Face­book Social Plug­ins und die Hin­weis­pflicht gemäß Telemediengesetz

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Lesedauer: 2 Minuten

Am Wochen­en­de bin ich auf einen sehr inter­es­san­ten Arti­kel bezüg­lich der mitt­ler­wei­le auf vie­len Web­sites und Blogs ver­wen­de­ten Face­book Social Plug­ins gesto­ßen. Zu den geläu­figs­ten Face­book Social Plug­ins gehö­ren zum Bei­spiel der “Gefällt-mir-But­ton” und die “Gefällt-mir-Box”.

Ver­fasst hat den Arti­kel der auf IT‑, Online- und Daten­schutz­recht spe­zia­li­sier­te Rechts­an­walt Dr. Tho­mas Hel­bing auf sei­ner Web­site www​.tho​mas​hel​bing​.com. Hier ist der Link zu sei­nem Bei­trag: Face­book Social Plug­ins und Daten­schutz­recht.

Dar­in geht der Rechts­an­walt auf die Funk­ti­ons­wei­se der Face­book Social Plug­ins ein und erklärt, dass Web­sei­ten­be­trei­ber ihre User über die Ver­wen­dung sol­cher Plug­ins in ihren Daten­schutz­hin­wei­sen dar­über infor­mie­ren müssen.

Dass so ein Hin­weis not­wen­dig ist, war auch mir neu. Noch habe ich auf mei­nem Blog kei­nen “Like”- oder “Gefällt-mir-But­ton” bzw. kei­ne “Like-Box”, woll­te die­ses Fea­ture aber in nächs­ter Zukunft auf die­ser Sei­te einbinden.

War­um ist ein sol­cher Hin­weis nötig?

Da Face­book mit die­sen Plug­ins Daten über die Vor­lie­ben sei­ner User aus dem gan­zen Inter­net sam­meln kann, muss der Web­site­be­trei­ber in sei­nen Daten­schutz­hin­wei­sen den Ein­satz von Face­book Social Plug­ins erläutern.

Zitat: “Dies ergibt sich aus § 13 (1) Tele­me­di­en­ge­setz (TMG). Danach hat ein Diens­te­an­bie­ter (Web­sei­ten­be­trei­ber) den Nut­zer über ‘Art, Umfang und Zweck der Erhe­bung und Ver­wen­dung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten’ sowie über die Ver­ar­bei­tung sei­ner Daten in Staa­ten außer­halb der EU/​EWR in ‘all­ge­mein ver­ständ­li­cher Form’ zu unterrichten.”

Dr. Hel­bing for­mu­liert in sei­nem Bei­trag auch ein Bei­spiel, wie ein sol­cher Hin­weis für die Daten­schutz­be­stim­mun­gen lau­ten könnte.

Ich habe auch im Impres­sum von Beru­fung Selb­stän­dig ein Bei­spiel gefun­den (sie­he Kas­ten), wie ein sol­cher Hin­weis for­mu­liert wer­den kann.

Ver­wen­dung von Face­book Social Plugins:

Die­ser Inter­net­auf­tritt ver­wen­det Social Plug­ins (“Plug­ins”) des sozia­len Netz­wer­kes face​book​.com, wel­ches von der Face­book Inc., 1601 S. Cali­for­nia Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrie­ben wird (“Face­book”).

Die Plug­ins sind mit einem Face­book Logo und/​oder dem Text “Gefällt mir” gekennzeichnet.

Wenn Sie eine Web­sei­te mei­nes Inter­net­auf­tritts auf­ru­fen, die ein sol­ches Plug­in ent­hält, baut Ihr Brow­ser eine direk­te Ver­bin­dung mit den Ser­vern von Face­book auf. Der Inhalt des Plug­ins wird von Face­book direkt an Ihren Brow­ser über­mit­telt und von die­sem in die Web­sei­te eingebunden.

Durch die Ein­bin­dung der Plug­ins erhält Face­book die Infor­ma­ti­on, dass Sie die ent­spre­chen­de Sei­te unse­res Inter­net­auf­tritts auf­ge­ru­fen haben. Sind Sie bei Face­book ein­ge­loggt, kann Face­book den Besuch Ihrem Face­book-Kon­to zuord­nen. Wenn Sie mit den Plug­ins inter­agie­ren, zum Bei­spiel den “Gefällt mir” But­ton betä­ti­gen oder einen Kom­men­tar abge­ben, wird die ent­spre­chen­de Infor­ma­ti­on von Ihrem Brow­ser direkt an Face­book über­mit­telt und dort gespeichert.

Zweck und Umfang der Daten­er­he­bung und die wei­te­re Ver­ar­bei­tung und Nut­zung der Daten durch Face­book sowie Ihre dies­be­züg­li­chen Rech­te und Ein­stel­lungs­mög­lich­kei­ten zum Schutz Ihrer Pri­vat­s­sphä­re ent­neh­men Sie bit­te den Daten­schutz­hin­wei­sen von Face­book.

Wenn Sie nicht möch­ten, dass Face­book über mei­nen Inter­net­auf­tritt Daten über Sie sam­melt, müs­sen Sie sich vor Ihrem Besuch mei­nes Inter­net­auf­tritts bei Face­book ausloggen.

Ich selbst schaue natür­lich nicht auf jeder Web­site, die ein Face­book Social Plug­in ver­wen­det, in deren Daten­schutz­hin­wei­se. Aber gele­gent­lich kli­cke ich die­se Sei­te auf einer Inter­net­prä­senz doch mal an. Und mir ist bis­her noch nir­gend­wo ins Auge gefal­len, dass ein sol­cher Hin­weis gemäß Tele­me­di­en­ge­setz (TMG) ein­ge­stellt wurde.

Bleibt nur noch zu erwäh­nen, dass es sich bei einem sol­chen Ver­stoß gegen die Hin­weis­pflicht des §13 (1) TMG um eine Ord­nungs­wid­rig­keit (§16 (3) TMG) han­delt, die mit einem Buß­geld von bis zu 50.000 Euro geahn­det wer­den kann.

Fazit: Bevor wirk­lich mög­li­che Abmah­nun­gen dro­hen, soll­te jeder — genau wie bei der Ver­wen­dung von Goog­le Ana­ly­tics — auf den Ein­satz von Face­book Social Plug­ins in sei­nen Daten­schutz­be­stim­mun­gen oder sei­nem Impres­sum hinweisen.

Die voll­stän­di­ge Aus­füh­rung zu die­sem The­ma und ob Face­book Social Plug­ins gegen das Daten­schutz­ge­setz ver­sto­ßen, fin­den Sie unter fol­gen­dem Link: Face­book Social Plug­ins und Daten­schutz­recht.

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