Die Digitalisierung fordert neues Recht: Das gilt auch und besonders für innovative Markenformen. Außerdem bringt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz eine neue Gewährleistungsmarke und sorgt für Änderungen im Löschungsverfahren.
Hinzu kommen Erweiterungen der absoluten Schutzhindernisse sowie Änderungen im Warenverkehr. Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Neuregelungen ab Januar 2019
Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) hat seine Wurzeln in der EU-Richtlinie zur Angleichung der Markenrechtvorschiften im europäischen Raum. Das MaMoG hat in Übereinstimmung mit dieser Markenrechtreform gleich mehrere Ziele. Dazu zählt eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen dem deutschen Patent- und Markenamt und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Außerdem geht es um die Stärkung des Nebeneinanders von Unionsmarken und nationalen Marken beider Institute. Weitere wichtige Ziele sind die Modernisierung des Markenrechts im digitalen Zeitalter und die Eindämmung der Produktpiraterie.
Die Änderungen des MaMoG sollen größtenteils am 14. Januar 2019 in Kraft treten, einige Neuregelungen erst später.
Neue Markenformen
Bisher umfasst der Markenbegriff im juristischen Sinne alle Zeichen, die eine Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denen anderer Firmen unterscheiden.
Für die Eintragung als Marke ist Voraussetzung, dass sie sich grafisch darstellen lässt, zum Beispiel als Wort- oder Bildmarke. Nun hat sich die Markenwelt in Zeiten von Onlineshops sowie neuen Produkten und Werbemethoden maßgeblich verändert, der Gesetzgeber musste nachziehen.
Das geschieht im Rahmen des MaMoG mit der Zulassung neuer Markenformen. Wie so eine Zulassung aussehen kann, darüber informieren Fachanwaltskanzleien für Markenrecht wie zum Beispiel www.heldt-zuelch.de.
Durch die Einschränkung auf grafische Darstellbarkeit ist es aktuell nicht möglich, dass zum Beispiel Geruchs- oder Geräuschmarken als Marke eingetragen werden können.
Durch eine Änderung des Gesetzestextes wird sich das ab Januar 2019 ändern: Auch unkonventionelle moderne Markenformen erhalten Anspruch auf eine Eintragung. Allerdings: Der Gesetzgeber lässt im MaMoG offen, wie eine rechtssichere Darstellung für das Markenregister aussehen soll.
Dennoch weist diese Regelung für neue Markenformen in die Zukunft: Ist die technische Entwicklung erst einmal so weit, lassen sich solche Marken rechtssicher dokumentieren und eintragen.
Neue Gewährleistungsmarke
Mit dem MoMaG findet eine nationale Gewährleistungsmarke ihren Weg ins deutsche Markenrecht. Ihr Unterscheidungsmerkmal zu konventionellen Marken ist, dass hier nicht Herkunft und Schutz eines Produkts oder einer Dienstleistung im Vordergrund stehen, sondern die Garantiefunktion.
Die Gewährleistungsmarke dient in erster Linie dazu, Gütesiegel wie beispielsweise Trusted Shop und Fairtrade als neutrale Marken zu stärken. Während derzeit auch Anbieter von Waren und Dienstleistungen, die durch diese Marken bewertet werden, die Siegel als Wort- oder Bildmarke anmelden können, soll in Zukunft mithilfe einer Markensatzung die Neutralität der Markeninhaber von Gütesiegeln gesichert werden.
Das soll verhindern, dass sich Warenanbieter mit Gütesiegeln im Wettbewerb unzulässige Vorteile sichern.
Umbenennung des Markenlöschungsverfahrens
Das Markenlöschungsverfahren heißt in Zukunft Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren, eine Angleichung an das Unionsmarkenrecht. Hintergrund: Aktuell werden Klagen auf Nichtigkeit oder Verfall einer Marke vor ordentlichen Gerichten geführt.
Um hohe Kosten und langwierige Verfahren für die Kläger zu vermeiden, werden diese Klagen künftig beim Deutschen Patentamt unter der Bezeichnung Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren gebündelt. Das Amt ist bereits für die Eintragung von Marken und für Widersprüche zuständig.
Allerdings haben die Mitgliedsländer der EU für die Umsetzung dieser MaMoG-Richtlinie bis 2023 Zeit. Diese Frist soll es ihnen ermöglichen, geeignetes Personal auszubilden.
Erweiterung absoluter Schutzhindernisse
Bei den sogenannten absoluten Schutzhindernissen handelt es sich um gesetzlich relevante Fakten, die einer Eintragung eines Markenzeichens ins Markenregister entgegenstehen. Mit Einführung des MoMaG fallen auch geografische Herkunftsangaben, traditionelle Bezeichnungen für Weine und Spirituosen sowie kulinarische Spezialitäten und die Sortenbezeichnung bei Pflanzen unter die absoluten Schutzhindernisse.
Die neue Zugehörigkeit ist künftig bei Anmelde- und Nichtigkeitsverfahren von Marken zu berücksichtigen.
Änderungen im Warenverkehr und der zollamtlichen Überwachung
Eine wichtige Novellierung durch das MoMaG betrifft die Vorschriften bei der zollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs.
Bisher ist für die Rechtsprechung nur die Ein- und Ausfuhr von Markenware relevant, nicht aber der Transit – also der Transport der Ware ohne Einfuhr und Verzollung in ein Drittland. Das hat derzeit noch zur Folge, dass Piraterieware unbehelligt durch Deutschland transportiert wird.
Im Kampf gegen Produktpiraterie erhalten Markenrechtsinhaber im Rahmen des MoMaG ein Recht auf Unterlassung: Sie können Piraterieware jederzeit vom Zoll beschlagnahmen lassen, auch während der Durchfahrt. Die Beweislast zur Rechtmäßigkeit eines Transits hat die Partei, die ihn durchführt, und nicht wie bisher der Markeninhaber. Diese Beweislastumkehr soll den Kampf gegen Produktpiraterie stärken.
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