Schutz­rech­te – Ein ver­blüf­fen­des Chan­cen­feld für jeder­mann (Teil 3)

Schutzrechte-Gebrauchsmuster

In den ers­ten bei­den Tei­len die­ser Arti­kel­se­rie habe ich Dir erläu­tert, dass selbst ganz ein­fa­che Ideen wie man sie ab und zu im All­tag hat, beim Patent­amt schutz­fä­hig sein können.

Jeder kann eine sol­che Anmel­dung zum Gebrauchs­mus­ter oder zum Patent selbst vor­neh­men, ohne die Inan­spruch­nah­me eines Patent­an­walts und für nur 40 Euro Amts­ge­büh­ren (für die ers­ten 3 Jah­re Schutz als Gebrauchsmuster).

Jedoch benö­tigt man, um dies erfolg­ver­spre­chend durch­füh­ren zu kön­nen, ein gewis­ses Spe­zi­al­wis­sen. Wir, mei­ne Part­ne­rin und ich, haben uns im Rah­men unse­res erfolg­rei­chen Weges mit unse­rer eige­nen klei­nen Erfin­dung die­ses Spe­zi­al­wis­sen in hun­der­ten Stun­den auf­wän­di­ger Recher­che ange­eig­net und es – eigent­lich ursprüng­lich zunächst nur für uns selbst – schrift­lich fest­ge­hal­ten, um immer wie­der dar­auf zurück­grei­fen zu können. 

Her­aus­ge­kom­men ist dabei schließ­lich eine in die­ser Form ein­zig­ar­ti­ge lai­en­ge­rech­te Schritt-für-Schritt Anlei­tung, die vom Ideen­fin­den über die Anmel­dung beim Amt bis zur Ver­mark­tung des Schutz­rech­tes an Unter­neh­men alles ganz genau erläu­tert, so dass es uns jeder nach­ma­chen kann. Wie ver­spro­chen, erhältst Du hier einen Aus­schnitt aus die­ser Anleitung.

Im Fol­gen­den fin­dest Du einen klei­nen gekürz­ten Aus­schnitt aus dem ein­füh­ren­den Teil unse­rer Anlei­tung. In die­sem ein­füh­ren­den Teil der Anlei­tung wer­den grund­le­gen­de Begrif­fe und Zusam­men­hän­ge des Schutz­recht­we­sens erläutert.

Kei­ne Angst: Die­se Infor­ma­tio­nen muss Du Dir als Anwen­der unse­rer Anlei­tung nicht mer­ken, denn sie sind im dar­auf­fol­gen­den Teil der Anlei­tung, der kon­kret Schritt für Schritt jede ein­zel­ne (gedank­li­che) Tätig­keit anlei­tet, sozu­sa­gen bereits „ver­baut“.

Lass Dich also nicht davon abschre­cken, wenn Dir beim ers­ten Kon­takt mit die­sem The­men­ge­biet die Infor­ma­tio­nen recht umfang­reich vor­kom­men. Der dem ein­füh­ren­den Teil fol­gen­de ein­zig­ar­ti­ge Kern unse­rer Anlei­tung nimmt Dich sozu­sa­gen an die Hand und erläu­tert Dir jede ein­zel­ne not­wen­di­ge Tätigkeit.

Das zuvor ver­mit­tel­te „Fach­wis­sen“ wird bei die­sem ange­lei­te­ten Weg berück­sich­tigt und auch noch­mal wie­der­holt. Alles, was Du tun musst, wird Punkt für Punkt genau­es­tens erläu­tert. Und das ist am Ende gar nicht so viel: Im Wesent­li­chen han­delt es sich um eine ein­fa­che Inter­net­re­cher­che in Patent­da­ten­ban­ken, um her­aus­zu­fin­den, ob es etwas wie die eige­ne Idee/​Erfindung bereits gibt.

Hin­zu kom­men umfang­rei­che gedank­li­che Arbei­ten rund um die eige­ne Idee und deren dingliche/​konstruktive Aus­ge­stal­tung. Die­se gedank­li­chen Arbei­ten resul­tie­ren schließ­lich im Ver­fas­sen eines Tex­tes, der soge­nann­ten „Schutz­schrift“. Wie in den vor­an­ge­gan­ge­nen bei­den Tei­len die­ser Arti­kel­se­rie bereits erläu­tert, wird die Idee/​Erfindung in der Schutz­schrift genau beschrie­ben und in einer Art Bau­an­lei­tung definiert.

Wird die­se Schutz­schrift fach­ge­recht ver­fasst, sorgt sie dafür, dass das Patent­amt den Schutz gewährt. Mit die­sem Schutz in der Tasche geht man dann zu Unter­neh­men, um sie davon zu über­zeu­gen, erfin­dungs­ge­mä­ße Pro­duk­te herzustellen.

Auch dies wird in der Anlei­tung natür­lich genau erläu­tert. Wenn man noch kei­ne pas­sen­den Ideen im Kopf hat, hilft einem die Anlei­tung sogar dabei, zunächst im All­tag ent­spre­chen­de Ideen­an­sät­ze zu fin­den bezie­hungs­wei­se bewusst zu erdenken. Durch das ver­mit­tel­te Spe­zi­al­wis­sen rund um die Funk­ti­ons­wei­se von Schutz­rech­ten ändert sich der Blick auf die all­täg­li­chen Din­ge und auf (klei­ne) Kom­fort­pro­ble­me kolossal.

