Schutzrechte – Ein verblüffendes Chancenfeld für jedermann (Teil 3)

Schutzrechte-Gebrauchsmuster

Lesedauer: 13 Minuten

In den ersten beiden Teilen dieser Artikelserie habe ich Dir erläutert, dass selbst ganz einfache Ideen wie man sie ab und zu im Alltag hat, beim Patentamt schutzfähig sein können.

Jeder kann eine solche Anmeldung zum Gebrauchsmuster oder zum Patent selbst vornehmen, ohne die Inanspruchnahme eines Patentanwalts und für nur 40 Euro Amtsgebühren (für die ersten 3 Jahre Schutz als Gebrauchsmuster).

Jedoch benötigt man, um dies erfolgversprechend durchführen zu können, ein gewisses Spezialwissen. Wir, meine Partnerin und ich, haben uns im Rahmen unseres erfolgreichen Weges mit unserer eigenen kleinen Erfindung dieses Spezialwissen in hunderten Stunden aufwändiger Recherche angeeignet und es – eigentlich ursprünglich zunächst nur für uns selbst – schriftlich festgehalten, um immer wieder darauf zurückgreifen zu können.

Herausgekommen ist dabei schließlich eine in dieser Form einzigartige laiengerechte Schritt-für-Schritt Anleitung, die vom Ideenfinden über die Anmeldung beim Amt bis zur Vermarktung des Schutzrechtes an Unternehmen alles ganz genau erläutert, so dass es uns jeder nachmachen kann. Wie versprochen, erhältst Du hier einen Ausschnitt aus dieser Anleitung.

Im Folgenden findest Du einen kleinen gekürzten Ausschnitt aus dem einführenden Teil unserer Anleitung. In diesem einführenden Teil der Anleitung werden grundlegende Begriffe und Zusammenhänge des Schutzrechtwesens erläutert.

Keine Angst: Diese Informationen muss Du Dir als Anwender unserer Anleitung nicht merken, denn sie sind im darauffolgenden Teil der Anleitung, der konkret Schritt für Schritt jede einzelne (gedankliche) Tätigkeit anleitet, sozusagen bereits „verbaut“.

Lass Dich also nicht davon abschrecken, wenn Dir beim ersten Kontakt mit diesem Themengebiet die Informationen recht umfangreich vorkommen. Der dem einführenden Teil folgende einzigartige Kern unserer Anleitung nimmt Dich sozusagen an die Hand und erläutert Dir jede einzelne notwendige Tätigkeit.

Das zuvor vermittelte „Fachwissen“ wird bei diesem angeleiteten Weg berücksichtigt und auch nochmal wiederholt. Alles, was Du tun musst, wird Punkt für Punkt genauestens erläutert. Und das ist am Ende gar nicht so viel: Im Wesentlichen handelt es sich um eine einfache Internetrecherche in Patentdatenbanken, um herauszufinden, ob es etwas wie die eigene Idee/Erfindung bereits gibt.

Hinzu kommen umfangreiche gedankliche Arbeiten rund um die eigene Idee und deren dingliche/konstruktive Ausgestaltung. Diese gedanklichen Arbeiten resultieren schließlich im Verfassen eines Textes, der sogenannten „Schutzschrift“. Wie in den vorangegangenen beiden Teilen dieser Artikelserie bereits erläutert, wird die Idee/Erfindung in der Schutzschrift genau beschrieben und in einer Art Bauanleitung definiert.

Wird diese Schutzschrift fachgerecht verfasst, sorgt sie dafür, dass das Patentamt den Schutz gewährt. Mit diesem Schutz in der Tasche geht man dann zu Unternehmen, um sie davon zu überzeugen, erfindungsgemäße Produkte herzustellen.

Auch dies wird in der Anleitung natürlich genau erläutert. Wenn man noch keine passenden Ideen im Kopf hat, hilft einem die Anleitung sogar dabei, zunächst im Alltag entsprechende Ideenansätze zu finden beziehungsweise bewusst zu erdenken. Durch das vermittelte Spezialwissen rund um die Funktionsweise von Schutzrechten ändert sich der Blick auf die alltäglichen Dinge und auf (kleine) Komfortprobleme kolossal.

