Impressumspflicht in den sozialen Medien: Bitte das Impressum nicht vergessen

Inhalt zuletzt aktua­li­siert: 11. Febru­ar 2017

Wer die sozia­len Medi­en wie Face­book, Twit­ter, Goog­le+ oder You­Tube beruf­lich nutzt, muss als Selb­stän­di­ger oder Frei­be­ruf­ler dort ein Impres­sum oder einen Impres­sums­link ein­fü­gen. Auch Pin­te­rest und Insta­gram, beruf­lich ver­wen­det, soll­ten mit einem Impres­sums­hin­weis aus­ge­stat­tet werden.

Wer dies ver­säumt, kann juris­tisch belangt wer­den. In den letz­ten Jah­ren und Mona­te gab es immer wie­der Abmah­nungs­wel­len, in denen User, die sich dies­be­züg­lich nicht kor­rekt ver­hal­ten haben, mit Abmah­nungs­kos­ten und einer Unter­las­sungs­er­klä­rung kon­fron­tiert wurden.

Hin­weis: Ich bin kei­ne Anwäl­tin, daher han­delt es sich bei die­sem Arti­kel nicht um eine Rechts­be­ra­tung, son­dern um mei­ne per­sön­li­chen Erfah­run­gen. Wer eine Rechts­be­ra­tung zu die­sem The­ma benö­tigt, soll­te sich an einen Fach­an­walt wenden.

Impressumspflicht nach §5 des Telemediengesetzes

Rein pri­va­te Inter­net­an­ge­bo­te benö­ti­gen kein kor­rek­tes Impres­sum, aber schon sol­che, mit den man Geld ver­die­nen könn­te, müs­sen ein Impres­sum auf­wei­sen, und natür­lich alle Web­auf­trit­te, bei denen es sich um ein geschäfts­mä­ßi­ges Online-Ange­bot han­delt, brau­chen die­se recht­lich rele­van­te Inhaltsseite.

Wer mit sei­ner pri­va­ten Web­site ein paar Ein­nah­men mit­tels Goog­le Adsen­se erzielt, darf eben­falls auf ein Impres­sum nicht ver­zich­ten, wenn er auf der siche­ren Sei­te sein will.

Um sich ein kor­rek­tes Impres­sum zu erstel­len, gibt es im Inter­net ver­schie­de­ne Gene­ra­to­ren, in denen man sei­ne Daten ein­gibt und anschlie­ßend das Gan­ze in sei­nen Inter­net­auf­tritt kopiert, so wie bei­spiels­wei­se bei e‑recht24, dem wohl bekann­tes­ten Impressumsgenerator.

Impressum auf Facebook

Durch die zahl­rei­chen Abmah­nun­gen und die unauf­hör­li­che Kri­tik von deut­schen Usern, geschäft­li­che Face­book-Sei­ten nicht auf zufrie­den­stel­len­de Art und Wei­se mit einem Impres­sum aus­stat­ten zu kön­nen, gab Face­book nach und ermög­licht es seit ein paar Mona­ten, ein Impress­umstext in den Bereich “Sei­ten­in­fo” ein­zu­tra­gen. Dafür gibt es dort nun ein extra Feld.

Vor­her haben vie­le ihr Impres­sum in das Info-Feld “Kur­ze Beschrei­bung” ein­ge­tra­gen, weil es kei­ne ande­re Mög­lich­keit gab. Die­se Lösung war aller­dings nicht rechtssicher.

Die­ser Impres­sums­hin­weis ist nun auch in der mobi­len Face­book-Vari­an­te zu sehen, zumin­dest auf mei­nem Android-Smartphone.

Da es aber immer noch unter­schied­li­che Anzei­ge­ar­ten auf den ver­schie­de­nen End­ge­rä­ten gibt, lohnt es sich, in das Feld “Kur­ze Beschrei­bung” einen Impres­sums­link ein­zu­bin­den, der nach­her auf der Sei­te sicht­bar ist, zusätz­lich zu dem Impres­sums­feld. So dürf­te in den Apps, im Mes­sen­ger und in ande­ren Ansich­ten wenigs­tens ein Impres­sums­hin­weis vor­zu­fin­den sein, was ja ausreicht.

Impressum auf Twitter

Dort ist es sehr sim­pel, einen Impres­sums­link ein­zu­fü­gen, und zwar in das grö­ße­re Text­feld unter­halb des Pro­fil­fo­tos, in dem die Account­be­schrei­bung steht. Dort soll­test du am Schluss das Wort “Impres­sum:” und einen Link zu dei­nem Web­site-Impres­sum einfügen.

Impressum auf YouTube

Auch hier ist es recht ein­fach, einen Impres­sums­link in den eige­nen You­Tube-Chan­nel ein­zu­bin­den, da You­Tube sei­nen Usern im Bereich “Kanal­in­fo” die Mög­lich­keit gibt, selbst benut­zer­de­fi­nier­te Links zu den sozia­len Medi­en und zu ande­ren Web­sites einzutragen.

Impressum auf Google+

Im pri­va­ten Goog­le+ Pro­fil benö­tigt man kein Impres­sum, im Regis­ter­rei­ter “Über mich” kann man sich ja näher vorstellen.