Man erkennt über­all Mög­lich­kei­ten für schutz­fä­hi­ge ding­li­che Vor­rich­tun­gen, mit denen man den beschrie­be­nen Weg ver­su­chen kann.

Gekürz­ter Aus­schnitt aus dem ein­füh­ren­den Teil unse­rer Anleitung

Gebrauchs­mus­ter

Ein Gebrauchs­mus­ter ist ein beim Deut­schen Patent­amt anzu­mel­den­des Schutz­recht, wel­ches bereits cir­ca 6 bis 8 Wochen nach der Anmel­dung in die Gebrauchs­mus­ter­rol­le ein­ge­tra­gen wird und ab die­sem Zeit­punkt sei­ne Schutz­wir­kung entfaltet.

Die­se Schutz­wir­kung besteht dar­in, dem Eig­ner das allei­ni­ge Recht auf die gewerb­li­che Her­stel­lung und das “in Ver­kehr brin­gen” (Ver­kau­fen) der in der Gebrauchs­mus­ter­an­mel­dung beschrie­be­nen ding­lich-tech­ni­schen Vor­rich­tung ein­zu­räu­men und ihm gleich­zei­tig das Recht zu geben, allen ande­ren Markt­teil­neh­mern die gewerb­li­che Her­stel­lung und den Ver­kauf zu ver­bie­ten (Ver­bie­tungs­recht).

Mit “ding­lich-tech­ni­sche” Vor­rich­tung ist etwas gemeint, das man anfas­sen kann, also kei­ne Plä­ne, Regeln oder der­glei­chen. Es muss sich also um irgend­ei­ne Kon­struk­ti­on han­deln, aus belie­bi­gen Mate­ria­li­en, belie­big zusam­men­ge­setzt, Haupt­sa­che es ist “ding­lich”. … Kurz gesagt — gewährt das Schutz­recht sei­nem Eig­ner also das Mono­pol an der Erfindung.

Patent

Ein ande­res Schutz­recht ist das Patent. Mit einem Patent kön­nen zusätz­lich zu ding­lich tech­ni­schen Vor­rich­tun­gen auch Rezepte/​Ver­fah­ren, sowie Mikro­or­ga­nis­men und eini­ge ande­re Spe­zi­al­fäl­le geschützt werden.

Für die hier beschrie­be­nen Zwe­cke genügt aber zunächst die Anmel­dung eines Gebrauchs­mus­ters. Aus die­sem lässt sich dann bin­nen eines Jah­res noch ein Patent, auf Wunsch sogar inter­na­tio­na­le Paten­te, machen. Dies kann dann aber bereits ein Unter­neh­men ver­an­las­sen, das du für die Erfin­dung begeis­tern konn­test, dazu spä­ter mehr.

Ver­gleich der Gebüh­ren und der Schutz­wir­kung von Gebrauchs­mus­ter und Patent

Die Schutz­wir­kung von Paten­ten und Gebrauchs­mus­tern ist iden­tisch! Ein Gebrauchs­mus­ter ist also kei­nes­wegs schlech­ter als ein Patent. Frü­her bestand die Ansicht, eine Erfin­dung müs­se nicht “ganz so erfin­de­risch” sein, um ein Gebrauchs­mus­ter dar­auf zu erhal­ten, im Ver­gleich zum Patent.

Mitt­ler­wei­le hat sich aber die Rechts­auf­fas­sung durch­ge­setzt, dass bei­des qua­si gleich­be­deu­tend ist. Die Schutz­wir­kung des Gebrauchs­mus­ters erstreckt sich auf maxi­mal 10 Jah­re. Die Gebrauchs­mus­ter­an­mel­dung kos­tet 40,- Euro (bei elek­tro­ni­scher Über­mitt­lung 30,- Euro). Damit ist der Ein­trag in die soge­nann­te Gebrauchs­mus­ter­rol­le bezahlt sowie die ers­ten 3 Jah­re Schutz.

Mit Ablauf des drit­ten Jah­res nach Anmel­dung ist eine Ver­län­ge­rungs­ge­bühr in Höhe von 210,- Euro fäl­lig, um den Schutz wei­te­re 3 Jah­re auf­recht­zu­er­hal­ten. Nach 6 Jah­ren dann noch­mal 350,- Euro für die kom­men­den 2 Jah­re und dann nach 8 Jah­ren 530,- Euro für die ver­blei­ben­den 2 Jah­re bis zur maxi­ma­len Schutz­dau­er von 10 Jahren.

Die Ver­län­ge­rungs­ge­büh­ren wer­den vom Amt nicht ein­ge­for­dert, son­dern man zahlt sie aus frei­en Stü­cken oder lässt das Gebrauchs­mus­ter ent­spre­chend nach 3, 6 oder 8 Jah­ren ver­fal­len. Es gilt bei Nicht­zah­lung als zurückgenommen.

Beim Patent wer­den nach 60,- Euro Anmel­de­ge­bühr (bei elek­tro­ni­scher Über­mitt­lung 40,- Euro) erst­mals für das 3. Jahr Ver­län­ge­rungs­ge­büh­ren in Höhe von 70,- Euro fällig.

Für das 4. Jahr noch mal 70,- Euro, für das 5. Jahr 90,- Euro, dann 130,- Euro, 180,- Euro, 240,- Euro und so wei­ter…, bis hin zu 1.940,- Euro für das 20. und letzt­mög­li­che Jahr.

Nach 20 Jah­ren läuft der Patent­schutz auto­ma­tisch aus. Auch beim Patent gilt: Die Gebüh­ren wer­den nicht ein­ge­for­dert. Zahlt man sie nicht frist­ge­recht, gilt eine Anmel­dung bezie­hungs­wei­se ein erteil­tes Patent als zurück­ge­nom­men. Bei der von uns beschrie­be­nen Vor­ge­hens­wei­se bleibt es jedoch bei nur 40 Euro für das Gebrauchs­mus­ter (3 Jah­re Schutz).

Die wei­te­ren Gebüh­ren wer­den, WENN, dann bereits von einem Unter­neh­men über­nom­men, wel­ches du bin­nen eines Jah­res für die Idee/​Erfindung begeis­tern konn­test. Ande­ren­falls lässt du die Idee fal­len und wid­mest dich der nächs­ten. Dazu spä­ter mehr.

Wann tritt die Schutz­wir­kung ein?

Schutz­fä­hig sind Vor­rich­tun­gen nur dann, wenn sie neu, erfin­de­risch und gewerb­lich anwend­bar sind. Was das genau bedeu­tet, schau­en wir uns im nächs­ten Abschnitt an, wir füh­ren die Begrif­fe nur des­halb hier bereits ein, da sie für die fol­gen­de Betrach­tung bereits auf­ge­grif­fen wer­den müssen.

Hier geht es zunächst um den Zeit­punkt des Ein­tritts der Schutz­wir­kung, falls ein Schutz erwirkt wer­den kann: Eine Gebrauchs­mus­ter­an­mel­dung führt, wenn sie for­mal kor­rekt ein­ge­reicht wur­de und die Erfin­dung tech­nisch-ding­li­cher Natur ist, auto­ma­tisch zur Ein­tra­gung in die soge­nann­te Gebrauchs­mus­ter­rol­le! Mit der Ein­tra­gung ent­steht die recht­li­che Schutz­wir­kung und das Ver­bie­tungs­recht kann vom Eig­ner ange­wen­det werden.

Die Ein­tra­gung erfolgt ohne inhalt­li­che Prü­fung durch das Amt, also ohne dass die von jeder Erfin­dung zu erfül­len­den Kri­te­ri­en “Neu­heit” und “erfin­de­ri­scher Schritt” (Erklä­rung folgt gleich) über­prüft wer­den! Ein­zig das drit­te und letz­te Kri­te­ri­um einer Erfin­dung, näm­lich ob sie “gewerb­lich anwend­bar” ist, wird geprüft, da dies sehr ein­fach und qua­si auf den ers­ten Blick mach­bar ist (s.u.).

Die wirk­lich wich­ti­gen Kri­te­ri­en (Neu­heit, “erfin­de­risch”) wer­den also NICHT geprüft, den­noch wird der recht­li­che Schutz mit der Ein­tra­gung in die Gebrauchs­mus­ter­rol­le wirk­sam. Das ist das Beson­de­re beim Gebrauchsmuster!

Was dir nun bestimmt son­der­bar vor­kommt, klärt sich schnell auf: Die Ertei­lung erfolgt zwar der Ein­fach­heit hal­ber und um eine schnel­le Schutz­wir­kung zu gewähr­leis­ten weit­ge­hend unge­prüft, aller­dings kann ein Gebrauchs­mus­ter wel­ches eine oder bei­de der unge­prüf­ten Vor­aus­set­zun­gen (“Neu­heit”, “erfin­de­risch”) nicht erfüllt, jeder­zeit von Drit­ten (z.B. Mit­be­wer­bern) gelöscht werden!

Wenn jemand Ein­wän­de gegen das Gebrauchs­mus­ter hat, kann er einen Lösch­an­trag stel­len, auf den hin dann eine Prü­fung im Rah­men eines Ver­fah­rens vor dem Patent­ge­richt erfolgt. Über­steht das Gebrauchs­mus­ter die­se Prü­fung nicht, wird es gelöscht. Das bedeu­tet, dass ein Gebrauchs­mus­ter, wel­ches eine Prü­fung auf Neu­heit und “erfin­de­ri­sche Höhe” nicht über­steht, nur ein Schein­recht dar­stellt, da es jeder­zeit von jeder­mann durch einen beim Patent­amt zu stel­len­den Lösch­an­trag gelöscht wer­den kann.

Ganz anders beim Patent: Ein Patent wird erst nach inhalt­li­cher Prü­fung (auf Neu­heit und “erfin­de­ri­sche Höhe”; die soge­nann­te Patent­prü­fung) in die Paten­trol­le ein­ge­tra­gen. Die­se Prü­fung dau­ert in der Regel etwa 1,5 Jah­re, kann aber in Ein­zel­fäl­len auch wesent­lich län­ger dau­ern. Nur recht sel­ten geht es etwas schnel­ler. … Die Prü­fung wird erst auf Antrag (kos­tet 350,- Euro) und nicht auto­ma­tisch nach der Anmel­dung begonnen!

