Zahlungsunfähig — was nun? Insolvenz bei Selbständigen und Gewerbetreibenden

Inhalt zuletzt aktua­li­siert: 26. Juni 2023

Time to say good­bye zur Selb­stän­dig­keit? Dar­an will natür­lich kei­ner der Ein­zel­un­ter­neh­mer und Gewer­be­trei­ben­den auch nur einen Gedan­ken ver­schwen­den. Den­noch kommt es immer wie­der vor, dass man als Selb­stän­di­ger in finan­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten gerät.

Die Grün­de davor kön­nen unter­schied­lich sein, sei es u. a., dass die Zah­lungs­mo­ral der Kun­den schlecht ist oder man nicht an genü­gend Kun­den ran­kommt. Wei­te­re Ursa­chen für die Geschäfts­in­sol­venz sind Erkran­kun­gen, Schei­dung oder eine fal­sche Unternehmensführung.

Hin­weis: Ich bin kei­ne Anwäl­tin, in die­sem Bei­trag gebe ich nur eine Über­sicht über die Insol­venz bei Selb­stän­di­gen und Gewer­be­trei­ben­den wider. Es han­delt sich NICHT um eine Rechts­be­ra­tung. Falls du kon­kre­te Hil­fe bei dei­ner Insol­venz benö­tigst, soll­test du einen Rechts­an­walt für Insol­venz­recht heranziehen.

Kommt man als Selb­stän­di­ger in finan­zi­el­le Bedräng­nis, soll­te man mög­lichst schnell han­deln, denn der größ­te Feh­ler ist immer noch der, untä­tig zu blei­ben. Zögert man zu lang, wird eine Schul­den­be­rei­ni­gung oder Sanie­rung immer schwie­ri­ger bis unmöglich.

Da bei vie­len Selb­stän­di­gen nicht zwi­schen pri­va­ter und geschäft­li­cher Ver­mö­gens­mas­se getrennt wird (anders läuft es bei haf­tungs­be­schränk­ten Gesell­schaf­ten), kann bei Geschäfts­ver­lus­ten in das Pri­vat­ver­mö­gen voll­streckt wer­den und umge­kehrt, sodass bei pri­va­ten finan­zi­el­len Eng­päs­sen das Geschäfts­ver­mö­gen gepfän­det wird.

Insolvenz kann zu Gewerbeuntersagung führen

Wenn Gewer­be­trei­ben­de Insol­venz bean­tra­gen, kann das weit­rei­chen­de Fol­gen haben: Es droht der Ent­zug der Gewer­be­li­zenz bzw. die Gewer­be­un­ter­sa­gung.

Gilt der Gewer­be­trei­ben­de als unzu­ver­läs­sig – und das ist bei Insol­venz meis­tens gege­ben -, kann die Gewer­be­auf­sicht nach Vor­schrift des §35 der Gewer­be­ord­nung die Aus­übung ver­bie­ten. Das Aus­übungs­ver­bot kommt in den meis­ten Fäl­len einem exis­tenz­ver­nich­ten­den Berufs­ver­bot gleich.

Verbraucher- oder Regelinsolvenz?

Die Ver­brau­cher- oder Pri­vat­in­sol­venz (ein­fa­che­re Vari­an­te des Insol­venz­ver­fah­rens) kann von Selb­stän­di­gen und Gewer­be­trei­ben­den in Anspruch genom­men wer­den, wenn sie weni­ger als 20 Gläu­bi­ger und auch kei­ne wei­te­ren Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über mög­li­chen Ange­stell­ten haben (wie z. B. aus­ste­hen­de Lohnzahlungen).

In einem sol­chen Fall gel­ten die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se gene­rell als „über­schau­bar“, was aber nicht immer so sein muss. Auch wenn die oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen für die Pri­vat­in­sol­venz zutref­fen, kön­nen die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se trotz­dem als nicht über­schau­bar ein­ge­stuft wer­den. Dann fin­det das Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren sei­ne Anwendung.

Klein­ge­wer­be­trei­ben­de unter­fal­len immer dem Ver­brau­cher- oder Pri­vat­in­sol­venz­ver­fah­ren, auch wenn sie mehr als 20 Gläu­bi­ger haben.

Die Regel­in­sol­venz oder gewerb­li­che Insol­venz ermög­licht es neben juris­ti­schen auch natür­li­chen Per­so­nen – also Selb­stän­di­gen und Gewer­be­trei­ben­den – sich von ihren Schul­den dau­er­haft zu befreien.

