Kann man ein Giro­kon­to eröff­nen trotz Schufa-Eintrag?

Kann man wegen einem negativen Schufa-Eintrag kein Girokonto eröffnen, kann das die Alternative sein.

Lesedauer: 3 Minuten

Ohne eige­nes Giro­kon­to kommt man heut­zu­ta­ge nicht mehr wirk­lich aus. Man benö­tigt es als Gehalts­kon­to oder auch für das Beglei­chen regel­mä­ßig anfal­len­der Zahlungen. 

Eigent­lich soll­te also jede Per­son einen Anspruch auf ein eige­nes Bank­kon­to haben – oder? Theo­re­tisch ist das rich­tig, doch wer einen nega­ti­ven Ein­trag bei der Schufa hat, wird von Ban­ken unter Umstän­den abge­lehnt. Wel­che Mög­lich­kei­ten haben Ver­brau­cher in solch einem Fall?

Die Schufa-Abfra­ge ist ein nor­ma­ler Vor­gang bei der Kontoabfrage

Es mag unfair erschei­nen, dass Ban­ken einen wegen eines schlech­ten Schufa-Ein­trags ableh­nen kön­nen. Den­noch ist es für vie­le Kre­dit­in­sti­tu­te sehr wich­tig, sich schon vor der Kon­to­er­öff­nung von der Zah­lungs­fä­hig­keit ihrer Neu­kun­den zu über­zeu­gen. Es soll­te einen also nicht über­ra­schen, wenn einem die Wunsch­bank bei der Kon­to­er­öff­nung mit­teilt, dass eine Schufa-Aus­kunft ein­ge­holt wird.

Wer in der Ver­gan­gen­heit kei­ne Ein­trä­ge bei der Schufa erhal­ten hat, hat nichts zu befürch­ten. Anders sieht es lei­der aus, wenn die Schufa nega­ti­ve Ver­mer­ke enthält.

Vor­aus­set­zung für eine Kontoeröffnung

Wer ein Giro­kon­to bei einer deut­schen Bank eröff­nen möch­te, muss eini­ge Kri­te­ri­en erfül­len. Dazu gehö­ren neben einer sau­be­ren Schufa-Abfra­ge ein fes­ter Wohn­sitz in Deutsch­land, ein regel­mä­ßi­ges Ein­kom­men und eine all­ge­mein gute Bonität. 

Wird eines die­ser Kri­te­ri­en nicht erfüllt, fal­len Inter­es­sen­ten oft schon bei der Antrags­stel­lung durchs Ras­ter und kön­nen kein nor­ma­les Giro­kon­to eröffnen.

Was prüft die Schufa?

Die Anfra­ge bei der Schufa dient dazu, die Zah­lungs­fä­hig­keit des Neu­kun­den ein­zu­schät­zen. Konn­te die­ser in der Ver­gan­gen­heit Schul­den nicht beglei­chen, ist das oft ein Aus­schluss­kri­te­ri­um für die Bank. Doch was genau prüft die Schufa eigentlich?

Die Schufa stellt fest, ob in Zusam­men­hang mit einer Per­son Lohn­pfän­dun­gen, Kre­dit­kün­di­gun­gen, Mahn­be­schei­de, Voll­stre­ckungs­be­schei­de oder auch Zwangs­voll­stre­ckun­gen bestan­den. Auch kri­mi­nel­le Hand­lun­gen wie Scheck­kar­ten­be­trug oder Kre­dit­kar­ten­miss­brauch wer­den durch die Schufa überprüft.

Was tun, wenn die Bank den Kon­to­an­trag ablehnt?

Wur­de einem die Kon­to­er­öff­nung ver­wei­gert, gibt es zum Glück Alter­na­ti­ven. Es gibt Ban­ken, die ein Giro­kon­to ohne Schufa-Abfra­ge ermög­li­chen. Dabei soll­te Ver­brau­chern aber bewusst sein, dass sie kein nor­ma­les Giro­kon­to, son­dern ein soge­nann­tes Jeder­mann-Kon­to oder Basis­kon­to eröffnen.

Was ist ein alter­na­ti­ves Basiskonto?