Die­ser Antrag kann bis 7 Jah­re nach der Anmel­dung erfol­gen oder gar nicht, dann gilt die Anmel­dung als zurück­ge­nom­men. Erweist sich die Erfin­dung bei der Patent­prü­fung als “neu” und “erfin­de­risch” (sowie natür­lich “gewerb­lich anwend­bar”), erhält sie ein Patent (Patent­schrift wird in die Paten­trol­le ein­ge­tra­gen). Nach der Ertei­lung beginnt eine 3‑monatige Pha­se, in der jeder Ein­spruch gegen die Ertei­lung ein­le­gen kann. Danach kann das Patent nur noch durch ein Ver­fah­ren beim Patent­ge­richt ange­foch­ten werden.

Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen erhält man einen Schutz?

Ein ein­ge­tra­ge­nes Gebrauchs­mus­ter ist wie bereits beschrie­ben nur dann rechts­si­cher und ein Patent wird nur dann erteilt, wenn die dadurch beschrie­be­ne Vor­rich­tung (Erfin­dung) gewerb­lich anwend­bar ist, wenn sie neu ist und wenn sie erfin­de­risch ist. Die­se Vor­aus­set­zun­gen wer­den im Fol­gen­den genau­er erläutert.

GEWERBLICH ANWENDBAR:

“Gewerb­lich anwend­bar” bedeu­tet, dass die Erfin­dung in irgend­ei­ner Form in einem Gewer­be­be­trieb (inklu­si­ve Land­wirt­schaft) her­ge­stellt und/​oder ver­wen­det wer­den kann, wobei der Ver­kauf eben­falls eine Ver­wen­dung dar­stellt. An die­sem Kri­te­ri­um schei­tern Erfin­dun­gen so gut wie nie. Denn dabei kommt es nicht auf den Ver­kaufs­er­folg an, son­dern ledig­lich dar­auf, dass ganz grund­sätz­lich eine gewerb­li­che Anwen­dung möglich/​denkbar ist. Das ist fast immer der Fall bei her­kömm­li­chen Ideen/​Erfindungen.

NEUHEIT:

“Neu” bedeu­tet, dass es im soge­nann­ten “Stand der Tech­nik” noch kei­ne Vor­rich­tung gibt, die ALLE in den Schutz­an­sprü­chen der Erfin­dung defi­nier­ten kenn­zeich­nen­den Merk­ma­le bereits ent­hält. Als “Stand der Tech­nik” bezeich­net man alles, was es bereits irgend­wo auf der Welt gibt und was in irgend­ei­ner Form ver­öf­fent­licht wur­de. Wobei man ins­be­son­de­re ande­re Schutz­rech­te (Paten­te und Gebrauchs­mus­ter) in den ent­spre­chen­den Daten­ban­ken des Patent­am­tes durchforstet.

Als “neu­heits­schäd­lich” bezeich­net man Vor­rich­tun­gen, die ALLE kenn­zeich­nen­den Merk­ma­le bereits ent­hal­ten. Man sagt dazu auch, die Erfin­dung sei von die­ser älte­ren Vor­rich­tung “neu­heits­schäd­lich vor­weg­ge­nom­men”. Das bedeu­tet: Das gibt es bereits! Dabei kann auch die EIGENE vor­zei­ti­ge Veröffentlichung/​Bekannt­ma­chung der eige­nen Erfin­dung noch VOR der Anmel­dung zum Gebrauchs­mus­ter bereits eine “neu­heits­schäd­li­che Vor­weg­nah­me” sein.

Eine eige­ne Vor­ver­öf­fent­li­chung führt dazu, dass KEIN Patent mehr auf die Erfin­dung ange­mel­det wer­den kann! Für Gebrauchs­mus­ter­an­mel­dun­gen gibt es hin­ge­gen eine 6‑Monatige soge­nann­te Neuheitsschonfrist.

Eine eige­ne Vor­ver­öf­fent­li­chung bis zu 6 Mona­te vor der Anmel­dung wird dabei nicht zum Stand der Tech­nik gezählt und wirkt daher nicht neu­heits­schäd­lich. Nach 6 Mona­ten läuft aber dann auch die Mög­lich­keit aus, ein Gebrauchs­mus­ter anzumelden.

Daher gilt: Eine Ver­öf­fent­li­chung einer Erfin­dung noch vor der Anmel­dung beim Patent­amt soll­te man ver­mei­den! Ist es den­noch gesche­hen, kann bereits kein Patent mehr ange­mel­det wer­den, son­dern nur noch ein Gebrauchs­mus­ter mit sei­ner nur halb so lan­gen maxi­ma­len Schutzdauer.

Die Gebrauchs­mus­ter­an­mel­dung muss dann aber unbe­dingt bin­nen 6 Mona­ten nach der Ver­öf­fent­li­chung der Erfin­dung statt­fin­den, sonst ist es auch dafür zu spät. Und bereits inner­halb die­ser 6 Mona­te könn­te theo­re­tisch jemand dem du die Erfin­dung gezeigt hast, sie bereits vor dir beim Patent­amt anmel­den. Dann ist die Idee für dich ver­lo­ren! Wenn man also Drit­te bereits vor der Anmel­dung von Details der Erfin­dung in Kennt­nis set­zen möch­te, dann nur gegen eine unter­zeich­ne­te Geheimhaltungsvereinbarung.

ERFINDERISCH:

Das Kri­te­ri­um “erfin­de­risch” ist die am schwie­rigs­ten zu erfül­len­de Eigen­schaft. Auch ist die objek­ti­ve Beur­tei­lung (sei­tens des Amtes und vor­ab die eige­ne Abschät­zung des Erfin­ders) hier­bei beson­ders schwierig.

