Wer schon Affiliate-Einnahmen bei Amazon erzielt und ausgezahlt bekommen hat, der wird feststellen, dass Amazon einfach nur eine Mail verschickt, in der die Auszahlung über einen bestimmten Betrag bestätigt wird.

Eine ordnungsgemäße Rechnung oder Gutschrift erhalten die Amazon-Publisher allerdings nicht. Das ist schon etwas seltsam, wenn man bedenkt, was für ein Global Player dieses riesige Unternehmen ist. Andere Affiliate-Programme wie beispielsweise finanzen.de sind in dieser Beziehung deutlich professioneller. Aber ok, daran lässt sich nun mal nichts ändern.

Es kann sein, dass diese Abrechnungsmails nicht vom Steuerberater oder dem Finanzamt beanstandet werden, aber falls doch, muss man handeln, damit man nicht unnötig Umsatzsteuer zahlen muss.

Wenn es jetzt passieren sollte, dass das Finanzamt die Abrechnungsmails nicht als formal korrekte Gutschrift anerkennt, dann sollten Sie eine Proforma-Rechnung an Amazon schreiben (die Sie natürlich nicht an das Unternehmen schicken müssen), um die Einnahmen ordnungsgemäß abzurechnen.

Teilnahmevoraussetzung am Amazon Partnerprogramm: Gewerbeanmeldung

Wer an dem Partnerprogramm von Amazon teilnehmen will, muss ein Gewerbetreibender sein, also keine Privatperson. Außerdem muss man eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen, die man sogar online beantragen kann.

Da Amazon seinen Sitz in Luxemburg hat, fällt auf die Auszahlungen keine Umsatzsteuer an, die man ans Finanzamt abführen müsste.

Um nun das Finanzamt zufriedenzustellen, ist es wichtig, alle notwendigen Angaben in die selbst ausgestellte Rechnung an Amazon einzufügen. Sonst kann es passieren, dass das Finanzamt den Netto-Betrag als Brutto ansieht und einem Umsatzsteuer abzieht, was natürlich den Verdienst verringert.

Aufbau der Proforma-Rechnung an Amazon

Wegen des Unternehmenssitzes im EU-Ausland gilt für die Rechnungserstellung das Reverse-Charge-Verfahren, was bedeutet, dass die Steuerschuld an den Leistungsempfänger (in unserem Beispiel an Amazon) übertragen wird.

Wichtige Elemente der Rechnung

1. Adresse von Amazon (steht auch in der Abrechnungsmail drin)
Amazon EU Sarl

Amazon Europe Core Sarl
38 avenue John F. Kennedy
L-1855 Luxembourg
Luxembourg

2. Umsatzsteuer-ID von Amazon (steht auch in der Abrechnungsmail drin)
USt-IdNr: LU26375245

3. Die eigene Umsatzsteuer-ID (steht bei mir in meinen Kontaktdaten im Rechnungskopf)

4. Der Netto-Betrag
Unter den Netto-Betrag meiner Rechnung füge ich auch noch folgende Zeile ein:
MWSt. (steuerfrei gem. § 4 Nr. 1b UStG; § 6a UStG):                  0,00 €

Sie ist allerdings nicht Pflicht, wenn man am Ende der Rechnung explicit auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweist.

5. Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren

Hierbei handelt es sich um eine im Inland nicht steuerbare sonstige Leistung. Nach der Reverse-Charge-Regelung sind Sie als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer.

Ich selbst schreibe in diesem Fall ans Ende der Rechnung folgenden Hinweis:

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des § 6a UStG durch
IT- und Webservice sbraun, Deutschland, USt-IdNr. DE263022206
an
Amazon EU Sarl, Luxemburg, IBLC Nr. LU20260743
Der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner (Anwendung Reverse-Charge-Verfahren).

Wer diese Elemente in seine Proforma-Rechnung einfügt, dürfte keine Probleme mit dem Finanzamt bezüglich der Umsatzsteuer bekommen und hat die Einnahmen aus dem Publisherprogramm von Amazon korrekt abgerechnet.

(Bildquelle Artikelanfang: © cloudhoreca /Pixabay.com)

Wer schon Affiliate-Einnahmen bei Amazon erzielt und ausgezahlt bekommen hat, der wird feststellen, dass Amazon einfach nur eine Mail verschickt, in der die Auszahlung über einen bestimmten Betrag bestätigt wird.