Man erkennt überall Möglichkeiten für schutzfähige dingliche Vorrichtungen, mit denen man den beschriebenen Weg versuchen kann.

Gekürzter Ausschnitt aus dem einführenden Teil unserer Anleitung

Gebrauchsmuster

Ein Gebrauchsmuster ist ein beim Deutschen Patentamt anzumeldendes Schutzrecht, welches bereits circa 6 bis 8 Wochen nach der Anmeldung in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen wird und ab diesem Zeitpunkt seine Schutzwirkung entfaltet.

Diese Schutzwirkung besteht darin, dem Eigner das alleinige Recht auf die gewerbliche Herstellung und das “in Verkehr bringen” (Verkaufen) der in der Gebrauchsmusteranmeldung beschriebenen dinglich-technischen Vorrichtung einzuräumen und ihm gleichzeitig das Recht zu geben, allen anderen Marktteilnehmern die gewerbliche Herstellung und den Verkauf zu verbieten (Verbietungsrecht).

Mit “dinglich-technische” Vorrichtung ist etwas gemeint, das man anfassen kann, also keine Pläne, Regeln oder dergleichen. Es muss sich also um irgendeine Konstruktion handeln, aus beliebigen Materialien, beliebig zusammengesetzt, Hauptsache es ist “dinglich”. … Kurz gesagt – gewährt das Schutzrecht seinem Eigner also das Monopol an der Erfindung.

Patent

Ein anderes Schutzrecht ist das Patent. Mit einem Patent können zusätzlich zu dinglich technischen Vorrichtungen auch Rezepte/ Verfahren, sowie Mikroorganismen und einige andere Spezialfälle geschützt werden.

Für die hier beschriebenen Zwecke genügt aber zunächst die Anmeldung eines Gebrauchsmusters. Aus diesem lässt sich dann binnen eines Jahres noch ein Patent, auf Wunsch sogar internationale Patente, machen. Dies kann dann aber bereits ein Unternehmen veranlassen, das du für die Erfindung begeistern konntest, dazu später mehr.

Vergleich der Gebühren und der Schutzwirkung von Gebrauchsmuster und Patent

Die Schutzwirkung von Patenten und Gebrauchsmustern ist identisch! Ein Gebrauchsmuster ist also keineswegs schlechter als ein Patent. Früher bestand die Ansicht, eine Erfindung müsse nicht “ganz so erfinderisch” sein, um ein Gebrauchsmuster darauf zu erhalten, im Vergleich zum Patent.

Mittlerweile hat sich aber die Rechtsauffassung durchgesetzt, dass beides quasi gleichbedeutend ist. Die Schutzwirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich auf maximal 10 Jahre. Die Gebrauchsmusteranmeldung kostet 40,- Euro (bei elektronischer Übermittlung 30,- Euro). Damit ist der Eintrag in die sogenannte Gebrauchsmusterrolle bezahlt sowie die ersten 3 Jahre Schutz.

Mit Ablauf des dritten Jahres nach Anmeldung ist eine Verlängerungsgebühr in Höhe von 210,- Euro fällig, um den Schutz weitere 3 Jahre aufrechtzuerhalten. Nach 6 Jahren dann nochmal 350,- Euro für die kommenden 2 Jahre und dann nach 8 Jahren 530,- Euro für die verbleibenden 2 Jahre bis zur maximalen Schutzdauer von 10 Jahren.

Die Verlängerungsgebühren werden vom Amt nicht eingefordert, sondern man zahlt sie aus freien Stücken oder lässt das Gebrauchsmuster entsprechend nach 3, 6 oder 8 Jahren verfallen. Es gilt bei Nichtzahlung als zurückgenommen.

Beim Patent werden nach 60,- Euro Anmeldegebühr (bei elektronischer Übermittlung 40,- Euro) erstmals für das 3. Jahr Verlängerungsgebühren in Höhe von 70,- Euro fällig.

Für das 4. Jahr noch mal 70,- Euro, für das 5. Jahr 90,- Euro, dann 130,- Euro, 180,- Euro, 240,- Euro und so weiter…, bis hin zu 1.940,- Euro für das 20. und letztmögliche Jahr.