Wie bereits erläu­tert, fin­det bei der Gebrauchs­mus­ter­ein­tra­gung kei­ne inhalt­li­che Prü­fung statt. Ledig­lich das Kri­te­ri­um “gewerb­lich anwend­bar” wird über­prüft (da dies sehr ein­fach, qua­si auf den ers­ten Blick mög­lich ist) und ob es sich über­haupt um eine ding­li­che Vor­rich­tung han­delt (und nicht etwa zum Bei­spiel ein Verfahren/​Programm) und ob die Anmel­de­un­ter­la­gen for­mal kor­rekt sind.

Da das Gebrauchs­mus­ter aber wie eben­falls bereits erwähnt nur dann rechts­si­cher ist, wenn die ande­ren Schutz­vor­aus­set­zun­gen (neu, erfin­de­risch) auch erfüllt sind, betrach­ten wir hier die Prü­fun­gen, die das Patent­amt bei einer Anmel­dung der glei­chen Erfin­dung zum Patent vor des­sen Ein­trag in die Paten­trol­le (also der Gewährung/​Erteilung des Paten­tes) anwen­den wür­de und die im Fal­le eines anhän­gi­gen Lösch­an­tra­ges gegen ein Gebrauchs­mus­ter (s.o.) in qua­si iden­ti­scher Wei­se ange­wen­det wer­den: Das Patent­amt wird, wenn eine Vor­rich­tung zuvor als gewerb­lich anwend­bar und neu ein­ge­stuft wur­de, sich den soge­nann­ten „nächs­ten Stand der Tech­nik“ ansehen.

Das sind sol­che Vor­rich­tun­gen im Stand der Tech­nik, die der ein­ge­reich­ten Vor­rich­tung am nächs­ten kom­men. Wenn die Prü­fer bei ihrer Recher­che nach Neu­hei­ten Vor­rich­tun­gen im Stand der Tech­nik gefun­den haben, die der Erfin­dung nahe kom­men, wer­den sie sich fra­gen, ob die Erfin­dung von da aus betrach­tet noch als “erfin­de­risch” und nicht etwa für einen durch­schnitt­li­chen Fach­mann bei sei­nen nor­ma­len all­täg­li­chen Arbeit als “nahe­lie­gend” ange­se­hen wer­den muss.

Dabei stellt man sich qua­si einen nor­ma­len Fach­mann im jewei­li­gen Fach­ge­biet vor, der den gesam­ten “Stand der Tech­nik” (also alles was es in die­sem Bereich gibt) kennt und der mit der Lösung der Auf­ga­be kon­fron­tiert ist, die mit der Erfin­dung gelöst wird. Die­ser ima­gi­nä­re Fach­mann ist expli­zit KEIN Erfinder!

Ihm wer­den kei­ne beson­de­ren Fähig­kei­ten zuge­spro­chen, ledig­lich, dass er über die ent­spre­chen­de Erfah­rung ver­fügt und dar­um bemüht ist, gut und effi­zi­ent zu arbei­ten. Nun fragt man sich, ob ein sol­cher Fach­mann qua­si AUTOMATISCH im Rah­men sei­ner nor­ma­len Tätig­kei­ten und Über­le­gun­gen auf die Erfin­dung gekom­men wäre. In die­sem Fall sagt man, die Idee sei “nahe­lie­gend” und daher kei­ne Erfindung.

Kommt man aber zu dem Schluss, dass ein sol­cher Fach­mann nicht ein­fach so – im Rah­men sei­ner nor­ma­len täg­li­chen Tätig­keit – auf die Erfin­dung gekom­men wäre, gilt sie als “erfin­de­risch” und kann geschützt und damit für den Erfin­der mono­po­li­siert wer­den. Die­se Unter­schei­dung ist im Ein­zel­fall oft nur schwer zu treffen.

Es ist und bleibt zunächst nur eine per­sön­li­che “Abschät­zung” des Prü­fers, die aber ins­be­son­de­re des­halb nicht (mehr) wirk­lich neu­tral sein kann, weil der Abschät­zen­de (der Prü­fer) ja gera­de die Erfin­dung als Lösung prä­sen­tiert bekam und sich nicht mehr hun­dert­pro­zen­tig in die Lage ver­set­zen kann, in der er war, als er die Erfin­dung noch nicht kann­te. Er muss sich also fra­gen, ob er bei die­ser gestell­ten Auf­ga­be auf die Erfin­dung gekom­men wäre.

Denn auch er als Prü­fer ist ein Fach­mann auf dem Gebiet, sonst hät­te er nicht Prü­fer wer­den kön­nen, den Prü­fern sind bestimm­te Fach-/The­men­be­rei­che zugeordnet. …

Sei­ne eige­ne “Vor­ein­ge­nom­men­heit” durch die Kennt­nis der Erfin­dung ist dem Prü­fer jedoch bewusst!

Daher gibt es für die Prü­fer beim Amt zur genau­en Vor­ge­hens­wei­se bei der Fest­stel­lung, ob etwas erfin­de­risch ist oder nicht, detail­lier­te Richt­li­ni­en und zu beach­ten­de Kri­te­ri­en, an die sie sich zu hal­ten haben. Wer die­se Kri­te­ri­en und Richt­li­ni­en kennt und vor allem genau ver­steht, kann recht gut selbst abschät­zen, zu wel­chem Ergeb­nis die Prü­fer kom­men wer­den und die Idee ent­spre­chend ding­lich ausgestalten. 

