Hauptberuflich Beamter, nebenberuflich selbstständig: So geht es

Hauptberuflich Beamter, nebenberuflich selbstständig: So geht´s

Lesedauer: 4 Minuten

Wer im öffentlichen Dienst als Beamter tätig ist und sich nebenberuflich selbstständig machen möchte, muss sich mit vielen Vorschriften befassen. Insgesamt ist es eine recht komplizierte Materie, denn es greifen unterschiedliche Gesetze.

Ich schlage einen Pfad durch den Dschungel der Vorschriften und zeige auf, was Beamte klären müssen, um eine Selbstständigkeit auf den Weg zu bringen und welche Schritte danach anstehen.

Beamte gerne gesehen bei Banken

Die gute Nachricht gleich vorweg: Um die Selbständigkeit zu finanzieren werden Beamte in der Regel keine Probleme mit Banken haben. Es gibt sogar ausgewiesene Kredite für Beamte mit ganz besonders günstigen Konditionen.

Aufgrund der Tatsache, dass Beamte in unkündbarer Stellung tätig sind, stufen Banken sie als besonders risikoarm ein und machen entsprechend attraktive Kreditangebote mit niedrigen Zinsen. Trotzdem werden die Kreditanträge genau geprüft, denn die nötige Liquidität muss selbstverständlich auch ein Beamter nachweisen.

Um die Finanzierung der nebenberuflichen Selbstständigkeit müssen sich Beamte also keine Sorgen machen. Allerdings müssen sie im Gegensatz zu Angestellten in der freien Wirtschaft einige Hürden überwinden, um überhaupt als Existenzgründer starten zu können. Außerdem müssen sie mit einigen Einschränkungen leben, was die nebenberuflichen Ambitionen betrifft.

Das Wichtigste zuerst: Zuständigkeit klären und Vorschriften prüfen

Für Beamte gilt Bundesrecht, in vielen Fällen zusätzlich in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht.

Das Bundesrecht regelt im Bundesbeamtengesetz (BBG) in den Paragrafen 97 bis 105 die Details zu den Nebentätigkeiten, die beim Bund arbeitende Beamte zu beachten haben. Ergänzend dazu gibt es weitere Ausführungsvorschriften in der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV).

Wer beim Land beschäftigt ist, muss sich das jeweilige Landesbeamtengesetz dazu nehmen.

Sehr oft, aber nicht immer ist es so, dass sich das Landesrecht am Bundesrecht orientiert. Prinzipiell gilt, dass die folgenden Ausführungen vom Grundsatz her auch auf Landesbeamte übertragbar sind, Abweichungen im Detail vorbehalten.

Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Der Staat trifft bei Nebentätigkeiten diverse Unterscheidungen. Die erste Unterteilung macht er in Sachen Nebentätigkeit und Freizeitaktivität. Freizeitaktivitäten sind neben nachbarschaftlicher Hilfe auch öffentliche Ehrenämter, unentgeltliche Vormundschaften, Betreuung oder Pflegschaften.

Diese sind generell genehmigungsfrei. In punkto Nebentätigkeit gibt es drei Kategorien, die die folgende Tabelle darstellt.

Nebentätigkeit

genehmigungspflichtig gem. § 99 BBG

genehmigungsfrei

dienstlich veranlasst
anzeigepflichtig anzeigefrei

Eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nach Paragraf 99 BBG liegt vor, wenn es sich um eine klassische nebenberufliche Selbstständigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Darum geht es in diesem Beitrag. Die weiteren Kategorien werden nicht behandelt.

So funktioniert die Genehmigung beim Dienstherrn

Die Genehmigung einer angestrebten nebenberuflichen Selbstähnlichkeit erfolgt auf Antrag. Die oberste Dienstbehörde, die alle nachgeordneten Behörden delegiert, entscheidet. Anträge sind schriftlich zu stellen, wobei der Antrag alle Informationen liefern muss, die die Behörde für eine Entscheidung benötigt.

Die Angaben dienen dazu, den Antrag hinsichtlich der möglichen Versagungsgründe zu prüfen. Und das muss in einem Antrag auf Genehmigung stehen:

  • Bezeichnung der nebenberuflichen Tätigkeit
  • geplanter zeitlicher Aufwand, zum Beispiel pro Woche und pro Monat
  • Überblick der Auftraggeber (Zielgruppe, Kundenkreis)
  • voraussichtliches Einkommen aus der Nebentätigkeit

Bei dem zuletzt genannten Punkt handelt es sich um den übrig bleibenden Gewinn, der sich aus Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben ergibt, nicht um die reinen Umsätze.

Wichtig zu wissen: Sollte nach der Genehmigung eine Änderung in einem der oben genannten Aspekte eintreten, sind die Änderungen anzuzeigen. Falls beim Antrag nur ungefähre Angaben gemacht wurden, sind diese korrigierend nachzumelden, sobald sich etwas ändert.

Wer gegen die Anzeigepflichten verstößt verletzt seine Dienstpflicht und muss mit scharfen Konsequenzen rechnen.

