Neuerungen im Onlinehandel ab dem 13. Juni 2014 – Änderungen im Widerrufsrecht, neue Informationspflichten für Online-Händler

Änderungen im Online-Handel

Lesedauer: 3 Minuten

Ab heute tritt das neue Verbraucherrecht in Kraft, das eine Widerrufsbelehrung und neue Informationspflichten für Online-Händler mit sich bringt.

Schon lange wurde es angekündigt, sodass man sich als Internetverkäufer rechtzeitig auf die Änderungen einstellen konnte, denn es gibt keine Übergangsfristen. Ab heute gilt es auf jedem Online-Shop und für jeden, der online Waren verkauft.

In den Neuregelungen sind nicht nur wichtige Neuerungen für Verkäufer, sondern auch für die Verbraucher, daher will ich in diesem Artikel das neue Widerrufsrecht näher beleuchten.

Die neue Regeln der Widerrufsbelehrung

Von nun an gibt es nur noch ein Widerrufsrecht, dessen entscheidende Punkte folgendermaßen aussehen. Mit dem neuen Widerrufsrecht entfällt das bisherige Rückgaberecht.

  • Die Widerrufsfrist wird auf 14 Tage nach Erhalt der Ware vereinheitlicht, d. h. spätestens nach 14 Tagen ab Erhalt der bestellten Ware muss der Verbraucher seinen Widerruf ausdrücklich formulieren. Dafür kann der Händler ein entsprechendes Formular zur Verfügung stellen, das der Kunde aber nicht verwenden muss. Dieser kann auch formlos – per Mail oder telefonisch – seinen Widerruf erklären.
  • Das Widerrufsrecht erlischt nach einer Zeit von 12 Monaten und 14 Tagen, selbst wenn Fehler in der Widerrufsbelehrung enthalten waren oder diese sogar nicht stattgefunden hat. Das “ewige” Widerrufsrecht wird damit abgeschafft.
  • Die Kunden bzw. Verbraucher müssen ihren Widerruf ausdrücklich erklären, die Rücksendung der bestellten Waren oder Verweigerung der Annahme reichen allein nicht mehr aus, so wie es bisher der Fall war. Wer möchte, kann von nun an seinen Widerruf telefonisch erklären, daher sollte in der Widerrufsbelehrung des jeweiligen Online-Händlers eine Telefonnummer enthalten sein. Bei der Telefonnummer darf es sich nicht um eine kostenpflichtige Hotline bzw. Servicerufnummer handeln.
  • Bei den Rücksendungskosten gibt es entscheidende Änderungen, die vielen Verbrauchern nicht sonderlich gefallen dürften. Denn ab dem 13. Juni trägt diese der Kunde, unabhängig vom Warenwert. Große Online-Shops wie Otto, Zalando und Amazon haben aber angekündigt, die Retourekosten auch weiterhin zu übernehmen.
  • Der Verbraucher muss bei Ausübung des Widerrufsrecht beweisen, dass er die Ware zurückgesendet hat. Kann er das nicht, braucht der Händler ihm den Kaufpreis nicht zurückerstatten. Geht die Ware beim Transport verloren, übernimmt der Händler das Risiko, so sah die Regelung schon vor dem 13. Juni aus.
  • Zu den Produkten, für die das Widerrufsrecht nicht galt, kommen nun Download- bzw. virtuelle Produkte hinzu.
  • Der Händler muss innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis der zurückgesendeten Ware dem Verbraucher erstatten.

Die neuen Informationspflichten der Online-Händler

Bei den Informationspflichten der Online-Verkäufer gibt es neue Regelungen:

  • So muss der Händler von nun an informieren, welche Orte er nicht beliefert. Dieser Hinweis muss dem Kunden spätestens mit dem Start des Bestellprozesses zur Verfügung stehen.
  • Genauso muss der Verkäufer mit dem Start des Bestellprozesses über die akzeptierten Zahlungsmittel informieren. Diese Infos und die Lieferbeschränkungen standen bisher auf entsprechenden Seiten im Online-Shop, die der Kunde aufsuchen musste, um sich zu informieren. Oder sie waren im Footerbereich des Shops platziert.
  • Außerdem sind ausdrückliche Informationen über Liefer- und Versandkosten verpflichtend.
  • Wer digitale Produkte wie Software oder Apps verkauft, muss den Kunden über die Funktionen und die technischen Schutzmaßnahmen für diese Produkte informieren sowie Hinweise geben, welche Hardware und welche Betriebssysteme für die optimale Funktionsweise der digitalen Produkte notwendig sind.

Verboten ist, dass für Anfragen zum Produkt oder zum Liefertermin, für Reklamationen sowie für das Widerrufsrecht dem Kunden kostenpflichtige Servicenummern angegeben werden. Diese Regelung dürfte den Verbraucher freuen.

Genauso sollen Verbraucher mit den Neuregelungen vor ungewollten kostenpflichtigen Zusatzleistungen bzw. zusätzlichen Produkteinkäufen geschützt werden, daher ist es untersagt, bei einer Bestellung automatisch voreingestellte Zusatzleistungen ohne Hinzutun des Verbrauchers dem Kauf hinzuzufügen. Von nun an muss der Kunde die Extras selbst buchen.

Eine ausführliche PDF zu diesen Neuerungen finden Sie hier.

Fazit

Die erneute Anpassung des Verbraucherrechts wird vielen Online-Händlern gegen den Strich gegangen sein, denn rechtliche Änderungen stehen in dieser Branche ja ständig an. Allerdings gibt es auch für den Händler Verbesserungen sowie für den Kunden, die aus meiner Sicht schon nötig waren.

Dass kleine Online-Shops für die Retourekosten nicht mehr aufkommen und die Kosten auf die Verbraucher abgewälzt werden, gefällt auf den ersten Blick nicht, aber andererseits sind Retouren eine große Belastung für jeden Online-Händler. Vielleicht überlegen sich nun manche Kunden, ob sie die Waren zurücksenden. Ich hoffe nicht, dass sich die neue Regelungen auf die Bestellzahlen in den Shops negativ auswirken.

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