Ände­run­gen im Mar­ken­recht: Neu­es Gesetz kommt

Änderungen im Markenrecht: Neues Gesetz kommt

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Die Digi­ta­li­sie­rung for­dert neu­es Recht: Das gilt auch und beson­ders für inno­va­ti­ve Mar­ken­for­men. Außer­dem bringt das Mar­ken­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz eine neue Gewähr­leis­tungs­mar­ke und sorgt für Ände­run­gen im Löschungsverfahren.

Hin­zu kom­men Erwei­te­run­gen der abso­lu­ten Schutz­hin­der­nis­se sowie Ände­run­gen im Waren­ver­kehr. Ein Über­blick über die wich­tigs­ten Neuerungen.

Neu­re­ge­lun­gen ab Janu­ar 2019

Das Mar­ken­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (MaMoG) hat sei­ne Wur­zeln in der EU-Richt­li­nie zur Anglei­chung der Mar­ken­recht­vor­schif­ten im euro­päi­schen Raum. Das MaMoG hat in Über­ein­stim­mung mit die­ser Mar­ken­recht­re­form gleich meh­re­re Zie­le. Dazu zählt eine ver­bes­ser­te Zusam­men­ar­beit zwi­schen dem deut­schen Patent- und Mar­ken­amt und dem Amt der Euro­päi­schen Uni­on für geis­ti­ges Eigentum.

Außer­dem geht es um die Stär­kung des Neben­ein­an­ders von Uni­ons­mar­ken und natio­na­len Mar­ken bei­der Insti­tu­te. Wei­te­re wich­ti­ge Zie­le sind die Moder­ni­sie­rung des Mar­ken­rechts im digi­ta­len Zeit­al­ter und die Ein­däm­mung der Produktpiraterie.

Die Ände­run­gen des MaMoG sol­len größ­ten­teils am 14. Janu­ar 2019 in Kraft tre­ten, eini­ge Neu­re­ge­lun­gen erst später.

Neue Mar­ken­for­men

Bis­her umfasst der Mar­ken­be­griff im juris­ti­schen Sin­ne alle Zei­chen, die eine Ware oder Dienst­leis­tung eines Unter­neh­mens von denen ande­rer Fir­men unterscheiden.

Für die Ein­tra­gung als Mar­ke ist Vor­aus­set­zung, dass sie sich gra­fisch dar­stel­len lässt, zum Bei­spiel als Wort- oder Bild­mar­ke. Nun hat sich die Mar­ken­welt in Zei­ten von Online­shops sowie neu­en Pro­duk­ten und Wer­be­me­tho­den maß­geb­lich ver­än­dert, der Gesetz­ge­ber muss­te nachziehen.

Das geschieht im Rah­men des MaMoG mit der Zulas­sung neu­er Mar­ken­for­men. Wie so eine Zulas­sung aus­se­hen kann, dar­über infor­mie­ren Fach­an­walts­kanz­lei­en für Mar­ken­recht wie zum Bei­spiel www​.heldt​-zuelch​.de.

Durch die Ein­schrän­kung auf gra­fi­sche Dar­stell­bar­keit ist es aktu­ell nicht mög­lich, dass zum Bei­spiel Geruchs- oder Geräusch­mar­ken als Mar­ke ein­ge­tra­gen wer­den können.

Durch eine Ände­rung des Geset­zes­tex­tes wird sich das ab Janu­ar 2019 ändern: Auch unkon­ven­tio­nel­le moder­ne Mar­ken­for­men erhal­ten Anspruch auf eine Ein­tra­gung. Aller­dings: Der Gesetz­ge­ber lässt im MaMoG offen, wie eine rechts­si­che­re Dar­stel­lung für das Mar­ken­re­gis­ter aus­se­hen soll.

Den­noch weist die­se Rege­lung für neue Mar­ken­for­men in die Zukunft: Ist die tech­ni­sche Ent­wick­lung erst ein­mal so weit, las­sen sich sol­che Mar­ken rechts­si­cher doku­men­tie­ren und eintragen.

Neue Gewähr­leis­tungs­mar­ke

Mit dem MoMaG fin­det eine natio­na­le Gewähr­leis­tungs­mar­ke ihren Weg ins deut­sche Mar­ken­recht. Ihr Unter­schei­dungs­merk­mal zu kon­ven­tio­nel­len Mar­ken ist, dass hier nicht Her­kunft und Schutz eines Pro­dukts oder einer Dienst­leis­tung im Vor­der­grund ste­hen, son­dern die Garantiefunktion.