Versagungsgründe für die Ablehnung eines Antrags

Der Antrag auf Genehmigung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit wird in fünf Punkten explizit überprüft. Liegt ein Verstoß vor, wird die Genehmigung versagt. Liegen keine Verstöße vor, haben Antragsteller das Recht auf Genehmigung. Die Versagungsgründe im Überblick:

  1. zu hohe Arbeitsbelastung im Nebenberuf, die die Leistungsfähigkeit im Hauptberuf einschränkt
  2. widerstreitende Pflichten von Nebentätigkeit und Diensttätigkeit
  3. Nebentätigkeit hat behördeninterne Sachverhalte zum Gegenstand
  4. zeitliche Belastung so hoch, dass dienstliche Verfügbarkeit stark eingeschränkt ist
  5. Nebentätigkeit beschädigt das Ansehen der Behörde

Die folgenden kurzen Beispiele sollen deutlich machen, wann eine Genehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelehnt wird.

  • Ein Polizeibeamter will sich als Türsteher nebenberuflich selbständig machen. Dem steht Punkt 2 entgegen.
  • Die Mitarbeiterin eines Landesförderinstituts will sich als freie Fördermittelberaterin selbständig machen. Das widerspricht Punkt 3.
  • Ein Finanzbeamter will als Stripper nebenberuflich auftreten. Hier greift Punkt 5 und evtl. auch Punkt 1.

Zeitliche und monetäre Grenzen, die in vielen Fällen zur Versagung führen

Rein formal gesehen müssen Beamte darauf achten, dass weder zu viel Zeit in die Nebentätigkeit fließt noch zu viel Geld damit verdient wird.

Die sogenannte Fünftel-Vermutung, die in § 99 Abs. 3 Satz 1 BBG formuliert ist, besagt, dass Beamte nicht mehr als 20 % der offiziellen Arbeitszeit in eine Nebentätigkeit stecken dürfen.

Wer eine 40 Stundenwoche hat, darf also nicht mehr als acht Stunden in der Woche nebenberuflich selbstständig tätig sein. Wird bereits im Antrag klar, dass diese Grenze überschritten wird, wird er abgelehnt. Ausnahmsweise sind vorübergehende zeitliche Belastungen genehmigungsfähig.

Hinsichtlich der Gewinne aus selbständiger Tätigkeit greift die sogenannte 40%-Regelung. Übersteigt der Gewinn die Grenze von 40 % in Bezug auf die Beamtenbesoldung, ist die Ablehnung des Antrags wahrscheinlich.

Die Fünftel- und die 40%-Regelung sind Vermutungen, das heißt, dass individuelle Gründe und gute Argumente in der Antragstellung angeführt werden können, um eine Ablehnung abzuwenden.

Existenzgründung: Checkliste für die nebenberufliche Selbstständigkeit

Ist die Hürde genommen und die Genehmigung für die angestrebte nebenberufliche Selbstständigkeit liegt vor, dann wartet auf den Gründer das ganz normale Gründungsgeschehen.

Der einzige Unterschied zu Nicht-Beamten ist, dass die entsprechenden oben aufgelisteten fünf Versagungsgründe stets zu berücksichtigen sind.

Steuerliche und rechtliche Vorgaben sind für alle Existenzgründer gleich, auch für Beamte. Die folgenden Schritte gelten für jeden, der sich im Nebenerwerb selbstständig macht.

  1. Freiberufler oder Gewerbetreibende? Die Abgrenzung ist wichtig, weil Gewerbetreibende und Freiberufler steuerlich unterschiedlich behandelt werden und unterschiedliche Anmeldungen erfordern. Die Checkliste “Sind Sie selbstständige/r Freiberufler/in?” des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hilft bei der Klärung.
  2. Gewerbetreibende melden ein Gewerbe an. Das Gewerbeamt informiert weitere zuständige Behörden. Dazu gehören IHK, Finanzamt, Berufsgenossenschaft und statistisches Landesamt. Die informierten Behörden senden die nötigen Fragebögen zu. Ggf. ist die Anmeldung beim Handelsregister anzustoßen. Hierzu nehmen Gewerbetreibende mit einem Notar Kontakt auf.
  3. Freiberufler melden kein Gewerbe an und müssen sich um die Einzelheiten selbst kümmern. Das bedeutet in erster Linie, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen und beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
  4. Falls Mitarbeiter beschäftigt werden, sind diese bei den entsprechenden Sozialversicherungsträgern anzumelden.

Über vorgeschriebene Pflichtmitgliedschaften und gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse, Lizenzen und Genehmigungen sowie begleitende Versicherungen müssen sich die Gründer selbst informieren.

Bei bestimmten Rechtsformen wie einer GmbH, AG oder einer Partnerschaftsgesellschaft sind in der Regel IHK, Handwerkskammer (HWK), Berufsgenossenschaften, Partnerschaftsregister, Standeskammern, Krankenkassen oder Künstlersozialkasse sowie die Rentenversicherung involviert.

Der Beitrag „Nebenberuflich selbstständig“ liefert weiterführende Informationen zum Thema.

(Bildquelle Artikelanfang: © jarmoluk /Pixabay.com)

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