Nach 20 Jahren läuft der Patentschutz automatisch aus. Auch beim Patent gilt: Die Gebühren werden nicht eingefordert. Zahlt man sie nicht fristgerecht, gilt eine Anmeldung beziehungsweise ein erteiltes Patent als zurückgenommen. Bei der von uns beschriebenen Vorgehensweise bleibt es jedoch bei nur 40 Euro für das Gebrauchsmuster (3 Jahre Schutz).

Die weiteren Gebühren werden, WENN, dann bereits von einem Unternehmen übernommen, welches du binnen eines Jahres für die Idee/Erfindung begeistern konntest. Anderenfalls lässt du die Idee fallen und widmest dich der nächsten. Dazu später mehr.

Wann tritt die Schutzwirkung ein?

Schutzfähig sind Vorrichtungen nur dann, wenn sie neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind. Was das genau bedeutet, schauen wir uns im nächsten Abschnitt an, wir führen die Begriffe nur deshalb hier bereits ein, da sie für die folgende Betrachtung bereits aufgegriffen werden müssen.

Hier geht es zunächst um den Zeitpunkt des Eintritts der Schutzwirkung, falls ein Schutz erwirkt werden kann: Eine Gebrauchsmusteranmeldung führt, wenn sie formal korrekt eingereicht wurde und die Erfindung technisch-dinglicher Natur ist, automatisch zur Eintragung in die sogenannte Gebrauchsmusterrolle! Mit der Eintragung entsteht die rechtliche Schutzwirkung und das Verbietungsrecht kann vom Eigner angewendet werden.

Die Eintragung erfolgt ohne inhaltliche Prüfung durch das Amt, also ohne dass die von jeder Erfindung zu erfüllenden Kriterien “Neuheit” und “erfinderischer Schritt” (Erklärung folgt gleich) überprüft werden! Einzig das dritte und letzte Kriterium einer Erfindung, nämlich ob sie “gewerblich anwendbar” ist, wird geprüft, da dies sehr einfach und quasi auf den ersten Blick machbar ist (s.u.).

Die wirklich wichtigen Kriterien (Neuheit, “erfinderisch”) werden also NICHT geprüft, dennoch wird der rechtliche Schutz mit der Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle wirksam. Das ist das Besondere beim Gebrauchsmuster!

Was dir nun bestimmt sonderbar vorkommt, klärt sich schnell auf: Die Erteilung erfolgt zwar der Einfachheit halber und um eine schnelle Schutzwirkung zu gewährleisten weitgehend ungeprüft, allerdings kann ein Gebrauchsmuster welches eine oder beide der ungeprüften Voraussetzungen (“Neuheit”, “erfinderisch”) nicht erfüllt, jederzeit von Dritten (z.B. Mitbewerbern) gelöscht werden!

Wenn jemand Einwände gegen das Gebrauchsmuster hat, kann er einen Löschantrag stellen, auf den hin dann eine Prüfung im Rahmen eines Verfahrens vor dem Patentgericht erfolgt. Übersteht das Gebrauchsmuster diese Prüfung nicht, wird es gelöscht. Das bedeutet, dass ein Gebrauchsmuster, welches eine Prüfung auf Neuheit und “erfinderische Höhe” nicht übersteht, nur ein Scheinrecht darstellt, da es jederzeit von jedermann durch einen beim Patentamt zu stellenden Löschantrag gelöscht werden kann.

Ganz anders beim Patent: Ein Patent wird erst nach inhaltlicher Prüfung (auf Neuheit und “erfinderische Höhe”; die sogenannte Patentprüfung) in die Patentrolle eingetragen. Diese Prüfung dauert in der Regel etwa 1,5 Jahre, kann aber in Einzelfällen auch wesentlich länger dauern. Nur recht selten geht es etwas schneller. … Die Prüfung wird erst auf Antrag (kostet 350,- Euro) und nicht automatisch nach der Anmeldung begonnen!

Dieser Antrag kann bis 7 Jahre nach der Anmeldung erfolgen oder gar nicht, dann gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Erweist sich die Erfindung bei der Patentprüfung als “neu” und “erfinderisch” (sowie natürlich “gewerblich anwendbar”), erhält sie ein Patent (Patentschrift wird in die Patentrolle eingetragen). Nach der Erteilung beginnt eine 3-monatige Phase, in der jeder Einspruch gegen die Erteilung einlegen kann. Danach kann das Patent nur noch durch ein Verfahren beim Patentgericht angefochten werden.

