Zahlungsunfähig – was nun? Insolvenz bei Selbständigen und Gewerbetreibenden

Insolvenz bei Selbständigen und Gewerbetreibenden

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Time to say goodbye zur Selbständigkeit? Daran will natürlich keiner der Einzelunternehmer und Gewerbetreibenden auch nur einen Gedanken verschwenden. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass man als Selbständiger in finanzielle Schwierigkeiten gerät.

Die Gründe davor können unterschiedlich sein, sei es u. a., dass die Zahlungsmoral der Kunden schlecht ist oder man nicht an genügend Kunden rankommt. Weitere Ursachen für die Geschäftsinsolvenz sind Erkrankungen, Scheidung oder eine falsche Unternehmensführung.

Hinweis: Ich bin keine Anwältin, in diesem Beitrag gebe ich nur eine Übersicht über die Insolvenz bei Selbständigen und Gewerbetreibenden wider. Es handelt sich NICHT um eine Rechtsberatung. Falls du konkrete Hilfe bei deiner Insolvenz benötigst, solltest du einen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht heranziehen.

Kommt man als Selbständiger in finanzielle Bedrängnis, sollte man möglichst schnell handeln, denn der größte Fehler ist immer noch der, untätig zu bleiben. Zögert man zu lang, wird eine Schuldenbereinigung oder Sanierung immer schwieriger bis unmöglich.

Da bei vielen Selbständigen nicht zwischen privater und geschäftlicher Vermögensmasse getrennt wird (anders läuft es bei haftungsbeschränkten Gesellschaften), kann bei Geschäftsverlusten in das Privatvermögen vollstreckt werden und umgekehrt, sodass bei privaten finanziellen Engpässen das Geschäftsvermögen gepfändet wird.

Insolvenz kann zu Gewerbeuntersagung führen

Wenn Gewerbetreibende Insolvenz beantragen, kann das weitreichende Folgen haben: Es droht der Entzug der Gewerbelizenz bzw. die Gewerbeuntersagung.

Gilt der Gewerbetreibende als unzuverlässig – und das ist bei Insolvenz meistens gegeben -, kann die Gewerbeaufsicht nach Vorschrift des §35 der Gewerbeordnung die Ausübung verbieten. Das Ausübungsverbot kommt in den meisten Fällen einem existenzvernichtenden Berufsverbot gleich.

Verbraucher- oder Regelinsolvenz?

Die Verbraucher- oder Privatinsolvenz (einfachere Variante des Insolvenzverfahrens) kann von Selbständigen und Gewerbetreibenden in Anspruch genommen werden, wenn sie weniger als 20 Gläubiger und auch keine weiteren Verbindlichkeiten gegenüber möglichen Angestellten haben (wie z. B. ausstehende Lohnzahlungen).

In einem solchen Fall gelten die Vermögensverhältnisse generell als „überschaubar“, was aber nicht immer so sein muss. Auch wenn die oben genannten Voraussetzungen für die Privatinsolvenz zutreffen, können die Vermögensverhältnisse trotzdem als nicht überschaubar eingestuft werden. Dann findet das Regelinsolvenzverfahren seine Anwendung.

Kleingewerbetreibende unterfallen immer dem Verbraucher- oder Privatinsolvenzverfahren, auch wenn sie mehr als 20 Gläubiger haben.

Die Regelinsolvenz oder gewerbliche Insolvenz ermöglicht es neben juristischen auch natürlichen Personen – also Selbständigen und Gewerbetreibenden – sich von ihren Schulden dauerhaft zu befreien.

Damit die Regelinsolvenz greift, müssten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Selbständige muss mindestens 20 Gläubiger haben.
  • Es existieren Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen den Selbständigen (Gehaltsforderungen, nicht bezahlte Sozialabgaben etc.).
  • Es bestehen Schulden beim Finanzamt.
  • Es muss ein konkreter Grund für den Insolvenzantrag vorliegen, wie z. B. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Wer als Selbständiger Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz anmeldet, kommt nicht um eine anwaltliche Beratung herum. Zwar kann man bei Privatinsolvenz auch die kostenlosen Schuldnerberatungen aufsuchen, doch dauert es dort häufig recht lange, bis man einen Termin bekommt.

Wichtige Informationen zum Ablauf einer Privat- oder Regelinsolvenz finden sich auf zahlreichen Websites, so wie u. a. hier:

Pfändung von Geldguthaben auf Konto vermeiden

Befindet man sich in einer Privat- oder Regelinsolvenz, ist man auch von Pfändungen bedroht. Um wenigstens einen Teil seines Guthabens auf seinem Privat- oder Geschäftskonto vor Pfändung zu bewahren, gibt einem der Gesetzgeber die Möglichkeit, ein Konto in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umzuwandeln. Somit ist ein Grundfreibetrag von 1133,80 Euro (Stand: Juli 2017) geschützt.

Bei Nachweis von Unterhaltspflichten kann dieser Grundfreibetrag angehoben werden.

Welches Konto in ein P-Konto umgewandelt werden soll, sollte man sich vorher gut überlegen, denn sowohl Privat- als auch Geschäftskonto vor Pfändung zu schützen, geht nicht. Man muss sich für eines der Konten entscheiden.

Auch betriebliche Ausgaben wie Büromiete, Steuern oder Kosten für Mitarbeiter unterliegen dem Pfändungsschutz, da diese Kosten für den Erhalt und Fortbestand der selbständigen Tätigkeit notwendig sind. Will man diese Kosten in den Pfändungsschutz mit aufnehmen, muss man einen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht stellen.

Kann man in der Insolvenz weiter selbständig sein oder wieder werden?

Ob dies möglich ist, war mir vor dem Artikel nicht klar. Da in den Fachartikeln erwähnt wird, dass man als Gewerbetreibender mit einer Gewerbeuntersagung rechnen muss, dachte ich, es bleibt nur die Suche nach einem Angestellten-Job. Die Recherchen haben ergeben, dass es grundsätzlich geht, in der Insolvenz die selbständige Tätigkeit aufrechtzuerhalten oder neu aufzunehmen.

Es muss allerdings gewährleistet sein, dass die Arbeit gewinnbringend ist und keine neuen Schulden angehäuft werden. Im Insolvenzverfahren wird der Insolvenzverwalter entscheiden, ob man als Schuldner eine neue selbständige Arbeit aufnehmen darf.

Dauer der Insolvenz

Übersteht man die sogenannte Wohlverhaltensphase gut, indem man keine neuen Schulden macht und versucht, seine bestehenden abzubauen, steht als letzter Schritt die Befreiung von der Restschuld an.

Dies dauert in der Regel sechs Jahre, kann allerdings durch Gerichtsprozesse manchmal auf bis zu acht Jahre hinausgezögert werden.

 

(Bildquelle Artikelanfang: © geralt /Pixabay.com)

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