In unse­rer Anlei­tung erhältst du die­se Kri­te­ri­en und Richt­li­ni­en und wir erklä­ren dir ganz genau, wie sie zu bestehen und auf dei­ne Idee anzu­wen­den sind.

Die kon­kre­te phy­si­sche Auf­bau des Erfun­de­nen ist entscheidend

Es muss sich bei einer Idee, die als Gebrauchs­mus­ter ange­mel­det wer­den soll, also im wei­tes­ten Sin­ne um eine “Maschi­ne” han­deln, die durch die spe­zi­fi­sche Anordnung/​Kombination von Ein­zel­be­stand­tei­len eine bestimm­te Funk­ti­on erfüllt. Die Funk­ti­on an sich ist dabei nicht schütz­bar, son­dern stets nur die kon­kre­te Anord­nung von ding­li­chen Kom­po­nen­ten, die in ihrem Zusam­men­wir­ken die­se Funk­ti­on gewährleisten/​erzeugen.

Jede für die Funk­ti­on not­wen­di­ge spe­zi­fi­sche Aus­ge­stal­tung der erfun­de­nen Vor­rich­tung gilt dabei als “Merk­mal”. Die gan­ze Vor­rich­tung wird wie in einem Bau­plan Stück für Stück beschrieben.

Ein beschrie­be­nes Bau­teil kann zum Bei­spiel aus einem bestimm­ten Mate­ri­al sein (=Merk­mal 1), das zudem eine bestimm­te Form­ge­bung hat (Merk­mal 2) und zum Bei­spiel auch gewis­se Aus­ma­ße hat (Merk­mal 3), das auf bestimm­te Wei­se (Merk­mal 4) an einer bestimm­ten Stel­le (Merk­mal 5) mit einem bestimm­ten ande­ren Bau­teil ver­bun­den ist (Merk­mal 6) und so weiter.

So wer­den alle Kom­po­nen­ten beschrie­ben, bis die Gesamt­vor­rich­tung damit spe­zi­fi­ziert ist. Grund­sätz­lich schütz­bar sind bereits ein­fachs­te Vor­rich­tun­gen, sofern sie die Schutz­kri­te­ri­en erfül­len, sie ins­be­son­de­re also “neu” und “erfin­de­risch” sind.

Erwei­te­rungs­mög­lich­kei­ten von Gebrauchs­mus­ter und Patent

Bin­nen eines Jah­res nach dem Ein­gangs­da­tum der Anmel­dung beim Amt (die­ses Datum wird Prio­ri­tät genannt) kann aus einem Gebrauchs­mus­ter noch eine Patent­an­mel­dung (sogar inter­na­tio­nal, s.u.) wer­den (Prio­ri­täts­recht). Eine sol­che Anmel­dung nennt man Nach­an­mel­dung. Aus einer Patent­an­mel­dung kön­nen inner­halb der Jah­res­frist eben­falls noch inter­na­tio­na­le Patent­an­mel­dun­gen werden.

Es wird bei bei­den Schutz­recht­ar­ten dabei jeweils die glei­che, bereits in der alten Anmel­dung offenbarte/​beschrie­be­ne Erfin­dung erneut ange­mel­det, aber eben als Patent statt als Gebrauchs­mus­ter, bezie­hungs­wei­se als aus­län­di­sches Patent statt als deut­sches Patent. Die neue Anmel­dung über­nimmt dabei das Ein­gangs­da­tum der älteren.

Man sagt im Schutz­recht­we­sen dazu, dass die Prio­ri­tät der älte­ren Anmel­dung in Anspruch genom­men wird. Die neue Anmel­dung wird dadurch so behan­delt, als wäre sie bereits zum

Zeit­punkt der älte­ren Anmel­dung ange­mel­det wor­den. Sonst wäre sie ja auch nicht mehr “neu” zum Zeit­punkt der Anmel­dung und müss­te abge­lehnt wer­den. Genau dies – Ableh­nung wegen man­geln­der Neu­heit – geschieht bei einer Nach­an­mel­dung der glei­chen Erfin­dung ab einen Tag nach der Jahresfrist.

Die­se Frist ist end­gül­tig. Ein Jahr lang hat man also die Mög­lich­keit, den Schutz noch in sei­ner maxi­mal mög­li­chen Dau­er (bei ent­spre­chen­der lau­fen­der Gebüh­ren­zah­lung, s.o.) zu ver­län­gern (Patent statt Gebrauchs­mus­ter) oder zu internationalisieren.

Wenn es gelingt, inner­halb des ers­ten Jah­res nach Anmel­dung ein Unter­neh­men von der Erfin­dung zu über­zeu­gen, kann die Erwei­te­rung des Schut­zes von die­sem finan­ziert werden.