Unter welchen Voraussetzungen erhält man einen Schutz?

Ein eingetragenes Gebrauchsmuster ist wie bereits beschrieben nur dann rechtssicher und ein Patent wird nur dann erteilt, wenn die dadurch beschriebene Vorrichtung (Erfindung) gewerblich anwendbar ist, wenn sie neu ist und wenn sie erfinderisch ist. Diese Voraussetzungen werden im Folgenden genauer erläutert.

GEWERBLICH ANWENDBAR:

“Gewerblich anwendbar” bedeutet, dass die Erfindung in irgendeiner Form in einem Gewerbebetrieb (inklusive Landwirtschaft) hergestellt und/oder verwendet werden kann, wobei der Verkauf ebenfalls eine Verwendung darstellt. An diesem Kriterium scheitern Erfindungen so gut wie nie. Denn dabei kommt es nicht auf den Verkaufserfolg an, sondern lediglich darauf, dass ganz grundsätzlich eine gewerbliche Anwendung möglich/denkbar ist. Das ist fast immer der Fall bei herkömmlichen Ideen/Erfindungen.

NEUHEIT:

“Neu” bedeutet, dass es im sogenannten “Stand der Technik” noch keine Vorrichtung gibt, die ALLE in den Schutzansprüchen der Erfindung definierten kennzeichnenden Merkmale bereits enthält. Als “Stand der Technik” bezeichnet man alles, was es bereits irgendwo auf der Welt gibt und was in irgendeiner Form veröffentlicht wurde. Wobei man insbesondere andere Schutzrechte (Patente und Gebrauchsmuster) in den entsprechenden Datenbanken des Patentamtes durchforstet.

Als “neuheitsschädlich” bezeichnet man Vorrichtungen, die ALLE kennzeichnenden Merkmale bereits enthalten. Man sagt dazu auch, die Erfindung sei von dieser älteren Vorrichtung “neuheitsschädlich vorweggenommen”. Das bedeutet: Das gibt es bereits! Dabei kann auch die EIGENE vorzeitige Veröffentlichung/ Bekanntmachung der eigenen Erfindung noch VOR der Anmeldung zum Gebrauchsmuster bereits eine “neuheitsschädliche Vorwegnahme” sein.

Eine eigene Vorveröffentlichung führt dazu, dass KEIN Patent mehr auf die Erfindung angemeldet werden kann! Für Gebrauchsmusteranmeldungen gibt es hingegen eine 6-Monatige sogenannte Neuheitsschonfrist.

Eine eigene Vorveröffentlichung bis zu 6 Monate vor der Anmeldung wird dabei nicht zum Stand der Technik gezählt und wirkt daher nicht neuheitsschädlich. Nach 6 Monaten läuft aber dann auch die Möglichkeit aus, ein Gebrauchsmuster anzumelden.

Daher gilt: Eine Veröffentlichung einer Erfindung noch vor der Anmeldung beim Patentamt sollte man vermeiden! Ist es dennoch geschehen, kann bereits kein Patent mehr angemeldet werden, sondern nur noch ein Gebrauchsmuster mit seiner nur halb so langen maximalen Schutzdauer.

Die Gebrauchsmusteranmeldung muss dann aber unbedingt binnen 6 Monaten nach der Veröffentlichung der Erfindung stattfinden, sonst ist es auch dafür zu spät. Und bereits innerhalb dieser 6 Monate könnte theoretisch jemand dem du die Erfindung gezeigt hast, sie bereits vor dir beim Patentamt anmelden. Dann ist die Idee für dich verloren! Wenn man also Dritte bereits vor der Anmeldung von Details der Erfindung in Kenntnis setzen möchte, dann nur gegen eine unterzeichnete Geheimhaltungsvereinbarung.

ERFINDERISCH:

Das Kriterium “erfinderisch” ist die am schwierigsten zu erfüllende Eigenschaft. Auch ist die objektive Beurteilung (seitens des Amtes und vorab die eigene Abschätzung des Erfinders) hierbei besonders schwierig.

