Neue­run­gen im Online­han­del ab dem 13. Juni 2014 — Ände­run­gen im Wider­rufs­recht, neue Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Online-Händler

Änderungen im Online-Handel

Lesedauer: 3 Minuten

Ab heu­te tritt das neue Ver­brau­cher­recht in Kraft, das eine Wider­rufs­be­leh­rung und neue Infor­ma­ti­ons­pflich­ten für Online-Händ­ler mit sich bringt.

Schon lan­ge wur­de es ange­kün­digt, sodass man sich als Inter­net­ver­käu­fer recht­zei­tig auf die Ände­run­gen ein­stel­len konn­te, denn es gibt kei­ne Über­gangs­fris­ten. Ab heu­te gilt es auf jedem Online-Shop und für jeden, der online Waren verkauft.

In den Neu­re­ge­lun­gen sind nicht nur wich­ti­ge Neue­run­gen für Ver­käu­fer, son­dern auch für die Ver­brau­cher, daher will ich in die­sem Arti­kel das neue Wider­rufs­recht näher beleuchten.

Die neue Regeln der Widerrufsbelehrung

Von nun an gibt es nur noch ein Wider­rufs­recht, des­sen ent­schei­den­de Punk­te fol­gen­der­ma­ßen aus­se­hen. Mit dem neu­en Wider­rufs­recht ent­fällt das bis­he­ri­ge Rückgaberecht.

  • Die Wider­rufs­frist wird auf 14 Tage nach Erhalt der Ware ver­ein­heit­licht, d. h. spä­tes­tens nach 14 Tagen ab Erhalt der bestell­ten Ware muss der Ver­brau­cher sei­nen Wider­ruf aus­drück­lich for­mu­lie­ren. Dafür kann der Händ­ler ein ent­spre­chen­des For­mu­lar zur Ver­fü­gung stel­len, das der Kun­de aber nicht ver­wen­den muss. Die­ser kann auch form­los — per Mail oder tele­fo­nisch — sei­nen Wider­ruf erklären.
  • Das Wider­rufs­recht erlischt nach einer Zeit von 12 Mona­ten und 14 Tagen, selbst wenn Feh­ler in der Wider­rufs­be­leh­rung ent­hal­ten waren oder die­se sogar nicht statt­ge­fun­den hat. Das “ewi­ge” Wider­rufs­recht wird damit abgeschafft.
  • Die Kun­den bzw. Ver­brau­cher müs­sen ihren Wider­ruf aus­drück­lich erklä­ren, die Rück­sen­dung der bestell­ten Waren oder Ver­wei­ge­rung der Annah­me rei­chen allein nicht mehr aus, so wie es bis­her der Fall war. Wer möch­te, kann von nun an sei­nen Wider­ruf tele­fo­nisch erklä­ren, daher soll­te in der Wider­rufs­be­leh­rung des jewei­li­gen Online-Händ­lers eine Tele­fon­num­mer ent­hal­ten sein. Bei der Tele­fon­num­mer darf es sich nicht um eine kos­ten­pflich­ti­ge Hot­line bzw. Ser­vice­ruf­num­mer handeln.
  • Bei den Rück­sen­dungs­kos­ten gibt es ent­schei­den­de Ände­run­gen, die vie­len Ver­brau­chern nicht son­der­lich gefal­len dürf­ten. Denn ab dem 13. Juni trägt die­se der Kun­de, unab­hän­gig vom Waren­wert. Gro­ße Online-Shops wie Otto, Zalan­do und Ama­zon haben aber ange­kün­digt, die Retou­rekos­ten auch wei­ter­hin zu übernehmen.
  • Der Ver­brau­cher muss bei Aus­übung des Wider­rufs­recht bewei­sen, dass er die Ware zurück­ge­sen­det hat. Kann er das nicht, braucht der Händ­ler ihm den Kauf­preis nicht zurück­er­stat­ten. Geht die Ware beim Trans­port ver­lo­ren, über­nimmt der Händ­ler das Risi­ko, so sah die Rege­lung schon vor dem 13. Juni aus.
  • Zu den Pro­duk­ten, für die das Wider­rufs­recht nicht galt, kom­men nun Down­load- bzw. vir­tu­el­le Pro­duk­te hinzu.
  • Der Händ­ler muss inner­halb von 14 Tagen den Kauf­preis der zurück­ge­sen­de­ten Ware dem Ver­brau­cher erstatten.

Die neu­en Infor­ma­ti­ons­pflich­ten der Online-Händler

Bei den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten der Online-Ver­käu­fer gibt es neue Regelungen:

  • So muss der Händ­ler von nun an infor­mie­ren, wel­che Orte er nicht belie­fert. Die­ser Hin­weis muss dem Kun­den spä­tes­tens mit dem Start des Bestell­pro­zes­ses zur Ver­fü­gung stehen.
  • Genau­so muss der Ver­käu­fer mit dem Start des Bestell­pro­zes­ses über die akzep­tier­ten Zah­lungs­mit­tel infor­mie­ren. Die­se Infos und die Lie­fer­be­schrän­kun­gen stan­den bis­her auf ent­spre­chen­den Sei­ten im Online-Shop, die der Kun­de auf­su­chen muss­te, um sich zu infor­mie­ren. Oder sie waren im Foo­ter­be­reich des Shops platziert.
  • Außer­dem sind aus­drück­li­che Infor­ma­tio­nen über Lie­fer- und Ver­sand­kos­ten verpflichtend.
  • Wer digi­ta­le Pro­duk­te wie Soft­ware oder Apps ver­kauft, muss den Kun­den über die Funk­tio­nen und die tech­ni­schen Schutz­maß­nah­men für die­se Pro­duk­te infor­mie­ren sowie Hin­wei­se geben, wel­che Hard­ware und wel­che Betriebs­sys­te­me für die opti­ma­le Funk­ti­ons­wei­se der digi­ta­len Pro­duk­te not­wen­dig sind.

Ver­bo­ten ist, dass für Anfra­gen zum Pro­dukt oder zum Lie­fer­ter­min, für Rekla­ma­tio­nen sowie für das Wider­rufs­recht dem Kun­den kos­ten­pflich­ti­ge Ser­vice­num­mern ange­ge­ben wer­den. Die­se Rege­lung dürf­te den Ver­brau­cher freuen.

Genau­so sol­len Ver­brau­cher mit den Neu­re­ge­lun­gen vor unge­woll­ten kos­ten­pflich­ti­gen Zusatz­leis­tun­gen bzw. zusätz­li­chen Pro­dukt­ein­käu­fen geschützt wer­den, daher ist es unter­sagt, bei einer Bestel­lung auto­ma­tisch vor­ein­ge­stell­te Zusatz­leis­tun­gen ohne Hin­zu­tun des Ver­brau­chers dem Kauf hin­zu­zu­fü­gen. Von nun an muss der Kun­de die Extras selbst buchen.

Eine aus­führ­li­che PDF zu die­sen Neue­run­gen fin­den Sie hier.

Fazit

Die erneu­te Anpas­sung des Ver­brau­cher­rechts wird vie­len Online-Händ­lern gegen den Strich gegan­gen sein, denn recht­li­che Ände­run­gen ste­hen in die­ser Bran­che ja stän­dig an. Aller­dings gibt es auch für den Händ­ler Ver­bes­se­run­gen sowie für den Kun­den, die aus mei­ner Sicht schon nötig waren.

Dass klei­ne Online-Shops für die Retou­rekos­ten nicht mehr auf­kom­men und die Kos­ten auf die Ver­brau­cher abge­wälzt wer­den, gefällt auf den ers­ten Blick nicht, aber ande­rer­seits sind Retou­ren eine gro­ße Belas­tung für jeden Online-Händ­ler. Viel­leicht über­le­gen sich nun man­che Kun­den, ob sie die Waren zurück­sen­den. Ich hof­fe nicht, dass sich die neue Rege­lun­gen auf die Bestell­zah­len in den Shops nega­tiv auswirken.

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