Die Mini-GmbH als Unternehmensrechtsform für Webworker

Die Mini-GmbH als Unternehmensrechtsform für Webworker

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Auch wenn das Einzelunternehmen die am häufigsten gewählte Rechtsform für Existenzgründer wie Webworker ist, so entscheiden sich mittlerweile auch sehr viele für die sogenannte Mini-GmbH.

Die Mini-GmbH wurde Ende 2008 vom Gesetzgeber zugelassen, um auch weniger finanzstarken Gründern die Möglichkeit zu geben, eine Kapitalgesellschaft als Unternehmensrechtsform wählen zu können.

Denn gerade das für die Gründung einer klassischen GmbH vorgeschriebene Mindest-Stammkapital von 25.000 € (die Hälfte davon kann auch als Sachwert eingebracht werden) hat viele abgeschreckt, sich für diese Rechtsform zu entscheiden, obwohl sie einige Vorteile gegenüber dem Einzelunternehmen hat, wie beispielsweise ein besseres Image bei Kunden, Geschäftspartnern und Banken sowie die Haftungsbeschränkung auf das Geschäftsvermögen.

Die Mini-GmbH oder – korrekter formuliert – die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft weist dagegen niedrige Zugangsvoraussetzungen auf. So reicht schon ein Euro für die Gründung einer Mini-GmbH aus. Dennoch ist es empfehlenswert, mit einer Mindesteinlage von 1.000 € in die Gründung zu gehen.

Gründungsformalitäten

Wer sich für die UG (haftungsbeschränkt) als Rechtsform entscheidet, kann für die Anmeldung einen standardisierten Mustervertrag verwenden, der anschließend noch notariell beurkundet werden muss. Danach erfolgt die Eintragung ins Handelsregister. Für diese Schritte fallen Kosten an, die sich ungefähr auf insgesamt 400 bis 700 € belaufen werden. Am Ende des Beitrags finden Sie einen Downloadlink für einen Mustervertrag.

Auch wenn die Gründung recht einfach und ohne große behördliche Stolpersteine vonstatten geht, sollte man sich im Vorfeld einer UG-Gründung doch informieren, welche steuerlichen, finanziellen und rechtlichen Pflichten und Auflagen auf einen als Geschäftsführer zukommen. Dazu später mehr.

Stärken einer UG (haftungsbeschränkt)

Die Vorteile einer Mini-GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) gegenüber des Einzelunternehmens ist – wie schon oben erwähnt – die beschränkte Haftung. Das heißt, im Falle von Forderungen oder anderen finanziellen Verpflichtungen muss der Geschäftsführer nicht noch mit seinem Privatvermögen einspringen.

Durch die UG (haftungsbeschränkt) ist die individuelle Haftung der Gesellschafter begrenzt. Und da die Mindestkapitaleinlage von 1 Euro sehr niedrig angesetzt ist, fällt die persönliche Haftung folglicherweise ebenfalls sehr gering aus. Diese Haftungsbeschränkung wird sich im Laufe der Zeit, sollten Gewinne erwirtschaftet werden, natürlich steigern.

Aus dieser minimalen Haftung entsteht gerade in der finanziell schwachen Anfangszeit einer UG (haftungsbeschränkt) aber auch ein wesentlicher Nachteil.

Schwächen einer UG (haftungsbeschränkt)

Denn auch Banken wissen um diese dünne Finanzdecke, sodass diese sich bei einer Kreditvergabe sehr zurückhaltend zeigen werden. Geschäftspartner wie Lieferanten werden eher darauf bestehen, dass Waren von der UG (haftungsbeschränkt) auf Vorkasse bezahlt werden anstatt auf Rechnung, denn die Gefahr ist aus ihrer Sicht größer, so auf Forderungen sitzen zu bleiben.

Wird die Mini-GmbH über die Jahre finanzstärker, schwindet gemeinhin auch die Skepsis möglicher Gläubiger.

Pflichten des Geschäftsführers

Zu den wesentlichen Pflichten einer Mini-GmbH gehören die ordnungsgemäße Rechnungslegung, doppelte Buchführung, die Erstellung einer Jahresbilanz und die rechtzeitige und richtige Abgabe von Steuererklärungen sowie die Rücklagenbildung aus dem Jahresüberschuss.

Gerade in diesen kaufmännischen Aufgaben unterscheidet sich die Mini-GmbH nicht von einer klassischen GmbH. Dementsprechend müssen auch bestimmte Angaben (wie u. a. Firmennamen, Hinweis auf die Rechtsform, Gesellschaftssitz, Registernummer, Namen der Geschäftsführer) auf den Geschäftspapieren der UG (haftungsbeschränkt) aufgeführt werden.

Diese Pflichten verlangen nach der Unterstützung eines Steuerberaters, denn gerade Existenzgründer haben in korrekter Buchführung, Erstellungen von Jahresbilanzen usw. keine Kenntnisse und können sich in diese Materie auch kaum einarbeiten, weil sie ansonsten zu viel Zeit für das eigentliche Geschäftsfeld verlieren. Also auf die Hilfe eines Steuerberaters kann man als Mini-GmbH keinesfalls verzichten, wie es so manche Einzelunternehmer dagegen tun.

Schon oben wurde erwähnt, dass die UG (haftungsbeschränkt) jedes Jahr 25 Prozent des Jahresüberschusses zur Rücklagenbildung verwenden muss. Dies gilt solange, bis die 25.000 €, die übliche Mindesteinlage einer GmbH, erreicht werden. Danach entfällt die jährliche Rücklagenpflicht.

Hat man als Mini-GmbH einmal diese Stufe erreicht, stellt sich dann auch die Frage, ob man nicht in eine klassische GmbH umwandeln soll, was von den Gesellschaftern selbst angestoßen werden muss und auch nicht allzu viel bürokratischen Aufwand bedeutet.

Denn eine GmbH hat in der Wirtschaft ein deutlich höheres Ansehen als eine UG (haftungsbeschränkt), und man gewinnt als Unternehmen gegenüber Kunden und Lieferanten an Zuverlässigkeit, da nun auch die Haftungssumme höher ist.

Fazit

Ich finde die UG (haftungsbeschränkt) eine überlegenswerte Alternative für Existenzgründer, die gerne die Haftungsbeschränkung wählen wollen, aber nicht über die finanziellen Mittel für die Gründung einer vollwertigen GmbH verfügen.

Dass  man mit Disziplin und Ausdauer schließlich nach ein paar Jahren auch die Möglichkeit hat, in eine klassische GmbH umzuwandeln, macht die UG (haftungsbeschränkt) mit Sicherheit nochmals so interessant.

Denn gerade bei solchen Online-Jobs, wo schnell ein Haftungsanspruch entsteht, wie beispielsweise bei Online-Händlern, sollte man auf die Rechtsform des Einzelunternehmens verzichten, um Haftungen über das Geschäftsvermögen hinaus zu vermeiden.

Dennoch sollte man bei seiner Entscheidung für diese Rechtsform sich im Vorfeld ausgiebig informieren und wirklich klären, welche Pflichten und jährliche Kosten u. a. wie Gewerbe- und Körperschaftsteuer auf einen zukommen. Dazu stehen einmal genügend Informationen im Internet zur Verfügung, und auch ein Gespräch mit einem Steuerberater sollte unumgänglich sein.

Wichtige Links zum Thema „Mini-GmbH“ bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“

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