Wie bereits erläutert, findet bei der Gebrauchsmustereintragung keine inhaltliche Prüfung statt. Lediglich das Kriterium “gewerblich anwendbar” wird überprüft (da dies sehr einfach, quasi auf den ersten Blick möglich ist) und ob es sich überhaupt um eine dingliche Vorrichtung handelt (und nicht etwa zum Beispiel ein Verfahren/Programm) und ob die Anmeldeunterlagen formal korrekt sind.

Da das Gebrauchsmuster aber wie ebenfalls bereits erwähnt nur dann rechtssicher ist, wenn die anderen Schutzvoraussetzungen (neu, erfinderisch) auch erfüllt sind, betrachten wir hier die Prüfungen, die das Patentamt bei einer Anmeldung der gleichen Erfindung zum Patent vor dessen Eintrag in die Patentrolle (also der Gewährung/Erteilung des Patentes) anwenden würde und die im Falle eines anhängigen Löschantrages gegen ein Gebrauchsmuster (s.o.) in quasi identischer Weise angewendet werden: Das Patentamt wird, wenn eine Vorrichtung zuvor als gewerblich anwendbar und neu eingestuft wurde, sich den sogenannten „nächsten Stand der Technik“ ansehen.

Das sind solche Vorrichtungen im Stand der Technik, die der eingereichten Vorrichtung am nächsten kommen. Wenn die Prüfer bei ihrer Recherche nach Neuheiten Vorrichtungen im Stand der Technik gefunden haben, die der Erfindung nahe kommen, werden sie sich fragen, ob die Erfindung von da aus betrachtet noch als “erfinderisch” und nicht etwa für einen durchschnittlichen Fachmann bei seinen normalen alltäglichen Arbeit als “naheliegend” angesehen werden muss.

Dabei stellt man sich quasi einen normalen Fachmann im jeweiligen Fachgebiet vor, der den gesamten “Stand der Technik” (also alles was es in diesem Bereich gibt) kennt und der mit der Lösung der Aufgabe konfrontiert ist, die mit der Erfindung gelöst wird. Dieser imaginäre Fachmann ist explizit KEIN Erfinder!

Ihm werden keine besonderen Fähigkeiten zugesprochen, lediglich, dass er über die entsprechende Erfahrung verfügt und darum bemüht ist, gut und effizient zu arbeiten. Nun fragt man sich, ob ein solcher Fachmann quasi AUTOMATISCH im Rahmen seiner normalen Tätigkeiten und Überlegungen auf die Erfindung gekommen wäre. In diesem Fall sagt man, die Idee sei “naheliegend” und daher keine Erfindung.

Kommt man aber zu dem Schluss, dass ein solcher Fachmann nicht einfach so – im Rahmen seiner normalen täglichen Tätigkeit – auf die Erfindung gekommen wäre, gilt sie als “erfinderisch” und kann geschützt und damit für den Erfinder monopolisiert werden. Diese Unterscheidung ist im Einzelfall oft nur schwer zu treffen.

Es ist und bleibt zunächst nur eine persönliche “Abschätzung” des Prüfers, die aber insbesondere deshalb nicht (mehr) wirklich neutral sein kann, weil der Abschätzende (der Prüfer) ja gerade die Erfindung als Lösung präsentiert bekam und sich nicht mehr hundertprozentig in die Lage versetzen kann, in der er war, als er die Erfindung noch nicht kannte. Er muss sich also fragen, ob er bei dieser gestellten Aufgabe auf die Erfindung gekommen wäre.

Denn auch er als Prüfer ist ein Fachmann auf dem Gebiet, sonst hätte er nicht Prüfer werden können, den Prüfern sind bestimmte Fach-/Themenbereiche zugeordnet. …

Seine eigene “Voreingenommenheit” durch die Kenntnis der Erfindung ist dem Prüfer jedoch bewusst!

Daher gibt es für die Prüfer beim Amt zur genauen Vorgehensweise bei der Feststellung, ob etwas erfinderisch ist oder nicht, detaillierte Richtlinien und zu beachtende Kriterien, an die sie sich zu halten haben. Wer diese Kriterien und Richtlinien kennt und vor allem genau versteht, kann recht gut selbst abschätzen, zu welchem Ergebnis die Prüfer kommen werden und die Idee entsprechend dinglich ausgestalten.