Eine ordnungsgemäße Rechnung oder Gutschrift erhalten die Amazon-Publisher allerdings nicht. Das ist schon etwas seltsam, wenn man bedenkt, was für ein Global Player dieses riesige Unternehmen ist. Andere Affiliate-Programme wie beispielsweise finanzen.de sind in dieser Beziehung deutlich professioneller. Aber ok, daran lässt sich nun mal nichts ändern.

Es kann sein, dass diese Abrechnungsmails nicht vom Steuerberater oder dem Finanzamt beanstandet werden, aber falls doch, muss man handeln, damit man nicht unnötig Umsatzsteuer zahlen muss.

Wenn es jetzt passieren sollte, dass das Finanzamt die Abrechnungsmails nicht als formal korrekte Gutschrift anerkennt, dann sollten Sie eine Proforma-Rechnung an Amazon schreiben (die Sie natürlich nicht an das Unternehmen schicken müssen), um die Einnahmen ordnungsgemäß abzurechnen.

Teilnahmevoraussetzung am Amazon Partnerprogramm: Gewerbeanmeldung

Wer an dem Partnerprogramm von Amazon teilnehmen will, muss ein Gewerbetreibender sein, also keine Privatperson. Außerdem muss man eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen, die man sogar online beantragen kann.

Da Amazon seinen Sitz in Luxemburg hat, fällt auf die Auszahlungen keine Umsatzsteuer an, die man ans Finanzamt abführen müsste.

Um nun das Finanzamt zufriedenzustellen, ist es wichtig, alle notwendigen Angaben in die selbst ausgestellte Rechnung an Amazon einzufügen. Sonst kann es passieren, dass das Finanzamt den Netto-Betrag als Brutto ansieht und einem Umsatzsteuer abzieht, was natürlich den Verdienst verringert.

Aufbau der Proforma-Rechnung an Amazon

Wegen des Unternehmenssitzes im EU-Ausland gilt für die Rechnungserstellung das Reverse-Charge-Verfahren, was bedeutet, dass die Steuerschuld an den Leistungsempfänger (in unserem Beispiel an Amazon) übertragen wird.

Wichtige Elemente der Rechnung

1. Adresse von Amazon (steht auch in der Abrechnungsmail drin)
Amazon EU Sarl

Amazon Europe Core Sarl
38 avenue John F. Kennedy
L-1855 Luxembourg
Luxembourg

2. Umsatzsteuer-ID von Amazon (steht auch in der Abrechnungsmail drin)
USt-IdNr: LU26375245

3. Die eigene Umsatzsteuer-ID (steht bei mir in meinen Kontaktdaten im Rechnungskopf)

4. Der Netto-Betrag
Unter den Netto-Betrag meiner Rechnung füge ich auch noch folgende Zeile ein:
MWSt. (steuerfrei gem. § 4 Nr. 1b UStG; § 6a UStG):                  0,00 €

Sie ist allerdings nicht Pflicht, wenn man am Ende der Rechnung explicit auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweist.

5. Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren

Hierbei handelt es sich um eine im Inland nicht steuerbare sonstige Leistung. Nach der Reverse-Charge-Regelung sind Sie als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer.

Ich selbst schreibe in diesem Fall ans Ende der Rechnung folgenden Hinweis:

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des § 6a UStG durch
IT- und Webservice sbraun, Deutschland, USt-IdNr. DE263022206
an
Amazon EU Sarl, Luxemburg, IBLC Nr. LU20260743
Der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner (Anwendung Reverse-Charge-Verfahren).

Wer diese Elemente in seine Proforma-Rechnung einfügt, dürfte keine Probleme mit dem Finanzamt bezüglich der Umsatzsteuer bekommen und hat die Einnahmen aus dem Publisherprogramm von Amazon korrekt abgerechnet.

(Bildquelle Artikelanfang: © cloudhoreca /Pixabay.com)

Autorin: Susanne Braun

Mein Name ist Susanne Braun und ich bin selbständige Webdesignerin und Bloggerin.

Auf meinem Geld-online-Blog schreibe ich über alle Themenbereiche, die die Selbständigkeit online, erfolgreiches Arbeiten und Geldverdienen im Internet betreffen.