So bleibt es für den Erfin­der bei ledig­lich 40,- Euro Amts­ge­büh­ren für den Gebrauchs­mus­ter­schutz, der mit die­sem Betrag für 3 Jah­re bezahlt ist und kei­ne auto­ma­ti­schen wei­te­ren Kos­ten ver­ur­sacht, son­dern durch Nicht­zah­lung der Fol­ge­ge­büh­ren fal­len­ge­las­sen wer­den kann. Somit geht der Erfin­der kei­ner­lei Risi­ken ein und hat den­noch einen (im ers­ten Jahr noch “erwei­ter­ba­ren”) Schutz­ti­tel (das Gebrauchs­mus­ter), den er Unter­neh­men zum Kauf oder zur Lizen­zie­rung anbie­ten kann. 

Inter­na­tio­na­ler Schutz – Paten­te im Ausland

Man kann bin­nen eines Jah­res ab dem Ein­reich­da­tum eines deut­schen Gebrauchs­mus­ters oder Paten­tes (Prio­ri­tät) in jedem gewünsch­ten Land einen Patent­an­trag für die glei­che Erfin­dung stellen.

Dies geschieht in der Regel bei den jewei­li­gen Ämtern, unter zwin­gen­der Zuhil­fe­nah­me eines Anwal­tes vor Ort – meist sogar über einen zusätz­li­chen ver­mit­teln­den Anwalt in Deutsch­land – und zu den jewei­li­gen Gebüh­ren des Landes.

Da dies sehr schnell sehr teu­er wird, bereits bei nur weni­gen Län­dern, kommt eine Anmel­dung im Aus­land daher für die meis­ten pri­va­ten Erfin­der wohl grund­sätz­lich nicht in Fra­ge. In unse­rer Anlei­tung gehen wir den­noch umfang­reich auf die zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mög­lich­kei­ten einer Schutz­recht-Anmel­dung im Aus­land ein.

Es gibt Vari­an­ten der Aus­lands-Anmel­dung, bei­spiels­wei­se die Anmel­dung eines soge­nann­ten “euro­päi­schen Patents” oder eine “welt­wei­te PCT-Anmel­dung”, die du wie die deut­schen Anmel­dun­gen (zum Patent oder Gebrauchs­mus­ter) auch ohne Patent­an­walt erle­di­gen darfst und kannst.

Die Anmel­dung beim Patentamt

Wenn du eine Idee als Gebrauchs­mus­ter beim Patent­amt anmel­den willst, hat dies mit einem For­mu­lar des Patent­am­tes zu erfolgen.

Zusätz­lich zu die­sem sehr ein­fa­chen, auch für Lai­en leicht aus­zu­fül­len­den For­mu­lar, muss auf ein­zel­nen Blät­tern die soge­nann­te Schutz­schrift hin­zu­ge­fügt wer­den, die meist zwi­schen etwa 2 und 10 DIN A4 Sei­ten vom Anmel­der frei zu ver­fas­sen­den Text umfasst.

DIE BEIZUFÜGENDE SOGENANNTE “SCHUTZSCHRIFT”

Die Schutz­schrift besteht aus der Beschrei­bung der Erfin­dung, sowie den soge­nann­ten Schutz­an­sprü­chen und gege­be­nen­falls Zeich­nun­gen. In den fol­gen­den Abschnit­ten wid­men wir uns die­sen Bestand­tei­len der Schutzschrift.

DIE BESCHREIBUNG

Die Beschrei­bung erläu­tert die Erfin­dung und ihren Ein­satz­zweck nor­mal­sprach­lich. Es wird die “Auf­ga­be” genannt, die es mit der Erfin­dung zu lösen galt.

Es wer­den die Vor­tei­le gegen­über bereits vor­han­de­nen (funk­ti­ons­ähn­li­chen) Vor­rich­tun­gen (aus dem soge­nann­ten „Stand der Tech­nik“; alles was es bereits gibt) beschrie­ben und genau erklärt, wie die Erfin­dung funk­tio­niert und wie sie aus­ge­stal­tet wer­den kann.

ZEICHNUNGEN

Zeich­nun­gen sind nicht zwin­gend erfor­der­lich. Meist ist es jedoch sinn­voll, zumin­dest eine Zeich­nung hin­zu­zu­fü­gen, um das Gan­ze zu veranschaulichen.

DIE SCHUTZANSPRÜCHE

Die Schutz­an­sprü­che, die die kenn­zeich­nen­den Merk­ma­le, für die der Schutz bean­tragt wird, abs­trakt wie eine Art Bau­an­lei­tung beschrei­ben, müs­sen in einer bestimm­ten und sehr durch­dach­ten Wei­se for­mu­liert wer­den. Die­se For­mu­lie­run­gen müs­sen “abs­trakt” und dür­fen nicht zu kon­kret sein, um Vari­an­ten der Erfin­dung – zum Bei­spiel in Bezug auf die genau­en Aus­ma­ße, die ver­wen­de­ten Mate­ria­li­en und so wei­ter – miteinzuschließen.

Es dür­fen kei­ne bana­len “Umge­hungs­mög­lich­kei­ten” ermög­licht wer­den, zum Bei­spiel weil eine unnö­tig genaue Fest­le­gung statt­fand, zum Bei­spiel eine Fest­le­gung auf ein bestimm­tes Mate­ri­al, wo auch ande­re Mate­ria­li­en ver­wen­det wer­den könnten.

Als “Umge­hungs­mög­lich­keit” bezeich­net man Mög­lich­kei­ten mit leicht ver­än­der­ten Vor­rich­tun­gen, den Schutz zu umge­hen. Den Schutz erhält man mit dem Schutz­recht (Gebrauchs­mus­ter, Patent) nur für Vor­rich­tun­gen, die ALLE in den Schutz­an­sprü­chen genann­ten Merk­ma­le enthalten.