§ 1 Zah­lungs­kon­ten­ge­setz legt fest, dass jede erwach­se­ne Per­son, die sich recht­mä­ßig in der EU auf­hält, in Deutsch­land ein Kon­to eröff­nen kön­nen muss – unab­hän­gig von ihrem Asyl­sta­tus, ihrem Arbeits­ver­hält­nis und ihrer Bonität. 

Neben den Begrif­fen Basis­kon­to und Jeder­mann-Kon­to hat sich vor allem der Name Gut­ha­ben­kon­to eta­bliert. Und die­ser Name beschreibt die Funk­ti­on eines sol­chen Kon­tos ganz gut.

Was kann man mit dem Basis­kon­to machen?

Ein Basis­kon­to ermög­licht Ver­brau­chern alle Diens­te rund um den Zah­lungs­ver­kehr, die auch ein nor­ma­les Giro­kon­to bie­tet. Ein Basis­kon­to kann also als Gehalts­kon­to ange­ge­ben und eben­so für Über­wei­sun­gen oder Dau­er­auf­trä­ge genutzt werden. 

Das Abhe­ben von Bar­geld ist mit einem Gut­ha­ben­kon­to eben­so mög­lich wie Bar­geld­ein­zah­lun­gen. Selbst­ver­ständ­lich ste­hen auch für Basis­kon­ten EC-Kar­ten zur Ver­fü­gung. Wor­in aber liegt dann der Unter­schied zu einem Giro­kon­to mit Schufa-Abfrage?

Unter­schied zum nor­ma­len Girokonto

Etwas wei­ter oben fiel bereits der Begriff Gut­ha­ben­kon­to. Wie der Name ver­mu­ten lässt, basie­ren die­se Bank­kon­ten dar­auf, dass sie stets ein Gut­ha­ben ver­bu­chen müs­sen. Basis­kon­ten dür­fen und kön­nen also nicht ins Minus rut­schen. Die­se Dis­po-Sper­re dient dazu, Per­so­nen mit ohne­hin als schlecht ein­ge­stuf­ter Boni­tät kei­nen Spiel­raum für das Anhäu­fen wei­te­rer Schul­den zu bieten.

Die finan­zi­el­le Fle­xi­bi­li­tät ist bei einem Jeder­mann-Kon­to also vor allem wäh­rend finan­zi­el­ler Eng­päs­se ein­ge­schränkt. Dafür kann man dadurch ein Giro­kon­to ohne Schufa-Abfra­ge eröffnen.

Pfän­dungs­schutz­kon­to als Alter­na­ti­ve bei schlech­ter Bonität

Vie­le Ver­brau­cher ent­schlie­ßen sich dafür, ein soge­nann­tes P‑Konto – kurz für Pfän­dungs­schutz­kon­to – zu eröff­nen. P‑Kontos die­nen dazu, einen Teil sei­nes Gel­des vor Pfän­dun­gen zu bewah­ren. Der monat­li­che Frei­be­trag beläuft sich dabei auf 1.260€ pro Per­son. Auch wenn das Kon­to selbst den­noch pfänd­bar ist, kön­nen Ver­brau­cher sich so monat­lich einen Teil ihrer Ein­nah­men aus Affi­lia­te-Mar­ke­ting & Co sichern.

Nor­ma­ler­wei­se wird bei Bedarf ein nor­ma­les Giro­kon­to in ein P‑Konto umge­wan­delt. Doch auch dann, wenn man ein Basis­kon­to eröff­nen möch­te, kann man es direkt in ein P‑Konto umwan­deln. Durch eine Erklä­rung weist man dazu dar­auf hin, dass das betref­fen­de Kon­to gemäß § 850k der Zivil­pro­zess­ord­nung als Pfän­dungs­schutz­kon­to geführt wer­den soll. Dabei gilt es aller­dings zu beach­ten, dass jede natür­li­che Per­son nur ein P‑Konto besit­zen darf.

(Bild­quel­le Arti­kel­an­fang: © Vi5-Vi5 /Pixabay.com)

Tei­le die­sen Beitrag:


Schreibe einen Kommentar

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner