Inhalt zuletzt aktualisiert: 20. Juli 2019
Update: Nachdem zuerst das genaue Datum für die Gründungszuschuss-Neuregelungen nicht klar war und diese erst im Laufe von 2012 eintreten sollten, werden sie jetzt schon zum 1. November 2011 umgesetzt.
Wer sich aus der Arbeitslosigkeit selbständig machen will, der kann — wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt — einen Gründungszuschuss bei der Arbeitsagentur beantragen.
Auch ich habe vor gut zwei Jahren diese Möglichkeit genutzt, um in den ersten Monaten meiner Selbständigkeit finanziell etwas abgesichert zu sein. Gerade am Anfang verdient man ja nicht viel und so hat man zumindest für neun Monate einen festen Betrag, mit dem man seine Lebenshaltung finanzieren kann.
Ich finde diese Art der Unterstützung für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit ein gelungenes Programm der Bundesagentur für Arbeit, aber im nächsten Jahr kündigen sich unschöne Entwicklungen an. So soll der Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss ab April 2012 entfallen. Bevor ich darauf näher eingehe, will ich weitere Informationen zum Gründungszuschuss vorstellen.
Aufbau des Gründungszuschusses
Der Gründungszuschuss wird insgesamt über einen Zeitraum von 15 Monaten gewährt und setzt sich aus zwei Phasen zusammen:
- In der ersten Phase, die neun Monate umfasst, wird dem Existenzgründer eine Grundförderung gezahlt in der Höhe des bisherigen Arbeitslosengeld-I-Anspruchs plus einer monatlichen Pauschale von 300 Euro, mit der Sie Ihre Sozialversicherungsausgaben wie Krankenversicherung usw. abdecken sollen. Allerdings können diese Ausgabe auch höher als 300 Euro sein. Für die Gewährung der Grundförderung müssen Sie u. a. einen Businessplan, eine Rentabilitäts- und Liquiditätsrechnung vorlegen. Den Businessplan sollten Sie selbst verfassen, die anderen Unterlagen wird ein Steuerberater für Sie übernehmen.
- In der zweiten Phase werden über einen Zeitraum von sechs Monaten nur noch 300 Euro gezahlt. Diese zweite Phase, die sogenannte Aufbauförderung müssen Sie nochmals extra beantragen. Das heißt, nach den neun Monaten Grundförderung wird nicht automatisch für die nächsten sechs Monate die Aufbauförderung gezahlt. Denn die Zahlungen der zweiten Phase liegen im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters. Für die Verlängerung müssen Sie bestimmte Unterlagen vorlegen, wie z. B. Ihre unternehmerischen Tätigkeiten in den ersten neun Monaten, einen Ausblick auf die weitere Geschäftsentwicklung usw. Fragen Sie vorher nach, was Ihr Sachbearbeiter für die Gewährung der Aufbauförderung an Nachweisen benötigt. Außerdem ist Ihr Steuerberater bei dem Zusammenstellen der nötigen Informationen behilflich.
Ganz wichtig zu wissen ist, dass diese Zahlungen nicht versteuert werden müssen. Das heißt, das Finanzamt rechnet diese Beträge nicht auf Ihre weiteren Einnahmen an.
Voraussetzungen für den Gründungszuschuss
Gründungszuschuss erhalten Sie dann, wenn Sie noch mindestens 90 Tage (Rest-) Anspruch auf Arbeitslosengeld I geltend machen können. Entweder sind Sie schon arbeitslos — dann müssen Sie Ihre Gründungsvorbereitungen zügig durchziehen, damit Sie die 90-Tages-Frist nicht überschreiten.
Zu den wichtigen Gründungsvorbereitungen gehören vor allem ein gut ausgearbeiteter Businessplan, den Sie Ihrem Steuerberater vorlegen müssen und weitere betriebswirtschaftliche Berechnungen, die Ihr Steuerberater für Sie zusammenstellt und die Sie bei Ihrem Sachbearbeiter einreichen müssen.
Oder Sie müssen noch Arbeitslosengeld beantragen. Anspruch auf ALG I können Sie geltend machen, wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung bezahlt haben.
Sie haben auch als Angestellte/r Anspruch auf den Gründungszuschuss, wenn Sie sich selbständig machen wollen. Hierzu und auch zu allen anderen Fragen zum Gründungszuschuss erhalten Sie ausführliche Informationen auf der Website www.gruendungszuschuss.de.
Unattraktive Neuerungen wahrscheinlich ab April 2012
Nun kündigen sich allerdings für alle zukünftigen Existenzgründer, die den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen können, unattraktive Neuerungen im nächsten Jahr an. Nicht nur, dass die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung deutlich ansteigen und man fünf Jahre an die Versicherung gebunden ist, auch der Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss soll nach dem Willen der Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen entfallen und die Voraussetzungen für die Förderung erschwert werden.
Waren bisher 90 Tage Restanspruch auf ALG I Bedingung, sollen es dann 180 Tage sein. Und auch der Umfang der Förderung soll deutlich zurückgefahren werden. Sollten die Pläne wirklich so umgesetzt werden, würde es von April 2012 im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters liegen, ob der Gründungszuschuss gewährt wird oder nicht. Die neun Monate Grundförderung würden auf sechs Monate verkürzt, dafür die Aufbauförderung von 300 Euro Pauschale von sechs Monaten auf neun Monate verlängert werden.
Ich finde diese Entwicklung bedauerlich, denn somit werden angehenden Existenzgründern noch mehr Steine in den beschwerlichen Weg der Selbständigkeit gelegt. Außerdem wird man noch mehr abhängig von dem Beurteilungsvermögen der Arbeitsvermittler, ob eine Gründung Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Ich fände es wirklich schade, wenn diese Neuregelungen so umgesetzt werden, aber wer sich selbständig machen will, sollte sich auch davon nicht abschrecken lassen.
(Bildquelle Artikelanfang: © geralt/Pixabay.com)