Auf den Goog­le+ Geschäfts­sei­ten ist der Rei­ter “Info” für die Plat­zie­rung des Impres­sums geeig­net. Dort habe ich einen Impress­umstext ein­ge­fügt, habe aber dann irgend­wo gele­sen, dass dies nicht hun­dert­pro­zen­tig sicher ist.

Zusätz­lich füg­te ich unter “Links” noch einen Link zu mei­ner Impres­sums­sei­te ein, sodass nun direkt auf der Goog­le + Sei­te unter­halb des Logos der Impres­sums­link zu sehen ist.

Impressum auf Xing

Da Xing ohne­hin nur beruf­lich genutzt wird, wird in den Pro­fi­len der Xing-User auch ein Impres­sum ver­langt. Xing hat auf die­se Anfor­de­rung mitt­ler­wei­le auch reagiert und bie­tet ein eige­nes Feld dafür an. Somit ist auf der jewei­li­gen Xing-Pro­fil­sei­te ein Impres­sums­link auf der rech­ten Sei­te platziert.

Impressum auf Linkedin

Da die­ses Netz­werk auch beruf­lich genutzt wird, besteht auch hier die Pflicht, ein Impres­sum zu inte­grie­ren, auch als Link. Am bes­ten fügt man unter “Kon­tak­te: Sicht­bar für alle auf Lin­ke­din” einen Link im Bereich “Web­sei­ten” zu sei­nem Impres­sum ein. Dort ist die­ser Hin­weis gut sichtbar.

Impressum auf Pinterest

Pin­te­rest, das gro­ße Bil­der­netz­werk, wird von vie­len Unter­neh­men und Online-Shops auch geschäft­lich genutzt. Dort war es län­ge­re Zeit nicht mög­lich, sicht­bar einen Impres­sums­link zu plat­zie­ren, doch seit weni­gen Mona­ten geht das nun auch.

Das Feld für den Impres­sums­link fin­dest du unter “Pro­fil bear­bei­ten”. Damit wird direkt unter dem Pin­te­rest-Account­ti­tel für alle gleich zu sehen ein Impres­sums­link eingefügt.

Impressum auf Instagram

Und auch auf einem geschäft­li­chen Insta­gram-Pro­fil wird ein Impres­sum ver­langt. Da die Platt­form selbst kein Feld für einen sol­chen Link zur Ver­fü­gung stellt, muss man etwas krea­tiv sein und ihn in das Feld “Web­site” ein­ge­ben. Damit jeder weiß, dass sich dahin­ter auch ein Impres­sum ver­birgt, soll­te der Link “spre­chend” sein, also in der URL sich das Wort “impres­sum” befinden.

Da mit die­sem Link aller­dings nicht auf die Start­sei­te des Geschäfts­auf­tritts ver­wie­sen wird, ist die­se Vor­ge­hens­wei­se etwas unprak­tisch. Aber es gibt eine Lösung mit einer Umlei­tungs-URL, die in die­sem Arti­kel beschrie­ben wird.

Wich­tig: Wer auf den sozia­len Medi­en sei­ne Impres­sums­sei­te von sei­nem Inter­net­auf­tritt als Link ein­bin­det, soll­te in sein Impres­sum schrei­ben, dass die­ses auch für die ver­schie­de­nen Pro­fi­le der sozia­len Netz­wer­ke gilt:

Bei­spiel:
Die­ses Impres­sum gilt auch für:
den Twit­ter-Account -> der Link zu dei­nem Twitter-Account
den Face­book-Account -> der Link zu dei­nem Facebook-Account
den Goog­le+ Account -> der Link zu dei­nem Goog­le + Account
den You­Tube-Account -> der Link zu dei­nem YouTube-Account
das XING-Pro­fil -> der Link zu dei­nem XING-Profil
das Lin­ke­dIn-Pro­fil -> der Link zu dei­nem LinkedIn-Profil

Immer auf dem Laufenden bleiben

Damit sind wohl die meis­ten sozia­len Netz­wer­ke, die im deutsch­spra­chi­gen Raum geschäft­lich genutzt wer­den, bezüg­lich des Impres­sums­links abge­deckt. Wer noch ande­re wie bei­spiels­wei­se Tumb­lr ein­setzt, muss beden­ken, dass auch dort ein Impres­sums­link vor­zu­fin­den sein muss.

Lei­der wird uns die­ses The­ma auch wei­ter­hin durch den beruf­li­chen All­tag beglei­ten, vor allem weil die Gerich­te unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen haben und damit die Sache nicht kla­rer wird.

Führt irgend­wann ein Netz­werk eine Lay­out­än­de­rung durch und der Impres­sums­link wird nicht mehr sicht­bar ange­zeigt, kommt schon der nächs­te Anpas­sungsär­ger auf uns zu.

Daher soll­te man zu der Rechts­si­cher­heit von sozia­len Netz­wer­ken immer auf dem Lau­fen­den blei­ben, sich über aktu­el­le Rechts­ur­tei­le oder Ände­run­gen infor­mie­ren oder danach googeln.

Was ist bei einer Abmahnung zu tun?

Wer wirk­lich abge­mahnt wird, soll­te gleich han­deln und einen Anwalt auf­su­chen. Auf kei­nen Fall die Abmah­nung igno­rie­ren und in den Papier­korb werfen.

Der Anwalt wird genau erläu­tern, wie bei die­ser Ange­le­gen­heit die nächs­ten Schrit­te aussehen.

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