins Haus flattern.

Um bei den benötigten Rechtstexten immer die aktuellsten zu verwenden, lohnt es sich wirklich, einen entsprechenden kostenpflichtigen Dienst zu nutzen, der einem diese regelmäßig erneuert.

Werden spezielle AGB benötigt, kommt man kaum um einen Fachanwalt herum. Diese Kosten sollte man nicht scheuen, denn eine Abmahnung kann deutlich teurer werden.

(Bildquelle Artikelanfang: © viarami /Pixabay.com)

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