Kryptowährungen versteuern: Worauf du achten musst

Kryp­to­wäh­run­gen haben seit dem Start von Bit­co­in einen regel­rech­ten Boom erlebt. Mit den vir­tu­el­len Zah­lungs­mit­teln lässt sich auch han­deln und bei rich­ti­gem Gespür ein sat­ter Gewinn einfahren. 

Das erwirt­schaf­te­te Kapi­tal ist nicht unbe­dingt steu­er­frei. Aber wel­che Regeln gel­ten dies­be­züg­lich überhaupt?

Privates Veräußerungsgeschäft nach dem Einkommensteuergesetz

Gewin­ne aus Geschäf­ten mit Kryp­to­wäh­run­gen fal­len nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz unter pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te. Laut § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG muss dem­nach erwirt­schaf­te­tes Kapi­tal, das den Frei­be­trag von 600 Euro über­steigt, dem Finanz­amt gemel­det werden.

Ein sol­cher Ver­äu­ße­rungs­ge­winn wird im Ein­kom­men­steu­er­recht zu den sons­ti­gen Ein­künf­ten gezählt und dar­un­ter ange­ge­ben. Für Trader gibt es aller­dings ein Schlupf­loch, mit dem sich die Steu­er­pflicht umge­hen lässt. Denn lie­gen zwi­schen dem An- und Ver­kauf der vir­tu­el­len Zah­lungs­mit­tel mehr als ein Jahr, bleibt der gene­rier­te Gewinn steuerfrei.

Da das The­ma Kryp­to­wäh­run­gen noch nicht lan­ge exis­tiert und durch die ein­fa­che Ver­mei­dung der Steu­er­pflicht dem Staat ekla­tan­te Ein­nah­men ent­ge­hen kön­nen, ist eine Ände­rung der Rechts­la­ge nicht unwahr­schein­lich. Anle­ger soll­ten sich des­halb über neue Ent­wick­lun­gen infor­mie­ren und stets die aktu­el­len News zu Bit­co­in und Kryp­to kennen.

Die Kryptowährung ein Jahr lang halten

Die Rege­lung zur Ver­steue­rung von Kryp­to­wäh­run­gen in Deutsch­land bie­tet pri­va­ten Anle­gern eine Mög­lich­keit, die Steu­ern recht­mä­ßig zu umge­hen. Durch die Ein­jah­res­frist gemäß dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz kann das erziel­te Kapi­tal steu­er­frei blei­ben und das Gene­rie­ren von Ein­kom­men mit Online-Wäh­run­gen lukra­ti­ver wer­den. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass die Kryp­to­wäh­rung inner­halb eines Jah­res nach dem Kauf nicht getauscht oder ver­kauft wird. Beläuft sich die Hal­te­dau­er des Online-Gel­des unter einem Jahr, fal­len auf den erwirt­schaf­te­ten Ertrag Steu­ern an.

Wer also am 1. Juli 2023 Bit­co­ins, Ethe­re­um usw. kauft und damit han­deln will, soll­te die Kryp­to­wäh­rung zur Umge­hung der Steu­er­pflicht erst ab dem 2. Juli 2024 ver­kau­fen oder tau­schen. Zudem soll­ten Anle­ger wis­sen, dass auch der Kauf von Waren mit dem vir­tu­el­len Zah­lungs­mit­tel inner­halb von 12 Mona­ten eine ver­pflich­ten­de Besteue­rung aus­lö­sen kann.

Schwie­rig wird die Ermitt­lung der Hal­te­dau­er, wenn öfter mit einer bestimm­ten Kryp­to­wäh­rung gehan­delt und alles in einem Depot auf­be­wahrt wird. Finanz­äm­ter nut­zen bei der Prü­fung dafür in der Regel die Fifo-Metho­de. Fifo steht für “First in, first out”, das heißt, dass die zuerst gekauf­ten vir­tu­el­len Geld­ein­hei­ten auch als ers­tes wie­der ver­äu­ßert werden.

Die zustän­di­ge Finanz­be­hör­de kann aller­dings auch ande­re For­men zur Über­prü­fung ein­set­zen und den Fokus auf die zuletzt ein­ge­gan­ge­nen Ein­hei­ten oder den höchs­ten erziel­ten Betrag legen. Für einen bes­se­ren Über­blick und zur siche­ren Ein­hal­tung der Jah­res­frist kann des­halb das Anle­gen meh­re­rer Depots sinn­voll sein.

Eine Beson­der­heit stellt das Ver­lei­hen des vir­tu­el­len Zah­lungs­mit­tels dar. Durch das Ver­bor­gen von Bit­co­ins und ande­ren Wäh­rungs­ein­hei­ten wird die Jah­res­frist näm­lich auf zehn Jah­re ver­län­gert, da ein Ver­lei­hen eine wirt­schaft­li­che Zwi­schen­nut­zung bedeutet.

