Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbständige und Freelancer: Teuer, aber nützlich

Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbständige
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Die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung zählt zu den unbe­lieb­tes­ten Ver­si­che­run­gen in Deutschland.

Einer der Grün­de mag der sein, dass kaum jemand mit sei­ner Berufs­un­fä­hig­keit rech­net und daher den BU-Abschluss als rei­ne Geld­ver­schwen­dung ansieht.

Ande­re fal­sche Ver­mu­tun­gen sind wohl die, dass vie­le glau­ben, sie sei­en im Fall einer Berufs­un­fä­hig­keit staat­lich oder über ande­re Ver­si­che­run­gen abge­si­chert und wür­den ent­spre­chen­de Leis­tun­gen erhalten.

Die wichtigsten Gründe, warum nur ungefähr 20 Prozent aller Berufstätigen über eine BU-Absicherung verfügen

Grund 1: Ich bin doch im Ernst­fall abge­si­chertLei­der nein. Auch wenn du eine Lebens- oder Unfall­ver­si­che­rung abge­schlos­sen hast, bie­ten dir die bei­den Ver­si­che­run­gen nicht den Schutz, den eine BU-Ver­si­che­rung beinhal­tet. Nur sie zahlt dir eine monat­li­che Ren­te über Jah­re hin­weg, wenn du nicht mehr arbei­ten gehen kannst.

Grund 2: Die Ver­si­che­rung ist zu teu­erEs stimmt schon, dass die BU-Ver­si­che­rung nicht zu den güns­tigs­ten Ver­si­che­run­gen zählt. Ver­gleichs­zah­len zei­gen aber, dass die Ein­spa­rung durch kei­ne BU-Ver­si­che­rung im Ernst­fall sehr teu­er wer­den kann. Denn wenn du in jun­gen Jah­ren berufs­un­fä­hig wirst, dann musst du bis zum Ren­ten­ein­tritts­al­ter Ver­lus­te von min­des­tens einer Mil­li­on Euro hin­neh­men. Wovon du dann dei­nen Lebens­un­ter­halt bestrei­ten willst, bleibt mehr als fraglich.

Grund 3: Ich erhal­te staat­li­che Leis­tun­gen
Seit zehn Jah­ren ist die BU kein Teil mehr des gesetz­li­chen Schut­zes. Die jetzt gezahl­te soge­nann­te Erwerbs­min­de­rungs­ren­te ist sehr gering und der Zugang zu ihr so schwie­rig, dass man mit ihr nicht rech­nen soll­te. Daher soll­test du dich pri­vat absichern.

Grund 4: Die BU-Ver­si­che­rung zahlt im Ernst­fall nichtDas stimmt so nicht. Wenn du einen Ver­trag abschließt, dann soll­test du bezüg­lich dei­ner Gesund­heit und dei­nen Vor­er­kran­kun­gen kor­rek­te Anga­ben machen. Ansons­ten kann es bei Aus­zah­lung wirk­lich Pro­ble­me geben.

Grund 5: Ich wer­de bestimmt nicht berufs­un­fä­hig
Die­sen Gedan­ken haben vie­le. Trotz­dem schei­den 20 Pro­zent vor dem Ren­ten­ein­tritt aus dem Beruf aus, weil sie ihn aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht mehr aus­üben kön­nen. Meist sind kör­per­li­che und see­li­sche Erkran­kun­gen der BU-Grund, sel­ten Arbeitsunfälle.

Grund 6: Ich bin zu alt/​Ich bin zu jung
Vie­le zögern, eine BU-Ver­si­che­rung abzu­schlie­ßen, weil sie glau­ben, sie sei­en zu alt oder zu jung. Zu jung ist eigent­lich nie­mand. Außer­dem sind in jun­gen Jah­ren die Vor­er­kran­kun­gen gerin­ger und du bekommst eine güns­ti­ge­re Ver­si­che­rung. Hast du wirk­lich schon schwe­re Ver­schleiß­erschei­nun­gen wie bei­spiels­wei­se einen Band­schei­ben­vor­fall, dann wird es fast unmög­lich, über­haupt noch eine BU-Ver­si­che­rung zu fin­den, die einen auf­nimmt. Wenn ja, dann wird es natür­lich teuer.

Wichtiges zur Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbständige

Eine BU-Ver­si­che­rung ist in Kom­bi­na­ti­on mit einer Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung etwas teu­rer als eine Ein­zel­po­li­ce. Falls man schon über eine Lebens­ver­si­che­rung ver­fügt, ist es meis­tens güns­ti­ger, eine Ein­zel­po­li­ce abzuschließen.

Vie­le Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ver­si­chern ihre Kun­den nur bis zum 55. Lebens­jahr. Tritt die Berufs­un­fä­hig­keit danach ein, erhält man kei­ne BU-Rente.

Die meis­ten Unter­neh­men tei­len die Ver­si­che­rungs­neh­mer in vier Berufs­grup­pen ein:

Berufs­grup­peRisi­ko­be­wer­tungBei­spie­le
1GutApo­the­ker, Arzt, EDV-Fach­mann, Gra­fi­ker, Call-Center-Agent
2Nor­malLeh­rer, Ver­käu­fer, Hebamme
3ErhöhtGast­wirt, Kran­füh­rer, Kran­ken- und Alten­pfle­ger, Fliesenleger
4HochMöbel­pa­cker, Feuerwehr

Beim Abschluss einer BU-Ver­si­che­rung soll­te man auf die abs­trak­te Ver­wei­sung ver­zich­ten: Dann näm­lich kann der Ver­si­che­rer dem Kun­den die Ren­ten­zah­lung bei ein­tre­ten­der BU nicht ver­wei­gern mit der Begrün­dung, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer theo­re­tisch noch in einem ande­ren Beruf arbei­ten könn­te. Auch Tari­fe mit Ver­wei­sung auf Vor­be­ru­fe soll­te man nicht wählen.

Eine BU-Ver­si­che­rung soll­te varia­bel sein, d. h. dass Tari­fe eine Nach­ver­si­che­rung ermög­li­chen. Wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer z. B. irgend­wann mehr ver­dient, hei­ra­tet oder ein Kind bekommt, soll­ten die Tari­fe ohne Gesund­heits­prü­fung stei­gen können.

Gesund­heits­fra­gen: Man­che Ver­si­che­rungs­an­bie­ter ent­bin­den Kun­den vom schrift­li­chen Beant­wor­ten bestimm­ter Gesund­heits­fra­gen, falls sie sich des­we­gen ärzt­lich unter­su­chen las­sen. Hat ein Antrag eine sol­che Opti­on, soll­te man die­se nutzen.

Ver­si­che­rungs­schutz: Akzep­tie­ren soll­te man kei­nen Aus­schluss für ein bestimm­tes Krank­heits­bild. Nur wer anders­wo kei­nen Kom­plett­schutz fin­det, soll­te sich auf so einen Antrag ein­las­sen. Außer­dem soll­te man dann ver­su­chen zu han­deln, damit der Ver­si­che­rungs­bei­trag abge­senkt wird, da auch gerin­ge­re Leis­tun­gen ange­bo­ten werden.

Über­schuss­be­tei­li­gung: Die Bei­trags­hö­he ist auch von der Art der Über­schuss­be­tei­li­gungs­form abhän­gig. Denn die Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men erwirt­schaf­ten mit den Ver­si­che­rungs­bei­trä­gen Über­schüs­se, die sie auf unter­schied­li­che Art und Wei­se ver­wen­den können.

Unter­schie­den wer­den drei Vari­an­ten: Das Bonus­sys­tem (BO), die Bei­trags­ver­rech­nung (B) und die ver­zins­li­che Ansamm­lung (VA). Beim Bonus­sys­tem legt das Unter­neh­men die ange­fal­le­nen Über­schüs­se an, damit sie im Ernst­fall für die Ren­ten­er­hö­hung zur Ver­fü­gung ste­hen. Wie hoch die­se aus­fällt, hängt also von der Höhe der Über­schüs­se ab, die bis zum mög­li­chen Ein­tritt der BU erzielt wurden.

Dage­gen wer­den bei der Bei­trags­ver­rech­nung die erwirt­schaf­te­ten Über­schüs­se dem Kun­den jedes Jahr direkt auf sei­nen Bei­trag gut­ge­schrie­ben. Ist die Kal­ku­la­ti­on kor­rekt, bleibt der Bei­trag ver­gleichs­wei­se sta­bil. Daher ist die­se Vari­an­te den bei­den ande­ren vor­zu­zie­hen, weil hier der Ver­si­che­rungs­neh­mer gleich weiß, wie hoch sei­ne Ren­te bei BU wäre.

Tipps:
Eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung braucht jeder Selb­stän­di­ge, der nicht ver­mö­gend ist. Daher soll­test du so früh wie mög­lich einen Ver­trag abschließen.

Hole meh­re­re Ange­bo­te ein, damit du ver­glei­chen kannst. Einen Leis­tungs­aus­schluss für eine Erkran­kung soll­test du nicht anneh­men, son­dern zah­le statt­des­sen lie­ber einen Zuschlag auf dei­nen Bei­trag. Ver­su­che zu ver­ein­ba­ren, dass die­ser nach einem bestimm­ten Zeit­raum wegfällt.

Ach­te auf die Bewer­tung der Ange­bo­te. Hole meh­re­re Ange­bo­te mit „Sehr gut“ und ent­schei­de bei gleich bewer­te­ten Ange­bo­ten nach dem Brut­to­bei­trag, auch wenn du den Net­to­bei­trag zahlst. Denn der Net­to­bei­trag kann bei schlech­ter Kapi­tal­markt­la­ge steigen.

Schlie­ße einen Ver­trag ab, der dich bis zum 65. Lebens­jahr versichert.

Berufsunfähigkeit: Die risikoreichsten und risikoärmsten Berufe

In den letz­ten Jah­ren hat sich das Risi­ko, berufs- bzw. erwerbs­un­fä­hig zu wer­den, deut­lich redu­ziert und liegt bei unge­fähr 20 Pro­zent. Ein aktu­el­ler Report zeigt auf, wel­ches momen­tan die gefähr­lichs­ten Beru­fe sind und wel­ches die ungefährlichsten.

Wäh­rend das Berufs­un­fä­hig­keits­ri­si­ko rück­läu­fig ist, kann man aber auch zwei wei­te­re Gefah­ren aus­ma­chen, die mitt­ler­wei­le deut­lich ange­stie­gen sind:

Ein­mal die, dass vie­le jun­ge Men­schen schon berufs- und erwerbs­un­fä­hig auf den Arbeits­markt gelan­gen und das Risi­ko, dass der Beruf an Bedeu­tung ver­liert und man sei­ne Kennt­nis­se nicht mehr ver­kau­fen kann.

Die risi­ko­reichs­ten Berufe

Zu den risi­ko­reichs­ten Beru­fen gehö­ren Dach­de­cker und Gerüst­bau­er. In die­sen Berufs­grup­pen gin­gen in den ver­gan­ge­nen Jah­ren mehr als jeder Zwei­te nicht regu­lär in den Ruhe­stand, son­dern erhiel­ten eine Erwerbsminderungsrente.

Auch Flei­scher, Pflas­te­rer und Est­rich­le­ger gehö­ren zu den gefähr­li­chen Berufen.

PlatzBeruf
1Gerüst­bau­er
2Dach­de­cker
3Berg­leu­te
4Pflas­te­rer
5Fleisch-/Wurst­wa­ren­her­stel­ler
6Est­rich­le­ger
7Flie­sen­le­ger
8Zim­me­rer
9Mau­rer
10Stuk­ka­teu­re, Verputzer
11Spreng­meis­ter
12Iso­lie­rer
13sons­ti­ge Bauhilfsarbeiter
14Bäcker
15Stau­er

Quel­le: Ver­si­che­rungs­jour­nal

Die risi­ko­ärms­ten Berufe

Zu den risi­ko­ärms­ten Beru­fen zäh­len Phy­si­ker, Ärz­te, Archi­tek­ten, Apo­the­ker und Inge­nieu­re. Die­se Beru­fe zei­gen auch ein deut­li­ches Beschäftigungswachstum.

PlatzBeruf
1Phy­si­ker
2Ärz­te
3Maschi­nen­bau­in­ge­nieu­re
4Che­mi­ker
5sons­ti­ge Fertigungsingenieure
6Rechts­ver­tre­ter
7Tier­ärz­te
8Elek­tro­in­ge­nieu­re
9Berg­bau-Hüt­ten-Gie­ße­rei-Inge­nieu­re
10Ver­bands­lei­ter
11Apo­the­ker
12Ver­mes­sungs­in­ge­nieu­re
13Archi­tek­ten
14Mana­ger, Unternehmer
15Nau­ti­ker, Kapitäne

Quel­le: Ver­si­che­rungs­jour­nal

Die Grund­la­gen für die Zah­len lie­fert der Map-Report 781 – 783. In ihm ste­hen außer wei­te­ren Tabel­len zu den ver­schie­de­nen Beru­fen und zu Kenn­zah­len der bedeu­tends­ten Berufs­un­fä­hig­keits-Ver­si­che­rer auch Schau­bil­der zur Ent­wick­lung der Ursa­chen für Berufs­un­fä­hig­keit als auch Ver­si­che­rungs­vor­schlä­ge von über 20 Ver­si­che­rungs­an­bie­tern zu aus­ge­wähl­ten Fallbeispielen.

Das Heft kann man zum Preis von 87,50 Euro als Druck­aus­ga­be oder für 77,50 als PDF-Datei per Fax unter der Num­mer 04139 7019 oder per E‑Mail beim Ver­lag Man­fred Poweleit bestellen.

Gelenkserkrankungen und Depressionen führen sehr oft zur Berufsunfähigkeit

Mitt­ler­wei­le wer­den die meis­ten Men­schen arbeits- und damit berufs­un­fä­hig durch Erkran­kun­gen bzw. Schä­di­gun­gen des Gelenk­ap­pa­rats und durch see­li­sche Erkrankungen.

Der bekann­te BU-Ver­si­che­rer Swiss Life hat dazu eine Unter­su­chung ver­öf­fent­licht, in der die Erkran­kun­gen auf­ge­führt sind, die am häu­figs­ten zur Berufs­un­fä­hig­keit der Swiss-Life-Ver­si­cher­ten führten.

20 bis 25 Pro­zent aller Beschäf­tig­ten schei­den vor dem Ren­ten­ein­tritts­al­ter aus dem Berufs­le­ben aus, weil sie wegen kör­per­li­cher oder see­li­scher Gebre­chen nicht mehr ihre Arbeit aus­üben kön­nen. Sehr vie­le lei­den an Schä­den des Rück­grats und ande­rer Gelen­ke sowie dau­er­haf­ter Niedergeschlagenheit.

Fast 30 Pro­zent aller Berufs­un­fä­hi­gen müs­sen wegen ortho­pä­di­scher Erkran­kun­gen früh­zei­tig das Berufs­le­ben been­den. Knapp dahin­ter mit 28 Pro­zent lie­gen Burn­out und Depres­sio­nen als Berufsunfähigkeitsgrund.

Die Plät­ze 3 und 4 bele­gen Herz-Kreis­lauf-Erkran­kun­gen mit 11 Pro­zent und Krebs mit 5 Pro­zent. Arbeits­un­fäl­le füh­ren dage­gen zu weni­ger BU-Fäl­len wie viel­leicht erwartet.

Auch Selb­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler sind durch die oben genann­ten Krank­heits­bil­der wie Gelenk­ver­schleiß und Burn­out in ihrer beruf­li­chen Tätig­keit gefähr­det. Daher ist es wirk­lich wich­tig, recht­zei­tig eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung für Selb­stän­di­ge abzu­schlie­ßen, vor allem bevor die kör­per­li­chen Schä­den anfan­gen einzusetzen.

Denn so wird es deut­lich schwie­ri­ger, eine BU-Ver­si­che­rung zu fin­den, die einen auf­nimmt und die Bei­trä­ge dürf­ten höher lie­gen, des­to spä­ter man im Lau­fe sei­nes Berufs­le­bens in eine BU-Ver­si­che­rung eintritt.

Finanztest: Die besten Berufsunfähigkeitsversicherungen

Die Zeit­schrift Finanz­test hat ver­schie­de­ne Ange­bo­te von pri­va­ten Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­run­gen sowohl in der selb­stän­di­gen als auch in der Zusatz­ver­si­che­rungs­va­ri­an­te unter­sucht. Bewer­tungs­ge­gen­stand war vor allem die Qua­li­tät der Bedin­gun­gen. Gut 50 Tari­fe wur­den bei die­sem Test mit gut oder sehr gut bewertet.

Was jedoch inner­halb der ein­zel­nen Ver­si­che­run­gen auf­fiel, waren die gro­ßen Preis­dif­fe­ren­zen und Schwie­rig­kei­ten für Älte­re und Men­schen mit Vor­er­kran­kun­gen, einen Ver­trags­ab­schluss zu bekommen.

Fol­gen­de Kri­te­ri­en gin­gen in die End­be­wer­tung mit ein:

  • der Ver­zicht auf die abs­trak­te Verweisung
  • die Sechs-Monats-Pro­gno­se
  • eine rück­wir­ken­de Leis­tung in den ers­ten sechs Mona­ten und rück­wir­ken­de Leis­tung in den ers­ten drei Jahren
  • welt­wei­te Versicherungsgeltung
  • Nach­ver­si­che­rungs-Garan­tien

Des Wei­te­ren gin­gen in die End­no­te mit zehn Pro­zent ein, ob und inwie­weit die Ver­si­che­rungs­an­bie­ter die 27 gän­gigs­ten Beru­fe anneh­men und wie sich die maxi­ma­le Risi­ko- und Leis­tungs­dau­er gestal­te­te. Die Tes­ter sahen letz­te­ren Punkt des­halb als sehr ent­schei­dend an, weil das Ren­ten­al­ter mitt­ler­wei­le ange­ho­ben wor­den ist, aber eini­ge Beru­fe bis zum bis­he­ri­gen Errei­chen der Ren­te nicht genü­gend ver­si­chert sind.

Eben­falls bewer­tet mit 20 Pro­zent wur­de die Kun­den­freund­lich­keit der Versicherungsanträge.

Die ers­ten fünf Plät­ze in der Bewer­tung bele­gen fol­gen­de Versicherungen:

  1. Aachen­Mün­che­ner mit dem Tarif SBU BU F/​M (Bewer­tung: sehr gut 0,7)
  2. Gene­ra­li mit dem Tarif SBU 09 (Bewer­tung: sehr gut 0,9)
  3. Han­no­ver­sche mit dem Tarif Com­fort-BUZ BR-Plus F/​M (Bewer­tung: sehr gut 0,9)
  4. Han­se­Mer­kur mit dem Tarif SBU 2011M (Bewer­tung: sehr gut 0,9)
  5. HUK24 mit dem Tarif BB-BUZ Pre­mi­um 6.4 (Bewer­tung: sehr gut 0,9)

Eine wei­te­re Beob­ach­tung in den Test­ergeb­nis­sen war, dass es deut­li­che Bei­trags­un­ter­schie­de von bis zu 250 Pro­zent unter den Ver­si­che­rungs­an­bie­tern gibt. So kann sich eine Diplom­kauf­frau im güns­tigs­ten Tarif schon für 870 Euro Jah­res­bei­trag gegen Berufs­un­fä­hig­keit absi­chern, der teu­ers­te Tarif für sie lag bei 2.282 Euro im Jahr.

Ein wei­te­res Pro­blem für inter­es­sier­te BU-Ver­si­che­rungs­neh­mer kris­tal­li­sier­te sich in dem Test her­aus: Vie­le Älte­re, bestimm­te Berufs­grup­pen sowie Men­schen mit Vor­er­kran­kun­gen müs­sen lan­ge suchen, bis sie eine BU fin­den, die sie auf­nimmt – falls sie über­haupt fün­dig werden.

Doch Finanz­test rät den Ver­si­che­rungs­neh­mern, sich nicht ent­mu­ti­gen zu las­sen. Erst­mals soll­te man meh­re­re Ver­si­che­rungs­an­ge­bo­te (5 bis 10) ein­ho­len, auch mit Hil­fe eines Ver­si­che­rungs­be­ra­ters, der im Vor­feld schon anony­me Anfra­gen bei den Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten stel­len kann. Außer­dem sol­le man mit den Ver­si­che­rern ver­han­deln und mit­hil­fe von ärzt­li­chen Gut­ach­ten frü­he­re Vor­er­kran­kun­gen abklä­ren, ob die­se über­haupt noch vor­han­den sind.

Aller­dings soll­te man kei­ne fal­schen Anga­ben zur Gesund­heit machen, nur um leich­ter zu einem BU-Abschluss zu gelangen.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Urteil um Verweisungsstreit

In einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Karls­ru­he vom Mai 2011 (Az. : 12 U 4511) ging es um einen Rechts­streit zwi­schen einem Ver­si­che­rer und dem Ver­si­che­rungs­neh­mer, der auf Zah­lung einer Inva­li­di­täts­ren­te klag­te, nach­dem das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men die Ren­ten­zah­lung ver­wei­gert hatte.

Der Fall gestal­te­te sich fol­gen­der­ma­ßen: Der Klä­ger hat­te 1982 eine Lebens­ver­si­che­rung mit Ein­schluss einer Inva­li­di­täts­zu­satz­ver­si­che­rung abge­schlos­sen. Soll­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer tat­säch­lich arbeits­un­fä­hig wer­den, hät­te er eine jähr­li­che Ren­te in Höhe von 3.800 Euro erhalten.

Die Inva­li­di­tät wur­de in der Ver­si­che­rungs­klau­sel so definiert:

Eine Inva­li­di­tät liegt dann vor, wenn der Ver­si­cher­te auf­grund Krank­heit, Kör­per­ver­let­zung oder Kräf­te­ver­falls außer­stan­de ist, sei­nen Beruf oder eine ande­re Tätig­keit aus­zu­üben, „die eine ähn­li­che Aus­bil­dung und gleich­wer­ti­ge Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten voraussetzt.“

2008 erkrank­te der Klä­ger schließ­lich an Haut­krebs. Infol­ge die­ser und der sich anschlie­ßen­den Behand­lun­gen konn­te er nicht mehr sei­nen hand­werk­li­chen Beruf aus­üben, son­dern nahm nach sei­ner Gene­sung eine Büro­tä­tig­keit an.

Die Ver­si­che­rung ver­wei­ger­te die Zah­lung der Inva­li­di­täts­ren­te mit der Begrün­dung, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer mit sei­ner neu­en beruf­li­chen Tätig­keit kei­nen sozia­len Abstieg erlit­ten hät­te, son­dern nun sogar finan­zi­ell bes­ser­ge­stellt sei wie in sei­nem Hand­wer­ker­be­ruf zuvor.

Nur wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer in sei­nem neu­en beruf­li­chen Umfeld finan­zi­el­le Nach­tei­le hät­te hin­neh­men müs­sen, hät­te die Ver­si­che­rung die Zusatz­ren­te gezahlt.

Doch das Gericht sah das anders. Nach sei­ner Ansicht hat ein Berufs­un­fä­hig­keits- oder Inva­li­di­täts­ver­si­che­rer nicht die Ein­kom­mens­bu­ßen des Ver­si­cher­ten zu erset­zen, son­dern er soll­te die im Vor­aus ver­trag­lich aus­ge­mach­ten Leis­tun­gen erbringen.

Aus die­sem Grund ent­schied das Gericht, dass der Ver­si­che­rer die Ren­te zah­len muss, obwohl der Ver­si­che­rungs­neh­mer mit sei­ner neu­en Tätig­keit kei­ne finan­zi­el­len Ein­bu­ßen erlit­ten hat.

Auch die Beru­fung des Ver­si­che­rers auf die ver­gleich­ba­re Berufs­aus­übung sei nicht kor­rekt. Denn die vor­he­ri­ge Berufs­aus­übung sei vor allem hand­werk­lich und kör­per­lich geprägt gewe­sen, was die Jet­zi­ge nicht sei. Dass der Klä­ger von sei­ner Aus­bil­dung her eher zufäl­lig auch für eine Büro­tä­tig­keit befä­higt sei, sei nicht relevant.

Auch die­ses Urteil zeigt wie­der, dass die Moda­li­tä­ten einer zuläs­si­gen Ver­wei­sung von den jeweils ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen fest­ge­legt wer­den und daher je nach Bedin­gungs­werk unter­schied­lich weit gehen können.

Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbständige: Bei abstrakter Verweisung Versicherungsnehmer in Beweispflicht

Falls ein Ver­si­che­rungs­neh­mer einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung vom Ver­si­che­rer auf eine Erwerbs­tä­tig­keit ver­wie­sen wird, die er bereits schon aus­führt, so muss der Ver­si­cher­te bewei­sen kön­nen, dass die­ser neue Beruf nicht den Anfor­de­run­gen gleich­kommt, die in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen an eine Ver­gleichs­er­werbs­tä­tig­keit gestellt wurden.

Das hat das Ober­lan­des­ge­richt in Düs­sel­dorf in einem Urteil ent­schie­den. Der kon­kre­te Fall zu die­sem Gerichts­ur­teil gestal­te­te sich fol­gen­der­ma­ßen: Ein Tisch­ler hat­te im Betrieb sei­nes Vaters gear­bei­tet, als er durch einen Band­schei­ben­vor­fall berufs­un­fä­hig wur­de. Dar­auf­hin erhielt er von sei­ner Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung eine monat­li­che Ren­te aus­ge­zahlt, aber nur unter dem Vor­be­halt, dass sie die abs­trak­te Ver­wei­sung des Tisch­lers zu einem spä­te­ren Zeit­punkt über­prü­fen wolle.

Wäh­rend­des­sen begann der Klä­ger eine Aus­bil­dung als Fach­ver­käu­fer für Ein­bau­kü­chen und arbei­te­te anschlie­ßend auch in die­sem Beruf. Bei der kurz dar­auf erfolg­ten Über­prü­fung nahm die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft den Berufs­wech­sel des Klä­gers zum Anlass, ihn auf die­se Tätig­keit zu verweisen.

Mit die­ser Ent­schei­dung war der Klä­ger nicht ein­ver­stan­den und gab in sei­ner Kla­ge an, dass sein neu­er Beruf als Fach­ver­käu­fer nicht mit dem eines Tisch­lers ver­gleich­bar sei, sowohl was das Gehalt als auch die Wert­schät­zung in der Gesell­schaft angeht.

Das Ober­lan­des­ge­richt lehn­te die Kla­ge ab mit der Begrün­dung, dass es Sache des Ver­si­cher­ten sei, zu bewei­sen, war­um die neue Berufs­tä­tig­keit nicht an eine mög­li­che Ver­gleich­s­tä­tig­keit her­an­kommt. Dies hat der Klä­ger in dem hier genann­ten Fall unterlassen.

Nach Ansicht des Gerichts ver­langt der Beruf des Fach­ver­käu­fers ent­spre­chen­de Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten, die nicht als gering­fü­gi­ger ein­ge­schätzt wer­den kön­nen als die Fähig­kei­ten eines Tisch­lers. Außer­dem sei der Klä­ger bei sei­ner Berufs­aus­übung als Tisch­ler schon zeit­wei­se bera­tend und im Ver­kauf tätig gewe­sen. Aus die­sem Grund sei es dem Gericht nicht mög­lich, die hand­werk­li­che Tätig­keit höher zu bewer­ten als die jet­zi­ge im Verkauf.

Der Hin­weis des Klä­gers, dass er in abseh­ba­rer Zeit den Tisch­le­rei­be­trieb sei­nes Vaters über­nom­men hät­te, wäre er nicht berufs­un­fä­hig gewor­den, wur­de vom Gericht als rein hypo­the­tisch beanstandet.

In einem ähn­li­chen Fall, in dem ein Tisch­ler­ge­sel­le von sei­ner Ver­si­che­rung auf eine Erwerbs­tä­tig­keit in einem Bau­markt ver­wie­sen wur­de, lehn­te das Land­ge­richt Köln die Kla­ge eben­falls ab.

Nachversicherungsgarantie in der BU-Versicherung wichtig

Bei der BU-Ver­si­che­rung spielt die soge­nann­te Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tie eine wich­ti­ge Rol­le. Denn damit sicherst du dir das Recht zu, den Ver­si­che­rungs­schutz ohne wie­der­hol­te Prü­fung dei­ner Gesund­heit auszubauen.

Des­halb soll­test du dar­auf ach­ten, dass dein BU-Ver­trag eine Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tie ohne Gesund­heits­prü­fung aufweist.

Im Lau­fe dei­nes Lebens kön­nen sich dei­ne Lebens­um­stän­de ändern, z. B. durch Ehe­schlie­ßung, Geburt von Kin­dern, Kauf einer Immo­bi­lie oder durch einen ande­ren Arbeits­platz. Dadurch kann dei­ne Berufs­un­fä­hig­keits­ab­si­che­rung even­tu­ell nicht mehr aus­rei­chend sein.

Soll­test du dann wirk­lich durch eine Krank­heit oder einen Unfall nicht mehr arbeits­fä­hig sein, kann die monat­li­che BU-Ren­te womög­lich dei­ne Lebens­füh­rungs­kos­ten nicht mehr decken.

Ist dann in dei­nem Ver­trag kei­ne Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tie vor­han­den, kann die Erhö­hung der BU-Zah­lun­gen an den anste­hen­den Fra­gen zu dei­ner Gesund­heit schei­tern, soll­te sich dei­ne gesund­heit­li­che Ver­fas­sung seit Ver­trags­ab­schluss ver­än­dert haben.

Und das heißt nicht, dass sich dei­ne gesund­heit­li­che Situa­ti­on dra­ma­tisch ver­schlech­tert haben muss. Schon gele­gent­li­che Rücken­be­schwer­den oder eine All­er­gie rei­chen für den Ver­si­che­rer aus, um eine erneu­te Gesund­heits­prü­fung zu ver­an­las­sen. Eine wei­te­re Opti­on ist, dass du einen Bei­trags­zu­schlag hin­neh­men musst.

Es gibt eini­ge Ver­si­che­run­gen, die zu bestimm­ten Anläs­sen oder Ereig­nis­sen wie Hei­rat, Geburt von Kin­dern oder einer neu­en beruf­li­chen Situa­ti­on eine Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tie anbieten.

Du soll­test dich also auch bei Abschluss einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung dar­über infor­mie­ren, bis zu wel­chem Alter du die Erhö­hungs­op­ti­on aus­üben kannst und wie die Antrags­fris­ten nach Ein­tritt des ent­spre­chen­den Ereig­nis­ses gestal­tet sind. Man­che Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten gewäh­ren drei bis sechs Monate.

Wichtig: Achte auf die Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Wenn du eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung abschließt, dann ach­te auch dar­auf, dass kei­ne Ver­wei­sungs­klau­sel in dei­nem Ver­trag ent­hal­ten ist. Denn eine sol­che kann den BU-Schutz deut­lich reduzieren.

Gene­rell ist eine BU-Ver­si­che­rung so gestal­tet, dass du als Versicherte/​r eine monat­li­che Ren­te erhal­ten, wenn du dei­nen Beruf nicht mehr aus­üben kannst.

Die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen lau­ten meist so, dass dei­ne Erkran­kung zu einem Arbeits­aus­fall von min­des­tens sechs Mona­ten oder noch län­ger füh­ren muss. Du bist auch ver­pflich­tet, dei­ne Arbeits­un­fä­hig­keit durch das Vor­le­gen von ärzt­li­chen Attes­ten zu belegen.

Ist in dei­ner BU-Poli­ce eine Ver­wei­sung ent­hal­ten, dann bekommst du mög­li­cher­wei­se nicht die mit dir aus­ge­mach­te BU-Ren­te. Denn mit einer Ver­wei­sungs­klau­sel kann der Ver­si­che­rer von dir ver­lan­gen, dass du eine ande­re Tätig­keit aus­übst, wenn du noch dazu in der Lage bist. D. h. du wirst auf einen ande­ren Beruf ver­wie­sen, mit dem du dir dei­nen Lebens­un­ter­halt sichern sollst.

Meist lau­tet die For­mu­lie­rung folgendermaßen:

„Wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer in der Lage ist, eine ande­re Tätig­keit aus­zu­üben, die er auf­grund sei­ner Aus­bil­dung bzw. Erfah­rung aus­üben kann und die sei­ner bis­he­ri­gen Lebens­stel­lung ent­spricht, wer­den kei­ne Leis­tun­gen aus der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung fällig.“

Die­se Ver­wei­sung wird auch als abs­trak­te Ver­wei­sung bezeichnet.

Dabei spielt auch die Zumut­bar­keit eine wich­ti­ge Rol­le, denn der neue Beruf soll­te der bis­he­ri­gen Lebens­füh­rung ent­spre­chen. Den­noch kann das Gehalt bis zu 20 Pro­zent nied­ri­ger lie­gen als beim vor­he­ri­gen Beruf, was die Ver­si­che­rung als akzep­ta­bel ein­stuft. Das Risi­ko, einen neu­en Arbeits­platz zu fin­den, liegt bei dir, dem Ver­si­che­rungs­neh­mer. Der Ver­si­che­rer braucht nur nach­zu­wei­sen, dass eine ent­spre­chen­de Tätig­keit im Bereich des Mög­li­chen liegt.

Neben der abs­trak­ten Ver­wei­sung gibt es auch die kon­kre­te Ver­wei­sung. Die­ser Fall tritt ein, wenn der Betrof­fe­ne nach einem BU-Ein­tritt tat­säch­lich eine ande­re Tätig­keit ausübt.

Dann kann der Ver­si­che­rer dar­auf ver­wei­sen und die BU-Zah­lun­gen kür­zen oder gar ganz ein­stel­len, weil Ver­si­che­rungs­leis­tung plus Arbeits­ein­kom­men nicht über dem Lohn vor der Berufs­un­fä­hig­keit lie­gen dürfen.

Die kon­kre­te Ver­wei­sung ist vor allem als Schutz der Ver­si­che­rungs­ge­mein­schaft zu ver­ste­hen. Ein/​e Versicherte/​r, die/​der nach einem BU-Ein­tritt noch ein Ein­kom­men durch eine ande­re Tätig­keit erwirt­schaf­ten kann, ist nicht bzw. nicht voll­stän­dig auf die BU-Ren­te angewiesen.

Berufsunfähigkeitsversicherung mit Rentenversicherung: Wie sinnvoll ist das?

Wer eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung abschlie­ßen will, der kann sich auch für eine Kom­bi­ver­si­che­rung von Berufs­un­fä­hig­keit und Ren­te entscheiden.

In die­ser „dop­pel­ten“ Ver­si­che­rung ist die pri­va­te Ren­ten­ver­si­che­rung die Haupt­ver­si­che­rung und die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung die Zusatzversicherung.

Aus die­sem Grund gibt es für die­se Ver­si­che­rungs­mög­lich­keit die Bezeich­nung Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­che­rung oder als Abkür­zung BUZ.

Außer einer pri­va­ten Ren­ten­ver­si­che­rung lässt sich die BUZ auch mit einer Ries­ter-Ren­te, einer Rürup-Ren­te oder einer fonds­ge­bun­de­nen Ren­ten­ver­si­che­rung kombinieren.

Oder auch mit einer Risi­ko- oder Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rung bzw. Unfallversicherung.

Vor­tei­le und Nach­tei­le der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung mit Rentenversicherung

Doch was bringt die­se Kom­bi­ver­si­che­rung? Vie­le Exper­ten sehen die­ses Ver­si­che­rungs­pa­ket aus Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung und pri­va­ter Ren­ten­ver­si­che­rung eher skep­tisch. Denn um dem Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht all­zu hohe Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge abzu­ver­lan­gen, set­zen die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten die Höhe der Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te oft zu nied­rig an.

Damit kön­nen im Ernst­fall – soll­te wirk­lich eine Arbeits­un­fä­hig­keit des Ver­si­che­rungs­neh­mers ein­tre­ten – kaum die Lebens­hal­tungs­kos­ten abge­deckt wer­den. Somit wird das eigent­li­che Ziel, näm­lich dem Ver­si­che­rungs­neh­mer einen aus­rei­chen­den finan­zi­el­len Schutz bei Berufs­un­fä­hig­keit zu bie­ten, verfehlt.

Eine ande­re nega­ti­ve Vari­an­te der Kom­bi­ver­si­che­rung kann sein, dass die Alters­ren­te nicht ent­spre­chend hoch genug aus­fällt. Was bei die­ser Ver­si­che­rungs­kom­bi ungüns­tig ist, ist das „Zusam­men­tref­fen“ von Spa­ren und Ver­si­che­rungs­schutz. Bei der einen Ver­si­che­rung wird Kapi­tal für die Alters­vor­sor­ge auf­ge­baut und bei der ande­ren Ver­si­che­rung wird man gegen das Risi­ko der Berufs­un­fä­hig­keit abgesichert.

Bes­ser zwei sepa­ra­te Ver­si­che­run­gen abschließen

Daher emp­feh­len Exper­ten, solch zwei unter­schied­lich aus­ge­rich­te­te Ver­si­che­rungs­zie­le nicht mit­ein­an­der zu kom­bi­nie­ren, weil die Ver­si­che­rungs­po­li­cen meist kein gutes Preis-Leis­tungs-Ver­hält­nis auf­wei­sen kön­nen oder schlech­te­re Bedin­gun­gen bie­ten, als wenn man bei­de Ver­si­che­run­gen getrennt abschlie­ßen würde.

Was kann noch pas­sie­ren? Mel­dest du dich als Selb­stän­di­ger oder Frei­be­ruf­ler irgend­wann arbeits­los und dein Ein­kom­men reicht nicht mehr aus, um die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zu zah­len, muss der Ver­si­che­rungs­ver­trag kom­plett gekün­digt wer­den. D. h. du kannst nicht ent­schei­den, bei­spiels­wei­se die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung wei­ter­zu­füh­ren und die Ren­ten­ver­si­che­rung für eine gewis­se Zeit bei­trags­frei zu stel­len. Kün­digst du die Kom­bi­ver­si­che­rung, ver­lierst du dann auch den BU-Schutz.

Bei zwei sepa­ra­ten Ver­si­che­rungs­po­li­cen hast du dage­gen die Mög­lich­keit, die Bei­trags­zah­lun­gen für die pri­va­te Ren­ten­ver­si­che­rung (vor­über­ge­hend) ein­zu­stel­len und die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung wei­ter­zu­füh­ren. Somit ver­lierst du hier nicht den wich­ti­gen Versicherungsschutz.

Aus­führ­li­cher BU-Test von Stif­tung Warentest

Auch Stif­tung Waren­test und Finanz­test bewer­ten die Kom­bi­ver­si­che­rung aus BU und Ren­te als nicht emp­feh­lens­wert. Da es sich bei bei­den Ver­si­che­rungs­ar­ten um sehr kom­ple­xe Ver­si­che­rungs­pro­duk­te han­delt, kön­ne der Ver­si­che­rungs­neh­mer gar nicht die gan­zen Details und Bedin­gun­gen der ein­zel­nen Ver­si­che­run­gen über­bli­cken und auch rich­tig einordnen.

Wer an dem aus­führ­li­chen Test der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­run­gen in Deutsch­land von Stif­tung Waren­test inter­es­siert ist, der soll­te sich die kos­ten­pflich­ti­gen Ergeb­nis­se von deren Web­site für 1,50 Euro her­un­ter­la­den. Ins­ge­samt 52 BU-Anbie­ter wur­den über­prüft und ausgewertet.

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