Frei­wil­li­ge Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung für Selbständige

Freiwillige Arbeitslosenversicherung
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Die Bun­des­agen­tur für Arbeit ermög­licht es Exis­tenz­grün­dern, sich als Selb­stän­di­ge frei­wil­lig in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wei­ter zu ver­si­chern. Seit Anfang 2011 heißt die­se Ver­si­che­rung nun offi­zi­ell Antrags­pflicht­ver­si­che­rung. Da die­ser Begriff etwas unge­wohnt ist, wer­de ich die Bezeich­nung „Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung“ in die­sem Arti­kel wei­ter­hin verwenden.

Die­se frei­wil­li­ge Wei­ter­ver­si­che­rung bie­tet Selb­stän­di­gen bei einem even­tu­el­len Schei­tern der selb­stän­di­gen Tätig­keit eine klei­ne finan­zi­el­le Absi­che­rung, denn man erwirbt Anspruch auf die Zah­lung von ALG I. Die Bezugs­dau­er des Arbeits­lo­sen­geld I rich­tet sich danach, wie lan­ge du in den zwei Jah­ren vor dei­ner Arbeits­lo­sig­keit in die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ein­ge­zahlt hast.

Aller­dings musst du bestimm­te Bedin­gun­gen erfül­len, um sich in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wei­ter ver­si­chern zu können:

  1. Selb­stän­di­ge müs­sen vor Auf­nah­me ihrer Tätig­keit inner­halb der letz­ten zwei Jah­re min­des­tens ein Jahr in einem Ver­si­che­rungs­pflicht­ver­hält­nis nach dem SGB III (also bei­spiels­wei­se als Arbeit­neh­mer, ver­si­che­rungs­pflich­ti­ger Kran­ken­geld­be­zug oder ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Erzie­hungs­zei­ten) gestan­den haben. Dabei ist es nicht not­wen­dig, dass du durch­ge­hend in die­sem Ver­si­che­rungs­pflicht­ver­hält­nis warst, es kön­nen auch ver­schie­de­ne Ver­si­che­rungs­zei­ten zusam­men­ad­diert wer­den. Auch Pha­sen der frei­wil­li­gen Wei­ter­ver­si­che­rung fin­den Berücksichtigung.
  2. Du musst unmit­tel­bar vor Auf­nah­me dei­ner selb­stän­di­gen Tätig­keit eine Ent­gel­ter­satz­leis­tung wie ALG I bezo­gen haben. Dabei spielt die Bezugs­dau­er kei­ne Rolle.

Antrag­stel­lung

Du stellst dei­nen Antrag auf frei­wil­li­ge Wei­ter­ver­si­che­rung in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung bei der Arbeits­agen­tur, die dich betreut, inner­halb der ers­ten drei Mona­te dei­ner Selb­stän­dig­keit. Die selb­stän­di­ge Tätig­keit muss min­des­tens 15 Stun­den in der Woche einnehmen.

Mit der Antrag­stel­lung müs­sen Selbst­stän­di­ge einen Nach­weis über ihre selb­stän­di­ge Tätig­keit vor­le­gen, also z. B. einen Gewer­be­schein oder ande­re Bele­ge, aus denen die Selb­stän­dig­keit zwei­fels­frei zu erken­nen ist.

Monat­li­che Bei­trags­hö­he der Arbeitslosenversicherung

2019 zahlst du als Selb­stän­di­ger in West­deutsch­land 77,87 € monat­lich, Ost­deut­sche 71,75 €. Der Bei­trags­satz liegt bei 2,5 Pro­zent des fik­ti­ven Ein­kom­mens von 3115 Euro in West­deutsch­land bzw. 2870 Euro in Ost­deutsch­land. Grün­der brau­chen in den ers­ten bei­den Jah­ren ihrer Selb­stän­dig­keit nur die Hälf­te es oben genann­ten Bei­trags zu zahlen.

Nach­teil der Ver­si­che­rung: Du musst min­des­tens fünf Jah­re in die­ser Ver­si­che­rung blei­ben und kannst dann mit einer drei­mo­na­ti­gen Kün­di­gungs­frist austreten.

Ein­tre­ten der Arbeitslosigkeit

Falls du dich bei Schei­tern dei­ner Selb­stän­dig­keit wie­der arbeits­su­chend mel­dest, kannst du die Leis­tun­gen der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung in Anspruch neh­men, wenn die übli­chen Vor­aus­set­zun­gen für den Bezug vorliegen.