Damit die Regel­in­sol­venz greift, müss­ten bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • Der Selb­stän­di­ge muss min­des­tens 20 Gläu­bi­ger haben.
  • Es exis­tie­ren For­de­run­gen aus Arbeits­ver­hält­nis­sen gegen den Selb­stän­di­gen (Gehalts­for­de­run­gen, nicht bezahl­te Sozi­al­ab­ga­ben etc.).
  • Es bestehen Schul­den beim Finanzamt.
  • Es muss ein kon­kre­ter Grund für den Insol­venz­an­trag vor­lie­gen, wie z. B. Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Überschuldung.

Wer als Selb­stän­di­ger Pri­vat­in­sol­venz oder Regel­in­sol­venz anmel­det, kommt nicht um eine anwalt­li­che Bera­tung her­um. Zwar kann man bei Pri­vat­in­sol­venz auch die kos­ten­lo­sen Schuld­ner­be­ra­tun­gen auf­su­chen, doch dau­ert es dort häu­fig recht lan­ge, bis man einen Ter­min bekommt.

Wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen zum Ablauf einer Pri­vat- oder Regel­in­sol­venz fin­den sich auf zahl­rei­chen Web­sites, so wie u. a. hier:

Pfändung von Geldguthaben auf Konto vermeiden

Befin­det man sich in einer Pri­vat- oder Regel­in­sol­venz, ist man auch von Pfän­dun­gen bedroht. Um wenigs­tens einen Teil sei­nes Gut­ha­bens auf sei­nem Pri­vat- oder Geschäfts­kon­to vor Pfän­dung zu bewah­ren, gibt einem der Gesetz­ge­ber die Mög­lich­keit, ein Kon­to in ein P‑Konto (Pfän­dungs­schutz­kon­to) umzu­wan­deln. Somit ist ein Grund­frei­be­trag von 1133,80 Euro (Stand: Juli 2017) geschützt.

Bei Nach­weis von Unter­halts­pflich­ten kann die­ser Grund­frei­be­trag ange­ho­ben werden.

Wel­ches Kon­to in ein P‑Konto umge­wan­delt wer­den soll, soll­te man sich vor­her gut über­le­gen, denn sowohl Pri­vat- als auch Geschäfts­kon­to vor Pfän­dung zu schüt­zen, geht nicht. Man muss sich für eines der Kon­ten entscheiden.

Auch betrieb­li­che Aus­ga­ben wie Büro­mie­te, Steu­ern oder Kos­ten für Mit­ar­bei­ter unter­lie­gen dem Pfän­dungs­schutz, da die­se Kos­ten für den Erhalt und Fort­be­stand der selb­stän­di­gen Tätig­keit not­wen­dig sind. Will man die­se Kos­ten in den Pfän­dungs­schutz mit auf­neh­men, muss man einen Antrag beim zustän­di­gen Voll­stre­ckungs­ge­richt stellen.

Kann man in der Insolvenz weiter selbständig sein oder wieder werden?

Ob dies mög­lich ist, war mir vor dem Arti­kel nicht klar. Da in den Fach­ar­ti­keln erwähnt wird, dass man als Gewer­be­trei­ben­der mit einer Gewer­be­un­ter­sa­gung rech­nen muss, dach­te ich, es bleibt nur die Suche nach einem Ange­stell­ten-Job. Die Recher­chen haben erge­ben, dass es grund­sätz­lich geht, in der Insol­venz die selb­stän­di­ge Tätig­keit auf­recht­zu­er­hal­ten oder neu aufzunehmen.

Es muss aller­dings gewähr­leis­tet sein, dass die Arbeit gewinn­brin­gend ist und kei­ne neu­en Schul­den ange­häuft wer­den. Im Insol­venz­ver­fah­ren wird der Insol­venz­ver­wal­ter ent­schei­den, ob man als Schuld­ner eine neue selb­stän­di­ge Arbeit auf­neh­men darf.

Dauer der Insolvenz

Über­steht man die soge­nann­te Wohl­ver­hal­tens­pha­se gut, indem man kei­ne neu­en Schul­den macht und ver­sucht, sei­ne bestehen­den abzu­bau­en, steht als letz­ter Schritt die Befrei­ung von der Rest­schuld an.

Dies dau­ert in der Regel sechs Jah­re, kann aller­dings durch Gerichts­pro­zes­se manch­mal auf bis zu acht Jah­re hin­aus­ge­zö­gert werden.

(Bild­quel­le Arti­kel­an­fang: © ger­alt /Pixabay.com)

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