Facebook Social Plugins und die Hinweispflicht gemäß Telemediengesetz

Facebook

Lesedauer: 2 Minuten
Artikel zuletzt aktualisiert: 12. Oktober 2023

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Am Wochenende bin ich auf einen sehr interessanten Artikel bezüglich der mittlerweile auf vielen Websites und Blogs verwendeten Facebook Social Plugins gestoßen. Zu den geläufigsten Facebook Social Plugins gehören zum Beispiel der “Gefällt-mir-Button” und die “Gefällt-mir-Box”.

Verfasst hat den Artikel der auf IT-, Online- und Datenschutzrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Thomas Helbing auf seiner Website www.thomashelbing.com. Hier ist der Link zu seinem Beitrag: Facebook Social Plugins und Datenschutzrecht.

Darin geht der Rechtsanwalt auf die Funktionsweise der Facebook Social Plugins ein und erklärt, dass Webseitenbetreiber ihre User über die Verwendung solcher Plugins in ihren Datenschutzhinweisen darüber informieren müssen.

Dass so ein Hinweis notwendig ist, war auch mir neu. Noch habe ich auf meinem Blog keinen “Like”- oder “Gefällt-mir-Button” bzw. keine “Like-Box”, wollte dieses Feature aber in nächster Zukunft auf dieser Seite einbinden.

Warum ist ein solcher Hinweis nötig?

Da Facebook mit diesen Plugins Daten über die Vorlieben seiner User aus dem ganzen Internet sammeln kann, muss der Websitebetreiber in seinen Datenschutzhinweisen den Einsatz von Facebook Social Plugins erläutern.

Zitat: “Dies ergibt sich aus § 13 (1) Telemediengesetz (TMG). Danach hat ein Diensteanbieter (Webseitenbetreiber) den Nutzer über ‘Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten’ sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb der EU/EWR in ‘allgemein verständlicher Form’ zu unterrichten.”

Dr. Helbing formuliert in seinem Beitrag auch ein Beispiel, wie ein solcher Hinweis für die Datenschutzbestimmungen lauten könnte.

Ich habe auch im Impressum von Berufung Selbständig ein Beispiel gefunden (siehe Kasten), wie ein solcher Hinweis formuliert werden kann.

Verwendung von Facebook Social Plugins:

Dieser Internetauftritt verwendet Social Plugins (“Plugins”) des sozialen Netzwerkes facebook.com, welches von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben wird (“Facebook”).

Die Plugins sind mit einem Facebook Logo und/oder dem Text “Gefällt mir” gekennzeichnet.

Wenn Sie eine Webseite meines Internetauftritts aufrufen, die ein solches Plugin enthält, baut Ihr Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook auf. Der Inhalt des Plugins wird von Facebook direkt an Ihren Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden.

Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook die Information, dass Sie die entsprechende Seite unseres Internetauftritts aufgerufen haben. Sind Sie bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Besuch Ihrem Facebook-Konto zuordnen. Wenn Sie mit den Plugins interagieren, zum Beispiel den “Gefällt mir” Button betätigen oder einen Kommentar abgeben, wird die entsprechende Information von Ihrem Browser direkt an Facebook übermittelt und dort gespeichert.

Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatssphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen von Facebook.

Wenn Sie nicht möchten, dass Facebook über meinen Internetauftritt Daten über Sie sammelt, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch meines Internetauftritts bei Facebook ausloggen.

Ich selbst schaue natürlich nicht auf jeder Website, die ein Facebook Social Plugin verwendet, in deren Datenschutzhinweise. Aber gelegentlich klicke ich diese Seite auf einer Internetpräsenz doch mal an. Und mir ist bisher noch nirgendwo ins Auge gefallen, dass ein solcher Hinweis gemäß Telemediengesetz (TMG) eingestellt wurde.

Bleibt nur noch zu erwähnen, dass es sich bei einem solchen Verstoß gegen die Hinweispflicht des §13 (1) TMG um eine Ordnungswidrigkeit (§16 (3) TMG) handelt, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Fazit: Bevor wirklich mögliche Abmahnungen drohen, sollte jeder – genau wie bei der Verwendung von Google Analytics – auf den Einsatz von Facebook Social Plugins in seinen Datenschutzbestimmungen oder seinem Impressum hinweisen.

Die vollständige Ausführung zu diesem Thema und ob Facebook Social Plugins gegen das Datenschutzgesetz verstoßen, finden Sie unter folgendem Link: Facebook Social Plugins und Datenschutzrecht.



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