Susanne Braun

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55 Kommentare

  1. Florian 29. November 2015 at 17:53 - Antworten

    Hi, könntest du nicht eine Beispiel Rechnung veröffentlichen? Beschreibst du die Position auch? Hab in meinen normalen Rechnung immer eine Positionsnummer, Beschreibung, Netto und unten Zahlbetrag Brutto stehen.

    • Susanne Braun 30. November 2015 at 10:18 - Antworten

      Hallo Florian,

      nein, eine Position schreibe ich nicht in die Rechnung rein, das ist mir viel zu aufwändig. Ich schreibe immer eine Rechnung über den Gesamtbetrag, der mir von Amazon überwiesen wurde. Bisher wurde diese Aufführung noch nicht vom Steuerberater beanstandet.

  2. Andi 17. Dezember 2015 at 18:28 - Antworten

    Guter Hinweis, der aber noch eine Frage aufwirft. Im Amazon Partnerprogramm und den dortigen Hilfeseiten ist überall von Amazon Europe Core Sarl (Ust-IdNr.: LU26375245) als Vertragspartner die Rede. In der monatlichen Email mit dem Gutschriftsbetrag aus dem Partnerprogramm wird aber Amazon EU Sarl (USt-IdNr: LU20260743) genannt. Beide Firmen existieren, nur wer ist der Vertragspartner? Demnach ist die Adresse in Deinem Muster tatsächlich die richtige? Oder nimmst Du das nur an?

    • Susanne Braun 18. Dezember 2015 at 9:00 - Antworten

      Hallo Andi,

      ich nehme die Adresse, die auch in den Auszahlungs-E-Mails von Amazon drin steht. Und das ist die von Amazon EU Sarl in Luxemburg. Bis jetzt wurde da noch nichts angekreidet.

  3. Marvin 30. März 2016 at 20:06 - Antworten

    Hallo, wie sieht das bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung aus? Dort darf ich gar keine Nettobeträge ausweisen. Sollte man also den Zusatz zur Kleinunternehmerregelung UND die Info zum Reverse-Charge-Verfahren in die Rechnung schreiben?

    • Susanne Braun 31. März 2016 at 9:03 - Antworten

      Soviel ich weiß, brauchst du bei der Kleinunternehmerregelung nur deine Einnahmen ohne MWSt. auszuweisen. Der Zusatz zur Kleinunternehmerregelung sollte auch aufgeführt sein. Das müsste reichen.
      Aber am besten einen Fachmann – also Steuerberater – fragen. 🙂

  4. Markus 30. April 2016 at 16:41 - Antworten

    Hallo Susanne,

    vielen Dank für den Beitrag, hilft mir gerade sehr weiter :)!

  5. Cami 23. Mai 2016 at 16:49 - Antworten

    Herzlichen Dank für den Post Susanne! Sehr hilfreich.

  6. Louis 3. November 2016 at 9:05 - Antworten

    Ich falle unter die Kleinunternehmer Regelung und habe mein Gewerbe auch nebenberuflich als solches angemeldet. Ich habe damals eine Steuernummer bekommen, aber bis jetzt keine Umsatzsteuer ID.
    Demnächst wird meine erste Amazon Affiliate Auszahlung anstehen. Brauche ich diese denn, um Amazon eine gültige Rechnung zu schreiben?
    Habe meine Steuererklärung bis jetzt immer selbst gemacht und habe daher keinen Steuerberater. SG

    • Susanne Braun 3. November 2016 at 10:12 - Antworten

      Hallo,

      ich kann hier zwar keine steuerliche Beratung anbieten :-), aber soviel ich weiß, ist eine Umsatzsteuer-ID nicht nötig. Letztendlich wird die Rechnung ja nicht wirklich an Amazon geschickt, sondern sie soll nur erfassen, welche Einnahmen über das Affiliate-Programm zusammen gekommen sind, und dann kommt die Pro-Forma-Rechnung von Amazon zu den eigenen Unterlagen.

  7. Dave 14. November 2016 at 11:53 - Antworten

    Erstmal vielen Dank für den Beitrag.
    Wie muss eine Rechnung bei einem deutschen Affiliate-Partner geschrieben werden?

