Die Mini-GmbH als Unternehmensrechtsform für Webworker

Inhalt zuletzt aktua­li­siert: 21. Juni 2023

Auch wenn das Ein­zel­un­ter­neh­men die am häu­figs­ten gewähl­te Rechts­form für Exis­tenz­grün­der wie Web­wor­ker ist, so ent­schei­den sich mitt­ler­wei­le auch sehr vie­le für die soge­nann­te Mini-GmbH.

Die Mini-GmbH wur­de Ende 2008 vom Gesetz­ge­ber zuge­las­sen, um auch weni­ger finanz­star­ken Grün­dern die Mög­lich­keit zu geben, eine Kapi­tal­ge­sell­schaft als Unter­neh­mens­rechts­form wäh­len zu können.

Denn gera­de das für die Grün­dung einer klas­si­schen GmbH vor­ge­schrie­be­ne Min­dest-Stamm­ka­pi­tal von 25.000 € (die Hälf­te davon kann auch als Sach­wert ein­ge­bracht wer­den) hat vie­le abge­schreckt, sich für die­se Rechts­form zu ent­schei­den, obwohl sie eini­ge Vor­tei­le gegen­über dem Ein­zel­un­ter­neh­men hat, wie bei­spiels­wei­se ein bes­se­res Image bei Kun­den, Geschäfts­part­nern und Ban­ken sowie die Haf­tungs­be­schrän­kung auf das Geschäftsvermögen.

Die Mini-GmbH oder — kor­rek­ter for­mu­liert — die haf­tungs­be­schränk­te Unter­neh­mer­ge­sell­schaft weist dage­gen nied­ri­ge Zugangs­vor­aus­set­zun­gen auf. So reicht schon ein Euro für die Grün­dung einer Mini-GmbH aus. Den­noch ist es emp­feh­lens­wert, mit einer Min­dest­ein­la­ge von 1.000 € in die Grün­dung zu gehen.

Gründungsformalitäten

Wer sich für die UG (haf­tungs­be­schränkt) als Rechts­form ent­schei­det, kann für die Anmel­dung einen stan­dar­di­sier­ten Mus­ter­ver­trag ver­wen­den, der anschlie­ßend noch nota­ri­ell beur­kun­det wer­den muss. Danach erfolgt die Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter. Für die­se Schrit­te fal­len Kos­ten an, die sich unge­fähr auf ins­ge­samt 400 bis 700 € belau­fen wer­den. Am Ende des Bei­trags fin­den Sie einen Down­load­link für einen Mustervertrag.

Auch wenn die Grün­dung recht ein­fach und ohne gro­ße behörd­li­che Stol­per­stei­ne von­stat­ten geht, soll­te man sich im Vor­feld einer UG-Grün­dung doch infor­mie­ren, wel­che steu­er­li­chen, finan­zi­el­len und recht­li­chen Pflich­ten und Auf­la­gen auf einen als Geschäfts­füh­rer zukom­men. Dazu spä­ter mehr.

Stärken einer UG (haftungsbeschränkt)

Die Vor­tei­le einer Mini-GmbH bzw. UG (haf­tungs­be­schränkt) gegen­über des Ein­zel­un­ter­neh­mens ist — wie schon oben erwähnt — die beschränk­te Haf­tung. Das heißt, im Fal­le von For­de­run­gen oder ande­ren finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen muss der Geschäfts­füh­rer nicht noch mit sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen einspringen.

Durch die UG (haf­tungs­be­schränkt) ist die indi­vi­du­el­le Haf­tung der Gesell­schaf­ter begrenzt. Und da die Min­dest­ka­pi­tal­ein­la­ge von 1 Euro sehr nied­rig ange­setzt ist, fällt die per­sön­li­che Haf­tung folg­li­cher­wei­se eben­falls sehr gering aus. Die­se Haf­tungs­be­schrän­kung wird sich im Lau­fe der Zeit, soll­ten Gewin­ne erwirt­schaf­tet wer­den, natür­lich steigern.

Aus die­ser mini­ma­len Haf­tung ent­steht gera­de in der finan­zi­ell schwa­chen Anfangs­zeit einer UG (haf­tungs­be­schränkt) aber auch ein wesent­li­cher Nachteil.

Schwächen einer UG (haftungsbeschränkt)

Denn auch Ban­ken wis­sen um die­se dün­ne Finanz­de­cke, sodass die­se sich bei einer Kre­dit­ver­ga­be sehr zurück­hal­tend zei­gen wer­den. Geschäfts­part­ner wie Lie­fe­ran­ten wer­den eher dar­auf bestehen, dass Waren von der UG (haf­tungs­be­schränkt) auf Vor­kas­se bezahlt wer­den anstatt auf Rech­nung, denn die Gefahr ist aus ihrer Sicht grö­ßer, so auf For­de­run­gen sit­zen zu bleiben.

Wird die Mini-GmbH über die Jah­re finanz­stär­ker, schwin­det gemein­hin auch die Skep­sis mög­li­cher Gläubiger.

Pflichten des Geschäftsführers

Zu den wesent­li­chen Pflich­ten einer Mini-GmbH gehö­ren die ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nungs­le­gung, dop­pel­te Buch­füh­rung, die Erstel­lung einer Jah­res­bi­lanz und die recht­zei­ti­ge und rich­ti­ge Abga­be von Steu­er­erklä­run­gen sowie die Rück­la­gen­bil­dung aus dem Jahresüberschuss.

Gera­de in die­sen kauf­män­ni­schen Auf­ga­ben unter­schei­det sich die Mini-GmbH nicht von einer klas­si­schen GmbH. Dem­entspre­chend müs­sen auch bestimm­te Anga­ben (wie u. a. Fir­men­na­men, Hin­weis auf die Rechts­form, Gesell­schafts­sitz, Regis­ter­num­mer, Namen der Geschäfts­füh­rer) auf den Geschäfts­pa­pie­ren der UG (haf­tungs­be­schränkt) auf­ge­führt werden.

Die­se Pflich­ten ver­lan­gen nach der Unter­stüt­zung eines Steu­er­be­ra­ters, denn gera­de Exis­tenz­grün­der haben in kor­rek­ter Buch­füh­rung, Erstel­lun­gen von Jah­res­bi­lan­zen usw. kei­ne Kennt­nis­se und kön­nen sich in die­se Mate­rie auch kaum ein­ar­bei­ten, weil sie ansons­ten zu viel Zeit für das eigent­li­che Geschäfts­feld ver­lie­ren. Also auf die Hil­fe eines Steu­er­be­ra­ters kann man als Mini-GmbH kei­nes­falls ver­zich­ten, wie es so man­che Ein­zel­un­ter­neh­mer dage­gen tun.

Schon oben wur­de erwähnt, dass die UG (haf­tungs­be­schränkt) jedes Jahr 25 Pro­zent des Jah­res­über­schus­ses zur Rück­la­gen­bil­dung ver­wen­den muss. Dies gilt solan­ge, bis die 25.000 €, die übli­che Min­dest­ein­la­ge einer GmbH, erreicht wer­den. Danach ent­fällt die jähr­li­che Rücklagenpflicht.

Hat man als Mini-GmbH ein­mal die­se Stu­fe erreicht, stellt sich dann auch die Fra­ge, ob man nicht in eine klas­si­sche GmbH umwan­deln soll, was von den Gesell­schaf­tern selbst ange­sto­ßen wer­den muss und auch nicht all­zu viel büro­kra­ti­schen Auf­wand bedeutet.

Denn eine GmbH hat in der Wirt­schaft ein deut­lich höhe­res Anse­hen als eine UG (haf­tungs­be­schränkt), und man gewinnt als Unter­neh­men gegen­über Kun­den und Lie­fe­ran­ten an Zuver­läs­sig­keit, da nun auch die Haf­tungs­sum­me höher ist.

Fazit

Ich fin­de die UG (haf­tungs­be­schränkt) eine über­le­gens­wer­te Alter­na­ti­ve für Exis­tenz­grün­der, die ger­ne die Haf­tungs­be­schrän­kung wäh­len wol­len, aber nicht über die finan­zi­el­len Mit­tel für die Grün­dung einer voll­wer­ti­gen GmbH verfügen.

Dass man mit Dis­zi­plin und Aus­dau­er schließ­lich nach ein paar Jah­ren auch die Mög­lich­keit hat, in eine klas­si­sche GmbH umzu­wan­deln, macht die UG (haf­tungs­be­schränkt) mit Sicher­heit noch­mals so interessant.

Denn gera­de bei sol­chen Online-Jobs, wo schnell ein Haf­tungs­an­spruch ent­steht, wie bei­spiels­wei­se bei Online-Händ­lern, soll­te man auf die Rechts­form des Ein­zel­un­ter­neh­mens ver­zich­ten, um Haf­tun­gen über das Geschäfts­ver­mö­gen hin­aus zu vermeiden.

Den­noch soll­te man bei sei­ner Ent­schei­dung für die­se Rechts­form sich im Vor­feld aus­gie­big infor­mie­ren und wirk­lich klä­ren, wel­che Pflich­ten und jähr­li­che Kos­ten u. a. wie Gewer­be- und Kör­per­schaft­steu­er auf einen zukom­men. Dazu ste­hen ein­mal genü­gend Infor­ma­tio­nen im Inter­net zur Ver­fü­gung, und auch ein Gespräch mit einem Steu­er­be­ra­ter soll­te unum­gäng­lich sein.

Wichtige Links zum Thema „Mini-GmbH“ bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“

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