Eine (auch nur leicht) ver­än­der­te Vor­rich­tung, bei der min­des­tens ein Merk­mal fehlt oder ver­än­dert ist, fällt nicht mehr unter den Schutz und darf dann von jedem gebaut und ver­kauft wer­den, was natür­lich nicht im Sin­ne des Erfin­ders ist. Das Schutz­recht ist dann (fast) nichts wert, man kann es zu leicht umgehen.

Die Merk­ma­le in den Schutz­an­sprü­chen müs­sen also so “breit”/allgemein for­mu­liert sein, dass sie mög­li­che kon­struk­ti­ve Vari­an­ten der Erfin­dung mit abde­cken, aber ande­rer­seits auch nicht ZU breit/​allgemein, so dass damit bereits exis­tie­ren­de Vor­rich­tun­gen beschrie­ben wer­den könnten.

Denn dann wäre das Gan­ze (was man da als Bau­an­lei­tung beschreibt) ja nicht mehr neu. Das Gan­ze ist also eine Gratwanderung.

Wie du dazu vor­ge­hen musst, dafür erläu­tern wir dir in unse­rer Anlei­tung eine genaue sys­te­ma­ti­sche Vor­ge­hens­wei­se, die dir den Ein­stieg leicht macht und dir Schritt für Schritt qua­si auto­ma­tisch zu geeig­net gestalteten/​formulierten Schutz­an­sprü­chen führt. Natür­lich nur, sofern dei­ne Idee/​Erfindung dies hergibt.

Das Ergeb­nis die­ser sys­te­ma­ti­schen Vor­ge­hens­wei­se kann auch sein, dass dei­ne Idee gar nicht oder nicht in sinn­vol­ler Wei­se (all­ge­mein genug) geschützt wer­den kann. In einem sol­chen Fall pro­bierst du es mit der nächs­ten Idee. Auch ein Patent­an­walt macht zunächst eine sol­che Überprüfung.

Spä­te­re Kor­rek­tur­mög­lich­kei­ten für die Schutzansprüche

Die Schutz­an­sprü­che sind der ent­schei­den­de Teil der Schutz­schrift und somit der gan­zen Anmel­dung. Aller­dings – bezie­hungs­wei­se zum Glück – sind die Schutz­an­sprü­che, wie man sie in der Gebrauchs­mus­ter­an­mel­dung for­mu­liert, nicht zwangs­läu­fig der letz­te Stand der Dinge.

Wenn bin­nen eines Jah­res nach der Gebrauchs­mus­ter­an­mel­dung für die glei­che Erfin­dung ein Patent ange­mel­det wird (s.o.), wel­ches das Ein­gangs­da­tum (Prio­ri­tät) der Gebrauchs­mus­ter­an­mel­dung nutzt, kön­nen die Beschrei­bung und vor allem auch die Schutz­an­sprü­che in der Schutz­schrift noch umfor­mu­liert und sogar gänz­lich ver­än­dert werden.

Aller­dings darf inhalt­lich nichts hin­zu­ge­fügt wer­den, was nicht in der ursprüng­li­chen Anmel­dung bereits an irgend­ei­ner Stel­le hin­rei­chend (den durch­schnitt­li­chen Fach­mann zum Nach­bau befä­hi­gend) offenbart/​beschrieben wurde.

Die­se spä­te­re Kor­rek­tur­mög­lich­keit ist ein Umstand im Schutz­recht­we­sen, der als aus­ge­spro­chen güns­tig für die Anmelder/​Erfin­der bezeich­net wer­den kann.

Er ermög­licht die in unse­rer Anlei­tung beschrie­be­ne Vor­ge­hens­wei­se, bei der ein ers­ter Schutz in Eigen­re­gie und somit fast kos­ten­los erwirkt wird. Es kann dadurch noch nach­träg­lich durch dich oder ins­be­son­de­re auch durch einen spä­ter hin­zu­ge­zo­ge­nen Patent­an­walt, den bereits ein an der Erfin­dung inter­es­sier­tes Unter­neh­men finan­ziert, eine nöti­gen­falls ver­bes­ser­te Fas­sung der Schutz­an­sprü­che nach­ge­reicht werden.

Einen ent­schei­den­den Tipp, wie du die Schutz­schrift ins­ge­samt zu ver­fas­sen hast, damit noch mög­lichst umfang­rei­che spä­te­re Kor­rek­tur­mög­lich­kei­ten bestehen blei­ben, fin­dest du eben­falls in unse­rer Anlei­tung. Die­ser wird so auch von Patent­an­wäl­ten ange­wen­det. Denn auch deren Schutz­an­sprü­che sind nicht (immer) sofort perfekt.


Autoren­box:

Die­ser drei­tei­li­ge Gast­bei­trag kommt von André Becker. Es geht um den Schutz von ein­fa­chen All­tags­ideen im do-it-yourself-Verfahren. 

Die auf gebrauchs​mus​ter​an​mel​dung​.de zur Ver­fü­gung gestell­te Anlei­tung ist das Ergeb­nis eines erfolg­reich gegan­ge­nen Weges eines pri­va­ten Paa­res, wel­ches eines Tages eine ein­fa­che Idee im Bereich “Küchen­hel­fer” hatte.


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