    • Susanne Braun 15. November 2016 at 9:55 - Antworten

      Hallo Dave,
      wenn es erforderlich sein sollte, eine Rechnung an einen deutschen Affiliate-Partner zu schreiben, würde ich die Rechnung gemäß den deutschen Richtlinien aufbauen: Re-Datum, Re-Nr,. die einzelnen Einnahmeposten netto. Bei der Summe dann noch die Mehrwertsteuer aufführen, falls du welche abführst und schließlich der Bruttobetrag. Ich würde es jedenfalls so machen. 🙂

  8. Sascha 21. November 2016 at 10:27 - Antworten

    Wäre diese, natürlich mit anderen Daten, auch für das eBay Partnernetwork gültig? Der Sitz von eBay liegt ja nicht innerhalb der EU, sondern in den USA.

    • Susanne Braun 21. November 2016 at 14:16 - Antworten

      Hallo Sascha,
      das weiß ich jetzt nicht, ob eine Affiliate-Rechnung für Ebay genauso verfasst werden kann. Aber eigentlich müsste es gleich sein. MWSt. fällt für die USA als Drittland auch nicht an.

  9. attila 30. Dezember 2016 at 11:05 - Antworten

    Danke für die Anleitung Susanne,

    macht es einen Unterschied, ob ich die Rechnung jeden Monat verfasse oder eine einzige am Ende des Jahres ? Wie machst Du es?Danke und LG

    • Susanne Braun 30. Dezember 2016 at 15:37 - Antworten

      @attila
      Ich schreibe die Rechnung immer nach einer Amazon-Auszahlung. Ob eine einzige am Jahresende ausreicht, weiß ich nicht, da solltest du dich bei einem Steuerberater erkundigen. Aber da ich die Einnahmen monatlich geltend mache, schreibe ich die Rechnung eben nach einer Auszahlung.

  10. Christoph 7. Februar 2017 at 12:17 - Antworten

    Hallo Susanne,

    Du bist im Affiliate-Bereich tätig und als Webdesignerin unterwegs. Hast Du ein Gewerbe angemeldet als Freiberuflerin? Oder läuft alles ausschließlich über Dein Gewerbe?

    VG, Christoph

    • Susanne Braun 7. Februar 2017 at 12:44 - Antworten

      Hallo Christoph,

      meine Tätigkeiten laufen über mein angemeldetes Gewerbe, so hat man mir das damals auf dem Gewerbeamt und beim Steuerberater empfohlen.

  11. Daniel 8. Februar 2017 at 21:07 - Antworten

    Hallo Susanne,

    vielen Dank für den tollen Artikel. Dieses Thema kostet mich seit ein paar Tagen echt nerven. Ich bin Kleinunternehmern und habe nun erste Einnahmen durch das Partnernet. Sendest du die Rechnungen auch an Amazon? Als Kleinunternehmer habe ich keine UST ID und mache auch nur am Ende des Jahres eine UST Erklärung in der ich sofern ich unter der Grenze bleibe 0€ UST ausweise. Sobald ich die Umsatzgrenze überschreite werde ich ja sowieso nicht mehr als Kleinunternehmer behandelt.

    Meine Frage ist nur ob man die Rechnung wirklich hinschicken muss und wie sich das verhält wenn man keine UST ID hat. In anderen Blogs streiten sich die Gemüter über eine zusammenfassende UST Meldung oder auch (ZM?) genannt. Betrifft uns das dann auch?

    Sorry für die vielen Fragen nur bin ich echt wirre.

    • Susanne Braun 9. Februar 2017 at 14:35 - Antworten

      Hallo Daniel,

      also, die Rechnung musst du nicht zu Amazon schicken, sie ist hauptsächlich für deine Buchführung und für den Steuerberater.
      Da du als Kleinunternehmer tätig bist, brauchst du wahrscheinlich auch keine zusammenfassende UST-Meldung abzugeben. Genaueres kann dir da wohl ein Steuerberater sagen. 🙂

  12. Jeff 3. August 2017 at 11:19 - Antworten

    Erst mal vielen Dank für den Beitrag.

    Ich bin in Luxemburg wohnhaft und MUSS laut dem Amazon Partnerprogramm eine Rechnung an Amazon schicken.