In unserer Anleitung erhältst du diese Kriterien und Richtlinien und wir erklären dir ganz genau, wie sie zu bestehen und auf deine Idee anzuwenden sind.

Die konkrete physische Aufbau des Erfundenen ist entscheidend

Es muss sich bei einer Idee, die als Gebrauchsmuster angemeldet werden soll, also im weitesten Sinne um eine “Maschine” handeln, die durch die spezifische Anordnung/Kombination von Einzelbestandteilen eine bestimmte Funktion erfüllt. Die Funktion an sich ist dabei nicht schützbar, sondern stets nur die konkrete Anordnung von dinglichen Komponenten, die in ihrem Zusammenwirken diese Funktion gewährleisten/erzeugen.

Jede für die Funktion notwendige spezifische Ausgestaltung der erfundenen Vorrichtung gilt dabei als “Merkmal”. Die ganze Vorrichtung wird wie in einem Bauplan Stück für Stück beschrieben.

Ein beschriebenes Bauteil kann zum Beispiel aus einem bestimmten Material sein (=Merkmal 1), das zudem eine bestimmte Formgebung hat (Merkmal 2) und zum Beispiel auch gewisse Ausmaße hat (Merkmal 3), das auf bestimmte Weise (Merkmal 4) an einer bestimmten Stelle (Merkmal 5) mit einem bestimmten anderen Bauteil verbunden ist (Merkmal 6) und so weiter.

So werden alle Komponenten beschrieben, bis die Gesamtvorrichtung damit spezifiziert ist. Grundsätzlich schützbar sind bereits einfachste Vorrichtungen, sofern sie die Schutzkriterien erfüllen, sie insbesondere also “neu” und “erfinderisch” sind.

Erweiterungsmöglichkeiten von Gebrauchsmuster und Patent

Binnen eines Jahres nach dem Eingangsdatum der Anmeldung beim Amt (dieses Datum wird Priorität genannt) kann aus einem Gebrauchsmuster noch eine Patentanmeldung (sogar international, s.u.) werden (Prioritätsrecht). Eine solche Anmeldung nennt man Nachanmeldung. Aus einer Patentanmeldung können innerhalb der Jahresfrist ebenfalls noch internationale Patentanmeldungen werden.

Es wird bei beiden Schutzrechtarten dabei jeweils die gleiche, bereits in der alten Anmeldung offenbarte/ beschriebene Erfindung erneut angemeldet, aber eben als Patent statt als Gebrauchsmuster, beziehungsweise als ausländisches Patent statt als deutsches Patent. Die neue Anmeldung übernimmt dabei das Eingangsdatum der älteren.

Man sagt im Schutzrechtwesen dazu, dass die Priorität der älteren Anmeldung in Anspruch genommen wird. Die neue Anmeldung wird dadurch so behandelt, als wäre sie bereits zum

Zeitpunkt der älteren Anmeldung angemeldet worden. Sonst wäre sie ja auch nicht mehr “neu” zum Zeitpunkt der Anmeldung und müsste abgelehnt werden. Genau dies – Ablehnung wegen mangelnder Neuheit – geschieht bei einer Nachanmeldung der gleichen Erfindung ab einen Tag nach der Jahresfrist.

Diese Frist ist endgültig. Ein Jahr lang hat man also die Möglichkeit, den Schutz noch in seiner maximal möglichen Dauer (bei entsprechender laufender Gebührenzahlung, s.o.) zu verlängern (Patent statt Gebrauchsmuster) oder zu internationalisieren.

Wenn es gelingt, innerhalb des ersten Jahres nach Anmeldung ein Unternehmen von der Erfindung zu überzeugen, kann die Erweiterung des Schutzes von diesem finanziert werden.

So bleibt es für den Erfinder bei lediglich 40,- Euro Amtsgebühren für den Gebrauchsmusterschutz, der mit diesem Betrag für 3 Jahre bezahlt ist und keine automatischen weiteren Kosten verursacht, sondern durch Nichtzahlung der Folgegebühren fallengelassen werden kann. Somit geht der Erfinder keinerlei Risiken ein und hat dennoch einen (im ersten Jahr noch “erweiterbaren”) Schutztitel (das Gebrauchsmuster), den er Unternehmen zum Kauf oder zur Lizenzierung anbieten kann. 