Kryptowährung richtig versteuern

Ein durch Kryp­to­wäh­run­gen geschaf­fe­nes Ein­kom­men wird nicht wie der Han­del mit Akti­en als Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen ange­se­hen. Das erwirt­schaf­te­te Geld gilt als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft und ist ver­gleich­bar mit dem Kauf und Ver­kauf von Kunst­wer­ken und Antiquitäten.

Geschäf­te mit der Kryp­to­wäh­rung, bei denen der Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung nicht weni­ger als ein Jahr beträgt, zäh­len zu den sons­ti­gen Ein­künf­ten. Die­se wer­den mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz besteu­ert, der 14 bis 45 Pro­zent betra­gen kann. Grund­sätz­lich unter­liegt nur der Ertrag der Kryp­to­wäh­rung der Besteuerung.

Die­ser resul­tiert aus der Dif­fe­renz zwi­schen dem Ver­äu­ße­rungs­preis abzüg­lich des Anschaf­fungs­prei­ses. Zusätz­li­che Kos­ten, die beim Han­del oder der Nut­zung einer Kryp­to-Platt­form anfal­len, kön­nen eben­falls abge­zo­gen wer­den. Wenn ein Händ­ler für Kryp­to­wäh­run­gen pro Trans­ak­ti­on eine Gebühr ver­langt, lässt sich die­se bei der Steu­er­erklä­rung als Wer­bungs­kos­ten ange­ben und vom Gewinn abziehen.

Zur Ver­deut­li­chung der gel­ten­den Steu­er­re­ge­lung sol­len fol­gen­de Bei­spie­le anhand der Kryp­to­wäh­rung Bit­co­in dienen:

  • Für einen Kauf von Bit­co­ins im Wert von 10.000 Euro und einem Ver­kauf nach drei Mona­ten für 15.000 Euro ist der Gewinn in Höhe von 5.000 Euro steuerpflichtig.
  • Für einen Kauf von Bit­co­ins im Wert von 10.000 Euro und einem Ver­kauf nach 13 Mona­ten für 15.000 Euro ist der Gewinn in Höhe von 5.000 Euro durch die Jah­res­frist-Rege­lung nicht steuerpflichtig.
  • Für einen Kauf von Bit­co­ins im Wert von 300 Euro und einem Ver­kauf nach 11 Mona­ten für 800 Euro ist der Gewinn in Höhe von 500 Euro auf­grund des Frei­be­tra­ges nicht steuerpflichtig.

Um die anfal­len­de Steu­er­last zu redu­zie­ren, kön­nen Ver­lus­te mit ande­ren Kapi­tal­ge­win­nen ver­rech­net wer­den. Ein Minus­ge­schäft lässt sich sogar mit Gewin­nen aus dem Vor­jahr und dem fol­gen­den Jahr verrechnen. 

Wenn also nach dem Erwerb von Kryp­to­wäh­run­gen ein Ver­lust droht, soll­te der Ver­kauf inner­halb von 12 Mona­ten erfol­gen, um rele­vant für die Steu­er­erklä­rung zu wer­den. Bei einem umfas­sen­den Han­del mit den vir­tu­el­len Zah­lungs­mit­teln emp­fiehlt es sich, einen ver­sier­ten Steu­er­be­ra­ter hin­zu­zu­zie­hen. Die­ser kann beim Umge­hen der Steu­er­pflicht hel­fen und pri­va­ten Anle­gern alle Optio­nen zur Min­de­rung der Steu­er­last aufzeigen.

Freibetrag betrifft nicht nur Kryptowährungen

Der gel­ten­de Frei­be­trag für den Han­del mit Kryp­to­wäh­run­gen beträgt 600 Euro. Erzielt man inner­halb eines Jah­res einen Gewinn von 601 Euro, ist der gesam­te Betrag steuerpflichtig.

Anle­ger soll­ten außer­dem wis­sen, dass der Frei­be­trag für alle pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te gilt. Wer­den neben einem Ein­kom­men durch den Ver­kauf von vir­tu­el­lem Geld auch Gewin­ne mit dem Han­del von Gemäl­den oder Anti­qui­tä­ten gemacht, ist dies mit einzuberechnen.

Fazit

Wer mit Kryp­to­wäh­run­gen han­delt und die Steu­er­pflicht umge­hen möch­te, soll­te das vir­tu­el­le Geld auf­grund der Hal­te­frist ein Jahr lang nicht anrüh­ren. Beträgt der Gewinn eines Jah­res nicht mehr als 600 Euro, sorgt der gel­ten­de Frei­be­trag für ein steu­er­frei­es Einkommen.

Für Geschäf­te im gro­ßen Stil emp­fiehlt sich das Ein­schal­ten eines spe­zia­li­sier­ten Steu­er­be­ra­ters, da die­ser alle Fall­stri­cke und Mög­lich­kei­ten zur Redu­zie­rung der Steu­er­last kennt.

(Bild­quel­le Arti­kel­an­fang: © hel​lo​.art​ma​gi​na​ti​on​.com/​D​e​p​o​s​i​t​p​h​o​t​o​s​.​com)

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