Selbst­stän­di­ge kön­nen sich arbeits­los mel­den, wenn ihre wöchent­li­che Arbeits­zeit weni­ger als 15 Stun­den beträgt. Sie müs­sen des­halb nicht Ihre Selb­stän­dig­keit auf­ge­ben oder Ihr Gewer­be abmelden.

Außer­dem musst du als ALG I‑Bezieher alle Mög­lich­kei­ten nut­zen, um wie­der Arbeit zu fin­den und auch jede zumut­ba­re Tätig­keit anneh­men, die dir die Arbeits­agen­tur anbietet.

Die Höhe von ALG I rich­tet sich nach einem fik­ti­ven Arbeits­ent­gelt und hängt auch von der Qua­li­fi­ka­ti­on des Arbeits­su­chen­den ab. Als Ori­en­tie­rungs­wert für die Höhe des Arbeits­lo­sen­gel­des gilt nach Anga­ben der Arbeits­agen­tur für 2017 (Steu­er­klas­se III, ohne Kind):

  • Hoch-/Fach­hoch­schu­le: Qua­li­fi­ka­ti­ons­grup­pe I – 1.494,30 Euro
  • Fachschule/​Meister: Qua­li­fi­ka­ti­ons­grup­pe II – 1.295,10 Euro
  • Aus­bil­dung: Qua­li­fi­ka­ti­ons­grup­pe III – 1.086,00 Euro
  • kei­ne Aus­bil­dung: Qua­li­fi­ka­ti­ons­grup­pe IV – 846,00 Euro

Mit Kind und Steu­er­klas­se III liegt der ALG I‑Betrag noch ca. 25 Pro­zent höher.

Wie lan­ge hast du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Die Bezugs­dau­er des ALGI hängt davon ab, wie lan­ge du in den letz­ten zwei Jah­ren vor Beginn dei­ner Erwerbs­lo­sig­keit in die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ein­ge­zahlt hast.

Kannst du min­des­tens zwölf Bei­trags­mo­na­te nach­wei­sen, hast du sechs Mona­te Anspruch auf Unter­stüt­zung. Bei 24 Bei­trags­mo­na­ten kannst du zwölf Mona­te Arbeits­lo­sen­geld I beziehen.

Nach dem 50. Lebens­jahr hast du – gestaf­felt je nach Alter und der Dau­er des Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis­ses – bis zu 15, 18 oder 24 Mona­ten Anspruch.

Wie kannst du die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung kündigen?

Eine Kün­di­gung der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ist frü­hes­tens nach fünf Jah­ren mög­lich. Danach beträgt die Kün­di­gungs­frist drei Mona­te zum Ende eines Kalen­der­mo­nats. Du musst die Kün­di­gung schrift­lich einreichen.

Der Aus­stieg aus der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung geht aber noch ein­fa­cher – wegen einer Geset­zes­lü­cke. Wenn du län­ger als drei Mona­te mit dei­ner Bei­trags­zah­lung im Rück­stand bist, wirst du aus der Ver­si­che­rung raus geworfen.

Ist die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung für Selbst­stän­di­ge sinnvoll?

Seit­dem sich die Bei­trä­ge seit 2012 von Jahr zu Jahr ver­dop­pelt haben, sind vie­le Selb­stän­di­ge aus die­ser Ver­si­che­rung aus­ge­tre­ten bzw. nut­zen sie bei der Exis­tenz­grün­dung nicht mehr.

Exper­ten sagen, dass der hohe Bei­trag in kei­nem Ver­hält­nis zum Nut­zen steht, denn der erwor­be­ne Anspruch auf ALG I liegt bei vie­len Selb­stän­di­gen nur ein wenig höher als über dem ALG II-Betrag. Vor allem Grün­der ohne Hoch­schul- oder Fach­hoch­schul­ab­schluss sind benach­tei­ligt, denn sie bekom­men bei glei­chem Bei­trags­satz weni­ger ALG I (sie­he oben beim Ori­en­tie­rungs­wert für ALG I).

Wer gera­de gegrün­det hat und nicht weiß, wie sich sein Geschäft ent­wi­ckeln wird, für den kann die frei­wil­li­ge Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung durch­aus sinn­voll sein. Du soll­test aller­dings von Jahr zu Jahr über­prü­fen, ob der hohe Ver­si­che­rungs­bei­trag für dich selbst gerecht­fer­tigt ist. Das geht am bes­ten, indem du dich infor­mierst, wie viel Arbeits­lo­sen­geld du im Leis­tungs­fall bekom­men würdest.

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