Hauptberuflich Beamter, nebenberuflich selbstständig: So geht es

Wer im öffent­li­chen Dienst als Beam­ter tätig ist und sich neben­be­ruf­lich selbst­stän­dig machen möch­te, muss sich mit vie­len Vor­schrif­ten befas­sen. Ins­ge­samt ist es eine recht kom­pli­zier­te Mate­rie, denn es grei­fen unter­schied­li­che Gesetze. 

Ich schla­ge einen Pfad durch den Dschun­gel der Vor­schrif­ten und zei­ge auf, was Beam­te klä­ren müs­sen, um eine Selbst­stän­dig­keit auf den Weg zu brin­gen und wel­che Schrit­te danach anstehen.

Beamte gerne gesehen bei Banken

Die gute Nach­richt gleich vor­weg: Um die Selb­stän­dig­keit zu finan­zie­ren wer­den Beam­te in der Regel kei­ne Pro­ble­me mit Ban­ken haben. Es gibt sogar aus­ge­wie­se­ne Kre­di­te für Beam­te mit ganz beson­ders güns­ti­gen Konditionen.

Auf­grund der Tat­sa­che, dass Beam­te in unkünd­ba­rer Stel­lung tätig sind, stu­fen Ban­ken sie als beson­ders risi­ko­arm ein und machen ent­spre­chend attrak­ti­ve Kre­dit­an­ge­bo­te mit nied­ri­gen Zin­sen. Trotz­dem wer­den die Kre­dit­an­trä­ge genau geprüft, denn die nöti­ge Liqui­di­tät muss selbst­ver­ständ­lich auch ein Beam­ter nachweisen.

Um die Finan­zie­rung der neben­be­ruf­li­chen Selbst­stän­dig­keit müs­sen sich Beam­te also kei­ne Sor­gen machen. Aller­dings müs­sen sie im Gegen­satz zu Ange­stell­ten in der frei­en Wirt­schaft eini­ge Hür­den über­win­den, um über­haupt als Exis­tenz­grün­der star­ten zu kön­nen. Außer­dem müs­sen sie mit eini­gen Ein­schrän­kun­gen leben, was die neben­be­ruf­li­chen Ambi­tio­nen betrifft.

Das Wichtigste zuerst: Zuständigkeit klären und Vorschriften prüfen

Für Beam­te gilt Bun­des­recht, in vie­len Fäl­len zusätz­lich in Ver­bin­dung mit dem jewei­li­gen Landesrecht.

Das Bun­des­recht regelt im Bun­des­be­am­ten­ge­setz (BBG) in den Para­gra­fen 97 bis 105 die Details zu den Neben­tä­tig­kei­ten, die beim Bund arbei­ten­de Beam­te zu beach­ten haben. Ergän­zend dazu gibt es wei­te­re Aus­füh­rungs­vor­schrif­ten in der Bun­des­ne­ben­tä­tig­keits­ver­ord­nung (BNV).

Wer beim Land beschäf­tigt ist, muss sich das jewei­li­ge Lan­des­be­am­ten­ge­setz dazu nehmen.

Sehr oft, aber nicht immer ist es so, dass sich das Lan­des­recht am Bun­des­recht ori­en­tiert. Prin­zi­pi­ell gilt, dass die fol­gen­den Aus­füh­run­gen vom Grund­satz her auch auf Lan­des­be­am­te über­trag­bar sind, Abwei­chun­gen im Detail vorbehalten.

Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Der Staat trifft bei Neben­tä­tig­kei­ten diver­se Unter­schei­dun­gen. Die ers­te Unter­tei­lung macht er in Sachen Neben­tä­tig­keit und Frei­zeit­ak­ti­vi­tät. Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten sind neben nach­bar­schaft­li­cher Hil­fe auch öffent­li­che Ehren­äm­ter, unent­gelt­li­che Vor­mund­schaf­ten, Betreu­ung oder Pflegschaften.

Die­se sind gene­rell geneh­mi­gungs­frei. In punk­to Neben­tä­tig­keit gibt es drei Kate­go­rien, die die fol­gen­de Tabel­le darstellt.

Neben­tä­tig­keit

geneh­mi­gungs­pflich­tig gem. § 99 BBG

geneh­mi­gungs­frei

dienst­lich veranlasst
anzei­ge­pflich­tiganzei­ge­frei

Eine geneh­mi­gungs­pflich­ti­ge Neben­tä­tig­keit nach Para­graf 99 BBG liegt vor, wenn es sich um eine klas­si­sche neben­be­ruf­li­che Selbst­stän­dig­keit mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht han­delt. Dar­um geht es in die­sem Bei­trag. Die wei­te­ren Kate­go­rien wer­den nicht behandelt.