Internationaler Schutz – Patente im Ausland

Man kann binnen eines Jahres ab dem Einreichdatum eines deutschen Gebrauchsmusters oder Patentes (Priorität) in jedem gewünschten Land einen Patentantrag für die gleiche Erfindung stellen.

Dies geschieht in der Regel bei den jeweiligen Ämtern, unter zwingender Zuhilfenahme eines Anwaltes vor Ort – meist sogar über einen zusätzlichen vermittelnden Anwalt in Deutschland – und zu den jeweiligen Gebühren des Landes.

Da dies sehr schnell sehr teuer wird, bereits bei nur wenigen Ländern, kommt eine Anmeldung im Ausland daher für die meisten privaten Erfinder wohl grundsätzlich nicht in Frage. In unserer Anleitung gehen wir dennoch umfangreich auf die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer Schutzrecht-Anmeldung im Ausland ein.

Es gibt Varianten der Auslands-Anmeldung, beispielsweise die Anmeldung eines sogenannten “europäischen Patents” oder eine “weltweite PCT-Anmeldung”, die du wie die deutschen Anmeldungen (zum Patent oder Gebrauchsmuster) auch ohne Patentanwalt erledigen darfst und kannst.

Die Anmeldung beim Patentamt

Wenn du eine Idee als Gebrauchsmuster beim Patentamt anmelden willst, hat dies mit einem Formular des Patentamtes zu erfolgen.

Zusätzlich zu diesem sehr einfachen, auch für Laien leicht auszufüllenden Formular, muss auf einzelnen Blättern die sogenannte Schutzschrift hinzugefügt werden, die meist zwischen etwa 2 und 10 DIN A4 Seiten vom Anmelder frei zu verfassenden Text umfasst.

DIE BEIZUFÜGENDE SOGENANNTE “SCHUTZSCHRIFT”

Die Schutzschrift besteht aus der Beschreibung der Erfindung, sowie den sogenannten Schutzansprüchen und gegebenenfalls Zeichnungen. In den folgenden Abschnitten widmen wir uns diesen Bestandteilen der Schutzschrift.

DIE BESCHREIBUNG

Die Beschreibung erläutert die Erfindung und ihren Einsatzzweck normalsprachlich. Es wird die “Aufgabe” genannt, die es mit der Erfindung zu lösen galt.

Es werden die Vorteile gegenüber bereits vorhandenen (funktionsähnlichen) Vorrichtungen (aus dem sogenannten „Stand der Technik“; alles was es bereits gibt) beschrieben und genau erklärt, wie die Erfindung funktioniert und wie sie ausgestaltet werden kann.

ZEICHNUNGEN

Zeichnungen sind nicht zwingend erforderlich. Meist ist es jedoch sinnvoll, zumindest eine Zeichnung hinzuzufügen, um das Ganze zu veranschaulichen.

DIE SCHUTZANSPRÜCHE

Die Schutzansprüche, die die kennzeichnenden Merkmale, für die der Schutz beantragt wird, abstrakt wie eine Art Bauanleitung beschreiben, müssen in einer bestimmten und sehr durchdachten Weise formuliert werden. Diese Formulierungen müssen “abstrakt” und dürfen nicht zu konkret sein, um Varianten der Erfindung – zum Beispiel in Bezug auf die genauen Ausmaße, die verwendeten Materialien und so weiter – miteinzuschließen.

Es dürfen keine banalen “Umgehungsmöglichkeiten” ermöglicht werden, zum Beispiel weil eine unnötig genaue Festlegung stattfand, zum Beispiel eine Festlegung auf ein bestimmtes Material, wo auch andere Materialien verwendet werden könnten.

Als “Umgehungsmöglichkeit” bezeichnet man Möglichkeiten mit leicht veränderten Vorrichtungen, den Schutz zu umgehen. Den Schutz erhält man mit dem Schutzrecht (Gebrauchsmuster, Patent) nur für Vorrichtungen, die ALLE in den Schutzansprüchen genannten Merkmale enthalten.

