Im Netz gibt es eine unendliche Anzahl von frei verwendbaren Bilder, die sich kinderleicht zu eigenen machen lassen. Passiert das ohne Einwilligung des Eigentümers, gilt dies als Diebstahl und kann teuer werden.
Ein Angebot auf Auktionsplattformen ist in der Regel mit einem Artikelbild wesentlich erfolgreicher. Jeder Käufer wünscht sich ein Bild, um zu sehen, was er kauft. Ein Angebot ohne Bild wird kaum wahrgenommen. Die Qualität des Bildes löst eine Vorstellung beim Kunden aus, die den Artikelkauf beflügelt. Die bildliche Darstellung ist daher sehr wichtig.
Onlinehändler investieren viel Geld und somit auch Zeit in die Erstellung von hochwertigem Bildmaterial. Immer mehr Onlinehändler gehen dazu über, Fotografen mit bildlicher Erstellung zu beauftragen oder sogar als Mitarbeiter einzustellen.
Desto größer ist dann der Ärger, wenn die beauftragten und bezahlten Bilder bei anderen Onlinehändlern im Internet zu finden sind.
Wurde ein Fotograf beauftragt, so kann dieser in der Regel sämtliche Nutzungsrechte des Bildmaterials an den Onlinehändler abtreten. Das Urheberrecht obliegt dem Fotografen weiterhin. Der Onlinehändler allerdings ist dann Inhaber der Bilder und darf fast uneingeschränkt über diese verfügen.
Werden diese Bilder ohne Einwilligung des Onlinehändlers verwendet, so hat dieser die Möglichkeit gegen den unerlaubten Nutzer einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Dies kann vorerst durch eine Abmahnung geschehen. Bleibt eine Reaktion auf die Abmahnung aus, so kann der Onlinehändler gerichtlich vorgehen. Die Kosten trägt grundsätzlich der Gegner.
Des Weiteren hat der Onlinehändler einen Anspruch auf Schadensersatz. Hierfür gibt es verschiedene Berechnungsarten, wie z. B. Vermögenseinbuße, entgangener Gewinn und Lizenzzahlung.
Als Schaden wird meist ein pauschalisierter Mindestbetrag geltend gemacht, da der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens durch den Bilderklau oft schwer zu beweisen ist.
Fazit:
Viele Online Händler wissen gar nicht, dass es bei fremden Bildern um urheberrechtlich gesichertes Material geht. Die meisten Onlinehändler denken, dass Bilder aus dem Internet, die in aller Öffentlichkeit erreichbar sind, für jeden frei zu verwenden sind. Dulden muss dies niemand. Durch eine Abmahnung kann der Inhaber seine Rechte geltend machen. — LG Köln (Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688⁄09)
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