Die Gewähr­leis­tungs­mar­ke dient in ers­ter Linie dazu, Güte­sie­gel wie bei­spiels­wei­se Trus­ted Shop und Fair­trade als neu­tra­le Mar­ken zu stär­ken. Wäh­rend der­zeit auch Anbie­ter von Waren und Dienst­leis­tun­gen, die durch die­se Mar­ken bewer­tet wer­den, die Sie­gel als Wort- oder Bild­mar­ke anmel­den kön­nen, soll in Zukunft mit­hil­fe einer Mar­ken­sat­zung die Neu­tra­li­tät der Mar­ken­in­ha­ber von Güte­sie­geln gesi­chert werden.

Das soll ver­hin­dern, dass sich Waren­an­bie­ter mit Güte­sie­geln im Wett­be­werb unzu­läs­si­ge Vor­tei­le sichern.

Umbe­nen­nung des Markenlöschungsverfahrens

Das Mar­ken­lö­schungs­ver­fah­ren heißt in Zukunft Ver­falls- und Nich­tig­keits­ver­fah­ren, eine Anglei­chung an das Uni­ons­mar­ken­recht. Hin­ter­grund: Aktu­ell wer­den Kla­gen auf Nich­tig­keit oder Ver­fall einer Mar­ke vor ordent­li­chen Gerich­ten geführt.

Um hohe Kos­ten und lang­wie­ri­ge Ver­fah­ren für die Klä­ger zu ver­mei­den, wer­den die­se Kla­gen künf­tig beim Deut­schen Patent­amt unter der Bezeich­nung Ver­falls- und Nich­tig­keits­ver­fah­ren gebün­delt. Das Amt ist bereits für die Ein­tra­gung von Mar­ken und für Wider­sprü­che zuständig.

Aller­dings haben die Mit­glieds­län­der der EU für die Umset­zung die­ser MaMoG-Richt­li­nie bis 2023 Zeit. Die­se Frist soll es ihnen ermög­li­chen, geeig­ne­tes Per­so­nal auszubilden.

Erwei­te­rung abso­lu­ter Schutzhindernisse

Bei den soge­nann­ten abso­lu­ten Schutz­hin­der­nis­sen han­delt es sich um gesetz­lich rele­van­te Fak­ten, die einer Ein­tra­gung eines Mar­ken­zei­chens ins Mar­ken­re­gis­ter ent­ge­gen­ste­hen. Mit Ein­füh­rung des MoMaG fal­len auch geo­gra­fi­sche Her­kunfts­an­ga­ben, tra­di­tio­nel­le Bezeich­nun­gen für Wei­ne und Spi­ri­tuo­sen sowie kuli­na­ri­sche Spe­zia­li­tä­ten und die Sor­ten­be­zeich­nung bei Pflan­zen unter die abso­lu­ten Schutzhindernisse.

Die neue Zuge­hö­rig­keit ist künf­tig bei Anmel­de- und Nich­tig­keits­ver­fah­ren von Mar­ken zu berücksichtigen.

Ände­run­gen im Waren­ver­kehr und der zoll­amt­li­chen Überwachung

Eine wich­ti­ge Novel­lie­rung durch das MoMaG betrifft die Vor­schrif­ten bei der zoll­amt­li­chen Über­wa­chung des Warenverkehrs.

Bis­her ist für die Recht­spre­chung nur die Ein- und Aus­fuhr von Mar­ken­wa­re rele­vant, nicht aber der Tran­sit – also der Trans­port der Ware ohne Ein­fuhr und Ver­zol­lung in ein Dritt­land. Das hat der­zeit noch zur Fol­ge, dass Pira­te­rie­wa­re unbe­hel­ligt durch Deutsch­land trans­por­tiert wird.

Im Kampf gegen Pro­dukt­pi­ra­te­rie erhal­ten Mar­ken­rechts­in­ha­ber im Rah­men des MoMaG ein Recht auf Unter­las­sung: Sie kön­nen Pira­te­rie­wa­re jeder­zeit vom Zoll beschlag­nah­men las­sen, auch wäh­rend der Durch­fahrt. Die Beweis­last zur Recht­mä­ßig­keit eines Tran­sits hat die Par­tei, die ihn durch­führt, und nicht wie bis­her der Mar­ken­in­ha­ber. Die­se Beweis­last­um­kehr soll den Kampf gegen Pro­dukt­pi­ra­te­rie stärken.

(Bild­quel­le Arti­kel­an­fang: © Wil­liam­Cho /Pixabay.com)

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