So funktioniert die Genehmigung beim Dienstherrn

Die Geneh­mi­gung einer ange­streb­ten neben­be­ruf­li­chen Selbst­ähn­lich­keit erfolgt auf Antrag. Die obers­te Dienst­be­hör­de, die alle nach­ge­ord­ne­ten Behör­den dele­giert, ent­schei­det. Anträ­ge sind schrift­lich zu stel­len, wobei der Antrag alle Infor­ma­tio­nen lie­fern muss, die die Behör­de für eine Ent­schei­dung benötigt.

Die Anga­ben die­nen dazu, den Antrag hin­sicht­lich der mög­li­chen Ver­sa­gungs­grün­de zu prü­fen. Und das muss in einem Antrag auf Geneh­mi­gung stehen:

  • Bezeich­nung der neben­be­ruf­li­chen Tätigkeit
  • geplan­ter zeit­li­cher Auf­wand, zum Bei­spiel pro Woche und pro Monat
  • Über­blick der Auf­trag­ge­ber (Ziel­grup­pe, Kundenkreis)
  • vor­aus­sicht­li­ches Ein­kom­men aus der Nebentätigkeit

Bei dem zuletzt genann­ten Punkt han­delt es sich um den übrig blei­ben­den Gewinn, der sich aus Betriebs­ein­nah­men abzüg­lich Betriebs­aus­ga­ben ergibt, nicht um die rei­nen Umsätze.

Wich­tig zu wis­sen: Soll­te nach der Geneh­mi­gung eine Ände­rung in einem der oben genann­ten Aspek­te ein­tre­ten, sind die Ände­run­gen anzu­zei­gen. Falls beim Antrag nur unge­fäh­re Anga­ben gemacht wur­den, sind die­se kor­ri­gie­rend nach­zu­mel­den, sobald sich etwas ändert.

Wer gegen die Anzei­ge­pflich­ten ver­stößt ver­letzt sei­ne Dienst­pflicht und muss mit schar­fen Kon­se­quen­zen rechnen.

Versagungsgründe für die Ablehnung eines Antrags

Der Antrag auf Geneh­mi­gung einer neben­be­ruf­li­chen Selbst­stän­dig­keit wird in fünf Punk­ten expli­zit über­prüft. Liegt ein Ver­stoß vor, wird die Geneh­mi­gung ver­sagt. Lie­gen kei­ne Ver­stö­ße vor, haben Antrag­stel­ler das Recht auf Geneh­mi­gung. Die Ver­sa­gungs­grün­de im Überblick:

  1. zu hohe Arbeits­be­las­tung im Neben­be­ruf, die die Leis­tungs­fä­hig­keit im Haupt­be­ruf einschränkt
  2. wider­strei­ten­de Pflich­ten von Neben­tä­tig­keit und Diensttätigkeit
  3. Neben­tä­tig­keit hat behör­den­in­ter­ne Sach­ver­hal­te zum Gegenstand
  4. zeit­li­che Belas­tung so hoch, dass dienst­li­che Ver­füg­bar­keit stark ein­ge­schränkt ist
  5. Neben­tä­tig­keit beschä­digt das Anse­hen der Behörde

Die fol­gen­den kur­zen Bei­spie­le sol­len deut­lich machen, wann eine Geneh­mi­gung mit hoher Wahr­schein­lich­keit abge­lehnt wird.

  • Ein Poli­zei­be­am­ter will sich als Tür­ste­her neben­be­ruf­lich selb­stän­dig machen. Dem steht Punkt 2 entgegen.
  • Die Mit­ar­bei­te­rin eines Lan­des­för­der­insti­tuts will sich als freie För­der­mit­tel­be­ra­te­rin selb­stän­dig machen. Das wider­spricht Punkt 3.
  • Ein Finanz­be­am­ter will als Strip­per neben­be­ruf­lich auf­tre­ten. Hier greift Punkt 5 und evtl. auch Punkt 1.

Zeitliche und monetäre Grenzen, die in vielen Fällen zur Versagung führen

Rein for­mal gese­hen müs­sen Beam­te dar­auf ach­ten, dass weder zu viel Zeit in die Neben­tä­tig­keit fließt noch zu viel Geld damit ver­dient wird.

Die soge­nann­te Fünf­tel-Ver­mu­tung, die in § 99 Abs. 3 Satz 1 BBG for­mu­liert ist, besagt, dass Beam­te nicht mehr als 20 % der offi­zi­el­len Arbeits­zeit in eine Neben­tä­tig­keit ste­cken dürfen.