Eine (auch nur leicht) veränderte Vorrichtung, bei der mindestens ein Merkmal fehlt oder verändert ist, fällt nicht mehr unter den Schutz und darf dann von jedem gebaut und verkauft werden, was natürlich nicht im Sinne des Erfinders ist. Das Schutzrecht ist dann (fast) nichts wert, man kann es zu leicht umgehen.

Die Merkmale in den Schutzansprüchen müssen also so “breit”/allgemein formuliert sein, dass sie mögliche konstruktive Varianten der Erfindung mit abdecken, aber andererseits auch nicht ZU breit/allgemein, so dass damit bereits existierende Vorrichtungen beschrieben werden könnten.

Denn dann wäre das Ganze (was man da als Bauanleitung beschreibt) ja nicht mehr neu. Das Ganze ist also eine Gratwanderung.

Wie du dazu vorgehen musst, dafür erläutern wir dir in unserer Anleitung eine genaue systematische Vorgehensweise, die dir den Einstieg leicht macht und dir Schritt für Schritt quasi automatisch zu geeignet gestalteten/formulierten Schutzansprüchen führt. Natürlich nur, sofern deine Idee/Erfindung dies hergibt.

Das Ergebnis dieser systematischen Vorgehensweise kann auch sein, dass deine Idee gar nicht oder nicht in sinnvoller Weise (allgemein genug) geschützt werden kann. In einem solchen Fall probierst du es mit der nächsten Idee. Auch ein Patentanwalt macht zunächst eine solche Überprüfung.

Spätere Korrekturmöglichkeiten für die Schutzansprüche

Die Schutzansprüche sind der entscheidende Teil der Schutzschrift und somit der ganzen Anmeldung. Allerdings – beziehungsweise zum Glück – sind die Schutzansprüche, wie man sie in der Gebrauchsmusteranmeldung formuliert, nicht zwangsläufig der letzte Stand der Dinge.

Wenn binnen eines Jahres nach der Gebrauchsmusteranmeldung für die gleiche Erfindung ein Patent angemeldet wird (s.o.), welches das Eingangsdatum (Priorität) der Gebrauchsmusteranmeldung nutzt, können die Beschreibung und vor allem auch die Schutzansprüche in der Schutzschrift noch umformuliert und sogar gänzlich verändert werden.

Allerdings darf inhaltlich nichts hinzugefügt werden, was nicht in der ursprünglichen Anmeldung bereits an irgendeiner Stelle hinreichend (den durchschnittlichen Fachmann zum Nachbau befähigend) offenbart/beschrieben wurde.

Diese spätere Korrekturmöglichkeit ist ein Umstand im Schutzrechtwesen, der als ausgesprochen günstig für die Anmelder/ Erfinder bezeichnet werden kann.

Er ermöglicht die in unserer Anleitung beschriebene Vorgehensweise, bei der ein erster Schutz in Eigenregie und somit fast kostenlos erwirkt wird. Es kann dadurch noch nachträglich durch dich oder insbesondere auch durch einen später hinzugezogenen Patentanwalt, den bereits ein an der Erfindung interessiertes Unternehmen finanziert, eine nötigenfalls verbesserte Fassung der Schutzansprüche nachgereicht werden.

Einen entscheidenden Tipp, wie du die Schutzschrift insgesamt zu verfassen hast, damit noch möglichst umfangreiche spätere Korrekturmöglichkeiten bestehen bleiben, findest du ebenfalls in unserer Anleitung. Dieser wird so auch von Patentanwälten angewendet. Denn auch deren Schutzansprüche sind nicht (immer) sofort perfekt.


Autorenbox:

Dieser dreiteilige Gastbeitrag kommt von André Becker. Es geht um den Schutz von einfachen Alltagsideen im do-it-yourself-Verfahren.

Die auf gebrauchsmusteranmeldung.de zur Verfügung gestellte Anleitung ist das Ergebnis eines erfolgreich gegangenen Weges eines privaten Paares, welches eines Tages eine einfache Idee im Bereich “Küchenhelfer” hatte.


Teile diesen Beitrag:


Schreibe einen Kommentar

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner