Wer den Schritt in die Online-Selbständigkeit wagt, steht schnell vor einer Reihe bürokratischer Fragen. Welche behördlichen Genehmigungen für die Online-Selbständigkeit tatsächlich notwendig sind, hängt von der gewählten Tätigkeit, dem Geschäftsmodell und dem rechtlichen Rahmen ab.
Während manche Tätigkeiten ohne spezielle Erlaubnis sofort aufgenommen werden können, unterliegen andere strengen Zulassungsvoraussetzungen. Ein frühzeitiger Überblick schützt vor kostspieligen Fehlern und unerwarteten Bußgeldern.
Dieser Artikel richtet sich an alle, die eine selbständige Tätigkeit im digitalen Bereich planen oder bereits ausüben und sichergehen möchten, dass sie alle rechtlichen Anforderungen erfüllen. Von der Gewerbeanmeldung über steuerliche Pflichten bis hin zu branchenspezifischen Zulassungen wird erklärt, was in welchen Fällen erforderlich ist — klar, strukturiert und ohne unnötigen Fachjargon.
Grundlage: Gewerbe oder Freiberuf?
Die entscheidende Unterscheidung zu Beginn
Bevor sich jemand mit konkreten Genehmigungen befasst, muss eine grundlegende Frage geklärt werden: Handelt es sich bei der geplanten Online-Tätigkeit um ein Gewerbe oder um eine freiberufliche Tätigkeit? Diese Unterscheidung ist nicht nur steuerrechtlich relevant, sondern bestimmt auch, welche Behörden zuständig sind und welche Anmeldepflichten bestehen.
Freiberufler im Sinne des § 18 EStG sind beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Journalisten, Übersetzer, Künstler oder Ingenieure.
Wer als Texter, Grafikdesigner oder Softwareentwickler online tätig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls den Freiberuflerstatus beanspruchen. Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht.
Wann ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich?
Alle selbständigen Tätigkeiten, die nicht als freiberuflich eingestuft werden, gelten als Gewerbe und müssen beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit ausschließlich online stattfindet. Online-Händler, Affiliate-Marketer, Betreiber von Onlineshops oder digitale Dienstleister ohne anerkannten freiberuflichen Katalogberuf fallen in diese Kategorie.
Die Gewerbeanmeldung ist in der Regel unkompliziert und mit geringen Kosten verbunden. Sie löst jedoch automatisch weitere Pflichten aus: Das Finanzamt wird informiert, es entsteht eine Gewerbesteuerpflicht ab einem Jahresfreibetrag von 24.500 Euro, und unter Umständen besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Steuerliche Registrierung und Umsatzsteuerpflicht
Anmeldung beim Finanzamt als Pflichtschritt
Unabhängig davon, ob jemand Gewerbe oder Freiberuf ausübt, muss die selbständige Tätigkeit dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Dazu dient der sogenannte Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der in der Regel elektronisch über das ELSTER-Portal eingereicht wird. Das Finanzamt vergibt daraufhin eine Steuernummer, die auf allen Rechnungen angegeben werden muss.
Wer selbständig tätig ist, muss außerdem entscheiden, ob die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch genommen wird. Diese befreit von der Umsatzsteuerausweisung und -abführung, solange der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht überschreiten wird. Ab 2026 gelten diese angepassten Schwellenwerte.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für internationale Tätigkeiten
Wer Dienstleistungen oder Waren an Kunden in anderen EU-Ländern erbringt oder verkauft, benötigt zusätzlich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Diese kann beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Für digitale Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten gilt seit einigen Jahren das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS), das die steuerliche Abwicklung vereinfacht.
Branchenspezifische Genehmigungen und Zulassungen
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten im digitalen Bereich
Nicht jede Online-Tätigkeit kann ohne weiteres aufgenommen werden. Bestimmte Berufe und Geschäftsmodelle unterliegen einer behördlichen Zulassungspflicht, die auch im digitalen Raum gilt. Wer etwa online Finanzberatung oder Vermittlung von Finanzprodukten anbieten möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 34f oder § 34d GewO sowie in vielen Fällen eine Zulassung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Weitere Beispiele für erlaubnispflichtige Online-Tätigkeiten:
- Betrieb einer Online-Apotheke (Erlaubnis nach § 11a ApoG)
- Glücksspielangebote (Lizenz nach dem Glücksstaatsvertrag)
- Vermittlung von Versicherungen (§ 34d GewO, Eintrag im Vermittlerregister)
- Online-Rechtsberatung für Anwälte (Zulassung zur Rechtsanwaltschaft)
Datenschutz als behördliche Anforderung
Datenschutzrechtliche Pflichten sind zwar nicht klassisch als “Genehmigung” einzustufen, stellen jedoch eine gesetzliche Voraussetzung für jeden Online-Selbständigen dar.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt unter anderem eine Datenschutzerklärung auf der Website, ein Verarbeitungsverzeichnis sowie technische und organisatorische Schutzmaßnahmen. Verstöße können durch Aufsichtsbehörden mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden.
Besondere Zulassungen: Bildungsanbieter und Weiterbildungsmarkt
Anforderungen für Online-Coaches und Bildungsdienstleister
Wer online Coachings, Seminare oder Weiterbildungskurse anbietet, bewegt sich in einem rechtlich differenzierten Bereich. Grundsätzlich kann jeder solche Leistungen anbieten, ohne eine spezielle Zulassung zu benötigen. Sollen die Angebote jedoch staatlich gefördert werden — etwa durch Bildungsgutscheine der Bundesagentur für Arbeit — ist eine Zertifizierung nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) erforderlich.
Diese Zertifizierung ist an strenge inhaltliche, organisatorische und qualitative Anforderungen geknüpft. Wer diese anstrebt, sollte sich frühzeitig professionelle Unterstützung suchen. Eine spezialisierte AZAV-Beratung kann dabei helfen, den Zertifizierungsprozess strukturiert und effizient zu durchlaufen.
Unterschied zwischen freiwilliger und verpflichtender Zertifizierung
Es ist wichtig zu verstehen, dass die AZAV-Zertifizierung keine allgemeine Pflicht für Online-Bildungsanbieter ist. Sie wird nur dann notwendig, wenn Maßnahmen über Bildungsgutscheine abgerechnet oder aus öffentlichen Mitteln gefördert werden sollen. Wer ausschließlich privat zahlende Kunden bedient, kann ohne diese Zertifizierung tätig sein — muss aber dennoch alle anderen rechtlichen Anforderungen erfüllen.
Impressumspflicht, Handelsregister und weitere Formalitäten
Impressumspflicht für jeden Online-Selbständigen
Wer eine Website betreibt, auf der gewerbliche oder selbständige Tätigkeiten angeboten werden, ist nach § 5 TMG (Telemediengesetz) bzw. dem Digitale-Dienste-Gesetz zur Angabe eines vollständigen Impressums verpflichtet. Dieses muss unter anderem Namen, Anschrift, Kontaktdaten sowie bei bestimmten Berufsgruppen die zuständige Aufsichtsbehörde enthalten.
Fehlendes oder unvollständiges Impressum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann abgemahnt werden. Gerade bei neu gegründeten Online-Selbständigen ist dies ein häufig übersehener Punkt.
Handelsregistereintragung: Wann notwendig?
Für Einzelunternehmer ist eine Handelsregistereintragung erst dann verpflichtend, wenn der Betrieb als “Kaufmann” im Sinne des HGB gilt — also wenn er nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Kleinere Online-Selbständige, die als Einzelunternehmer tätig sind, sind in der Regel nicht eintragungspflichtig, können sich aber freiwillig eintragen lassen.
Wer hingegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Unternehmergesellschaft (UG) oder eine andere Kapitalgesellschaft gründet, muss diese zwingend ins Handelsregister eintragen lassen — auch wenn die Tätigkeit ausschließlich online stattfindet.
Praktische Empfehlungen für den Start
Wer die behördlichen Genehmigungen für die Online-Selbständigkeit systematisch angeht, spart sich später aufwendige Korrekturen. Die folgenden Empfehlungen helfen dabei, den Überblick zu behalten:
- Tätigkeitsklärung vor der Anmeldung: Zunächst sollte eindeutig festgestellt werden, ob die geplante Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich einzustufen ist. Im Zweifel ist eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt oder die Beratung durch einen Steuerberater sinnvoll.
- Reihenfolge einhalten: Die Gewerbeanmeldung erfolgt vor der steuerlichen Erfassung. Das Finanzamt wird nach der Anmeldung automatisch informiert, aber der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung sollte zeitnah eingereicht werden.
- Branchenspezifische Prüfung: Wer in einem regulierten Bereich tätig werden möchte, sollte frühzeitig prüfen, welche Erlaubnisse konkret erforderlich sind. Behörden wie die BaFin, die Bundesagentur für Arbeit oder Berufskammern stellen dazu Informationen bereit.
- Datenschutz von Anfang an: Die DSGVO-Anforderungen sollten bereits vor dem Launch einer Website umgesetzt sein — nicht erst nach der ersten Abmahnung.
- Fachliche Begleitung nutzen: Gründungsberatungen, Steuerberater und auf spezifische Zulassungen spezialisierte Dienstleister können erheblich Zeit und Nerven sparen.
Häufig gestellte Fragen
Braucht man für eine selbständige Tätigkeit im Internet immer ein Gewerbe?
Nein. Wer eine freiberufliche Tätigkeit ausübt — etwa als Journalist, Übersetzer, Programmierer oder Grafiker mit künstlerischer Ausrichtung — muss kein Gewerbe anmelden. Die Einordnung hängt von der konkreten Tätigkeit ab und sollte im Zweifel mit dem Finanzamt abgestimmt werden. Gewerbetreibende hingegen sind zur Anmeldung beim Gewerbeamt verpflichtet, unabhängig davon, ob die Tätigkeit online oder offline stattfindet.
Welche behördlichen Genehmigungen sind für Online-Bildungsanbieter besonders relevant?
Für Online-Bildungsanbieter, die staatlich geförderte Weiterbildungsmaßnahmen anbieten möchten, ist neben der allgemeinen Gewerbeanmeldung und steuerlichen Registrierung vor allem die AZAV-Zertifizierung entscheidend. Sie ermöglicht die Abrechnung über Bildungsgutscheine. Wer ausschließlich privat zahlende Teilnehmer bedient, benötigt diese Zertifizierung nicht, muss aber Impressum, Datenschutz und ggf. Fernunterrichtsschutz-Gesetz (FernUSG) beachten.
Was passiert, wenn behördliche Anmeldepflichten bei der Online-Selbständigkeit nicht erfüllt werden?
Die Folgen fehlender Anmeldungen können erheblich sein. Nicht angemeldete Gewerbe können zu Bußgeldern führen. Steuerliche Versäumnisse können Nachzahlungen mit Zinsen und im Wiederholungsfall strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ohne entsprechende Genehmigung droht die behördliche Untersagung des Betriebs. Ein vollständiges Impressum zu führen ist ebenfalls gesetzlich verpflichtend — Verstöße können zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen.
(Bildquelle Artikelanfang: © hitdelight/Depositphotos.com)
Inhaltsverzeichnis
Wer den Schritt in die Online-Selbständigkeit wagt, steht schnell vor einer Reihe bürokratischer Fragen. Welche behördlichen Genehmigungen für die Online-Selbständigkeit tatsächlich notwendig sind, hängt von der gewählten Tätigkeit, dem Geschäftsmodell und dem rechtlichen Rahmen ab.
Während manche Tätigkeiten ohne spezielle Erlaubnis sofort aufgenommen werden können, unterliegen andere strengen Zulassungsvoraussetzungen. Ein frühzeitiger Überblick schützt vor kostspieligen Fehlern und unerwarteten Bußgeldern.
Dieser Artikel richtet sich an alle, die eine selbständige Tätigkeit im digitalen Bereich planen oder bereits ausüben und sichergehen möchten, dass sie alle rechtlichen Anforderungen erfüllen. Von der Gewerbeanmeldung über steuerliche Pflichten bis hin zu branchenspezifischen Zulassungen wird erklärt, was in welchen Fällen erforderlich ist — klar, strukturiert und ohne unnötigen Fachjargon.
Grundlage: Gewerbe oder Freiberuf?
Die entscheidende Unterscheidung zu Beginn
Bevor sich jemand mit konkreten Genehmigungen befasst, muss eine grundlegende Frage geklärt werden: Handelt es sich bei der geplanten Online-Tätigkeit um ein Gewerbe oder um eine freiberufliche Tätigkeit? Diese Unterscheidung ist nicht nur steuerrechtlich relevant, sondern bestimmt auch, welche Behörden zuständig sind und welche Anmeldepflichten bestehen.
Freiberufler im Sinne des § 18 EStG sind beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Journalisten, Übersetzer, Künstler oder Ingenieure.
Wer als Texter, Grafikdesigner oder Softwareentwickler online tätig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls den Freiberuflerstatus beanspruchen. Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht.
Wann ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich?
Alle selbständigen Tätigkeiten, die nicht als freiberuflich eingestuft werden, gelten als Gewerbe und müssen beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit ausschließlich online stattfindet. Online-Händler, Affiliate-Marketer, Betreiber von Onlineshops oder digitale Dienstleister ohne anerkannten freiberuflichen Katalogberuf fallen in diese Kategorie.
Die Gewerbeanmeldung ist in der Regel unkompliziert und mit geringen Kosten verbunden. Sie löst jedoch automatisch weitere Pflichten aus: Das Finanzamt wird informiert, es entsteht eine Gewerbesteuerpflicht ab einem Jahresfreibetrag von 24.500 Euro, und unter Umständen besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Steuerliche Registrierung und Umsatzsteuerpflicht
Anmeldung beim Finanzamt als Pflichtschritt
Unabhängig davon, ob jemand Gewerbe oder Freiberuf ausübt, muss die selbständige Tätigkeit dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Dazu dient der sogenannte Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der in der Regel elektronisch über das ELSTER-Portal eingereicht wird. Das Finanzamt vergibt daraufhin eine Steuernummer, die auf allen Rechnungen angegeben werden muss.
Wer selbständig tätig ist, muss außerdem entscheiden, ob die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch genommen wird. Diese befreit von der Umsatzsteuerausweisung und -abführung, solange der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht überschreiten wird. Ab 2026 gelten diese angepassten Schwellenwerte.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für internationale Tätigkeiten
Wer Dienstleistungen oder Waren an Kunden in anderen EU-Ländern erbringt oder verkauft, benötigt zusätzlich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Diese kann beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Für digitale Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten gilt seit einigen Jahren das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS), das die steuerliche Abwicklung vereinfacht.
Branchenspezifische Genehmigungen und Zulassungen
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten im digitalen Bereich
Nicht jede Online-Tätigkeit kann ohne weiteres aufgenommen werden. Bestimmte Berufe und Geschäftsmodelle unterliegen einer behördlichen Zulassungspflicht, die auch im digitalen Raum gilt. Wer etwa online Finanzberatung oder Vermittlung von Finanzprodukten anbieten möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 34f oder § 34d GewO sowie in vielen Fällen eine Zulassung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Weitere Beispiele für erlaubnispflichtige Online-Tätigkeiten:
- Betrieb einer Online-Apotheke (Erlaubnis nach § 11a ApoG)
- Glücksspielangebote (Lizenz nach dem Glücksstaatsvertrag)
- Vermittlung von Versicherungen (§ 34d GewO, Eintrag im Vermittlerregister)
- Online-Rechtsberatung für Anwälte (Zulassung zur Rechtsanwaltschaft)
Datenschutz als behördliche Anforderung
Datenschutzrechtliche Pflichten sind zwar nicht klassisch als “Genehmigung” einzustufen, stellen jedoch eine gesetzliche Voraussetzung für jeden Online-Selbständigen dar.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt unter anderem eine Datenschutzerklärung auf der Website, ein Verarbeitungsverzeichnis sowie technische und organisatorische Schutzmaßnahmen. Verstöße können durch Aufsichtsbehörden mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden.
Besondere Zulassungen: Bildungsanbieter und Weiterbildungsmarkt
Anforderungen für Online-Coaches und Bildungsdienstleister
Wer online Coachings, Seminare oder Weiterbildungskurse anbietet, bewegt sich in einem rechtlich differenzierten Bereich. Grundsätzlich kann jeder solche Leistungen anbieten, ohne eine spezielle Zulassung zu benötigen. Sollen die Angebote jedoch staatlich gefördert werden — etwa durch Bildungsgutscheine der Bundesagentur für Arbeit — ist eine Zertifizierung nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) erforderlich.
Diese Zertifizierung ist an strenge inhaltliche, organisatorische und qualitative Anforderungen geknüpft. Wer diese anstrebt, sollte sich frühzeitig professionelle Unterstützung suchen. Eine spezialisierte AZAV-Beratung kann dabei helfen, den Zertifizierungsprozess strukturiert und effizient zu durchlaufen.
Unterschied zwischen freiwilliger und verpflichtender Zertifizierung
Es ist wichtig zu verstehen, dass die AZAV-Zertifizierung keine allgemeine Pflicht für Online-Bildungsanbieter ist. Sie wird nur dann notwendig, wenn Maßnahmen über Bildungsgutscheine abgerechnet oder aus öffentlichen Mitteln gefördert werden sollen. Wer ausschließlich privat zahlende Kunden bedient, kann ohne diese Zertifizierung tätig sein — muss aber dennoch alle anderen rechtlichen Anforderungen erfüllen.
Impressumspflicht, Handelsregister und weitere Formalitäten
Impressumspflicht für jeden Online-Selbständigen
Wer eine Website betreibt, auf der gewerbliche oder selbständige Tätigkeiten angeboten werden, ist nach § 5 TMG (Telemediengesetz) bzw. dem Digitale-Dienste-Gesetz zur Angabe eines vollständigen Impressums verpflichtet. Dieses muss unter anderem Namen, Anschrift, Kontaktdaten sowie bei bestimmten Berufsgruppen die zuständige Aufsichtsbehörde enthalten.
Fehlendes oder unvollständiges Impressum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann abgemahnt werden. Gerade bei neu gegründeten Online-Selbständigen ist dies ein häufig übersehener Punkt.
Handelsregistereintragung: Wann notwendig?
Für Einzelunternehmer ist eine Handelsregistereintragung erst dann verpflichtend, wenn der Betrieb als “Kaufmann” im Sinne des HGB gilt — also wenn er nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Kleinere Online-Selbständige, die als Einzelunternehmer tätig sind, sind in der Regel nicht eintragungspflichtig, können sich aber freiwillig eintragen lassen.
Wer hingegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Unternehmergesellschaft (UG) oder eine andere Kapitalgesellschaft gründet, muss diese zwingend ins Handelsregister eintragen lassen — auch wenn die Tätigkeit ausschließlich online stattfindet.
Praktische Empfehlungen für den Start
Wer die behördlichen Genehmigungen für die Online-Selbständigkeit systematisch angeht, spart sich später aufwendige Korrekturen. Die folgenden Empfehlungen helfen dabei, den Überblick zu behalten:
- Tätigkeitsklärung vor der Anmeldung: Zunächst sollte eindeutig festgestellt werden, ob die geplante Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich einzustufen ist. Im Zweifel ist eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt oder die Beratung durch einen Steuerberater sinnvoll.
- Reihenfolge einhalten: Die Gewerbeanmeldung erfolgt vor der steuerlichen Erfassung. Das Finanzamt wird nach der Anmeldung automatisch informiert, aber der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung sollte zeitnah eingereicht werden.
- Branchenspezifische Prüfung: Wer in einem regulierten Bereich tätig werden möchte, sollte frühzeitig prüfen, welche Erlaubnisse konkret erforderlich sind. Behörden wie die BaFin, die Bundesagentur für Arbeit oder Berufskammern stellen dazu Informationen bereit.
- Datenschutz von Anfang an: Die DSGVO-Anforderungen sollten bereits vor dem Launch einer Website umgesetzt sein — nicht erst nach der ersten Abmahnung.
- Fachliche Begleitung nutzen: Gründungsberatungen, Steuerberater und auf spezifische Zulassungen spezialisierte Dienstleister können erheblich Zeit und Nerven sparen.
Häufig gestellte Fragen
Braucht man für eine selbständige Tätigkeit im Internet immer ein Gewerbe?
Nein. Wer eine freiberufliche Tätigkeit ausübt — etwa als Journalist, Übersetzer, Programmierer oder Grafiker mit künstlerischer Ausrichtung — muss kein Gewerbe anmelden. Die Einordnung hängt von der konkreten Tätigkeit ab und sollte im Zweifel mit dem Finanzamt abgestimmt werden. Gewerbetreibende hingegen sind zur Anmeldung beim Gewerbeamt verpflichtet, unabhängig davon, ob die Tätigkeit online oder offline stattfindet.
Welche behördlichen Genehmigungen sind für Online-Bildungsanbieter besonders relevant?
Für Online-Bildungsanbieter, die staatlich geförderte Weiterbildungsmaßnahmen anbieten möchten, ist neben der allgemeinen Gewerbeanmeldung und steuerlichen Registrierung vor allem die AZAV-Zertifizierung entscheidend. Sie ermöglicht die Abrechnung über Bildungsgutscheine. Wer ausschließlich privat zahlende Teilnehmer bedient, benötigt diese Zertifizierung nicht, muss aber Impressum, Datenschutz und ggf. Fernunterrichtsschutz-Gesetz (FernUSG) beachten.
Was passiert, wenn behördliche Anmeldepflichten bei der Online-Selbständigkeit nicht erfüllt werden?
Die Folgen fehlender Anmeldungen können erheblich sein. Nicht angemeldete Gewerbe können zu Bußgeldern führen. Steuerliche Versäumnisse können Nachzahlungen mit Zinsen und im Wiederholungsfall strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ohne entsprechende Genehmigung droht die behördliche Untersagung des Betriebs. Ein vollständiges Impressum zu führen ist ebenfalls gesetzlich verpflichtend — Verstöße können zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen.
(Bildquelle Artikelanfang: © hitdelight/Depositphotos.com)