Wer eine 40 Stun­den­wo­che hat, darf also nicht mehr als acht Stun­den in der Woche neben­be­ruf­lich selbst­stän­dig tätig sein. Wird bereits im Antrag klar, dass die­se Gren­ze über­schrit­ten wird, wird er abge­lehnt. Aus­nahms­wei­se sind vor­über­ge­hen­de zeit­li­che Belas­tun­gen genehmigungsfähig.

Hin­sicht­lich der Gewin­ne aus selb­stän­di­ger Tätig­keit greift die soge­nann­te 40%-Regelung. Über­steigt der Gewinn die Gren­ze von 40 % in Bezug auf die Beam­ten­be­sol­dung, ist die Ableh­nung des Antrags wahrscheinlich.

Die Fünf­tel- und die 40%-Regelung sind Ver­mu­tun­gen, das heißt, dass indi­vi­du­el­le Grün­de und gute Argu­men­te in der Antrag­stel­lung ange­führt wer­den kön­nen, um eine Ableh­nung abzuwenden.

Existenzgründung: Checkliste für die nebenberufliche Selbstständigkeit

Ist die Hür­de genom­men und die Geneh­mi­gung für die ange­streb­te neben­be­ruf­li­che Selbst­stän­dig­keit liegt vor, dann war­tet auf den Grün­der das ganz nor­ma­le Gründungsgeschehen.

Der ein­zi­ge Unter­schied zu Nicht-Beam­ten ist, dass die ent­spre­chen­den oben auf­ge­lis­te­ten fünf Ver­sa­gungs­grün­de stets zu berück­sich­ti­gen sind.

Steu­er­li­che und recht­li­che Vor­ga­ben sind für alle Exis­tenz­grün­der gleich, auch für Beam­te. Die fol­gen­den Schrit­te gel­ten für jeden, der sich im Neben­er­werb selbst­stän­dig macht.

  1. Frei­be­ruf­ler oder Gewer­be­trei­ben­de? Die Abgren­zung ist wich­tig, weil Gewer­be­trei­ben­de und Frei­be­ruf­ler steu­er­lich unter­schied­lich behan­delt wer­den und unter­schied­li­che Anmel­dun­gen erfor­dern. Die Check­lis­te “Sind Sie selbstständige/​r Freiberufler/​in?” des Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie hilft bei der Klärung.
  2. Gewer­be­trei­ben­de mel­den ein Gewer­be an. Das Gewer­be­amt infor­miert wei­te­re zustän­di­ge Behör­den. Dazu gehö­ren IHK, Finanz­amt, Berufs­ge­nos­sen­schaft und sta­tis­ti­sches Lan­des­amt. Die infor­mier­ten Behör­den sen­den die nöti­gen Fra­ge­bö­gen zu. Ggf. ist die Anmel­dung beim Han­dels­re­gis­ter anzu­sto­ßen. Hier­zu neh­men Gewer­be­trei­ben­de mit einem Notar Kon­takt auf.
  3. Frei­be­ruf­ler mel­den kein Gewer­be an und müs­sen sich um die Ein­zel­hei­ten selbst küm­mern. Das bedeu­tet in ers­ter Linie, den Fra­ge­bo­gen zur steu­er­li­chen Erfas­sung aus­zu­fül­len und beim zustän­di­gen Finanz­amt einzureichen.
  4. Falls Mit­ar­bei­ter beschäf­tigt wer­den, sind die­se bei den ent­spre­chen­den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern anzumelden.

Über vor­ge­schrie­be­ne Pflicht­mit­glied­schaf­ten und gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Erlaub­nis­se, Lizen­zen und Geneh­mi­gun­gen sowie beglei­ten­de Ver­si­che­run­gen müs­sen sich die Grün­der selbst informieren.

Bei bestimm­ten Rechts­for­men wie einer GmbH, AG oder einer Part­ner­schafts­ge­sell­schaft sind in der Regel IHK, Hand­werks­kam­mer (HWK), Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten, Part­ner­schafts­re­gis­ter, Stan­des­kam­mern, Kran­ken­kas­sen oder Künst­ler­so­zi­al­kas­se sowie die Ren­ten­ver­si­che­rung involviert.

Der Bei­trag „Neben­be­ruf­lich selbst­stän­dig“ lie­fert wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen zum Thema.

(Bild­quel­le Arti­kel­an­fang: © jar­mo­luk /Pixabay.com)

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