    Hier sind einige Auszüge aus dem Text, welcher sich auf der AmazonPartnernet Seite befindet:

    “Infos für Partner, die in Luxemburg ansässig sind

    Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in Luxemburg, bitten wir den in Luxemburg gültigen Mehrwertsteuersatz für Marketing Services in Höhe von 17% an Amazon Europe Core Sarl Luxembourg in Rechnung zu stellen.”

    “Sobald du deine vierteljährliche Abrechnung deiner Umsätze erhalten hast, erstelle bitte eine Rechnung in Übereinstimmung mit den Rechnungsanforderungen des luxemburgischen Steuerrechts. Die Rechnung muss die Nettoumsätze sowie die separat ausgewiesene Mehrwertsteuer enthalten.”

    Ich habe nun folgende Frage. Wie muss ich die Rechnung genau aufbauen? Also wie genau muss ich die 17% verrechnen?

    Beispiel bei 5% Werbekostenerstattung: “Umsatz:10€” “Werbekostenerstattung: 0,5€”

    Muss ich jetzt 17% von 10€ verrechnen?

    Ich habe mein Anliegen schon 3 mal an die Amazon Hilfe geschickt. Docht wird mir gesagt, dass sie die Email an die Finanzabteilung weiterleiten, doch ich bekomme keine Antwort… Vielleicht kann mir ja hier jemand helfen. Danke

  13. Alex 10. Januar 2018 at 10:21 - Antworten

    1. Vorsicht mit der ISt.-ID: Amazon hat selbst in LU vier verschiedene!

    Amazon Europe Core SARL z.B bedient sich aktuell z.B. der LU26375245, und selbige zahlen (zumindest in meinem Fall) die Associate-Einnahmen aus.

    2. Den Satz “Nach der Reverse-Charge-Regelung sind Sie als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer.” ist irreführend. Wir, also die durch den Artikel angesprochenen Leser, sind nicht die Leistungsempfänger. Amazon ist Leistungsempfänger und wir werden von Amazon für unsere Leistung bezahlt. Daher ist auch Amazon, wie dann im Folgenden richtig beschrieben, für die Anmeldung und ggf. Abführung der USt. verantwortlich und wir stellen eine Nettorechnung mit Vermerk zur Umkehr der Steuerschuld.

    Viele Grüße,
    Alex

  14. Jürgen 21. Februar 2018 at 18:47 - Antworten

    Hallo Susanne;

    vielen Dank für den informativen Artikel! Wie sieht denn eine Rechnung bei einem Kleinunternehmer aus? Habe eine Webseite über Qi Ladegeräte, siehe https://smartphone-kabellos.jimdo.com/qi-ladeger%C3%A4t-induktive-ladestation-wireless-charger/
    Gibt es irgendwo eine Beispielrechnung im Netz zu sehen, v.a. was es mit dem Reverse-Charge-Verfahren auf sich hat. Ist dies in der Rechnung zu berücksichtigen.
    vielen Dank
    viele Grüsse
    Jürgen

    • Susanne Braun 22. Februar 2018 at 8:56 - Antworten

      Hallo Jürgen,

      wie sich das für Kleinunternehmer mit dem Reverse-Charge-Verfahren gestaltet, kann ich leider nicht sagen. 🙁 Da müsste ein Steuerberater befragt werden.

  15. Florian 25. Mai 2018 at 16:18 - Antworten

    Hallo Susanne,

    danke für den Artikel, das spart mir jetzt eine Menge Recherche-Arbeit 🙂

    Viele Grüße
    Florian

  16. Moritz 26. September 2018 at 21:02 - Antworten

    Hallo,

    vielen Dank für den Beitrag. Inwieweit ist eigentlich eine nebenberufliche Tätigkeit, nebenberuflich? Gibt es da ein bestimmtes Verhältnis zum Haupteinkommen, welches nicht überschritten werden darf? Und wie sieht es mit den SV-Beiträgen in einer nebenberuflichen Tätigkeit aus?

    Vielen Dank für die Mühe

    • Susanne Braun 27. September 2018 at 10:05 - Antworten

      Hallo Moritz,
      soviel ich weiß, definiert sich eine nebenberufliche Tätigkeit nach Einkommen und Zeitaufwand. Der Zeitaufwand sollte wohl nicht mehr als 18 Stunden pro Woche ausmachen und das Haupteinkommen sollte vom Nebeneinkommen nicht überschritten werden. Zusätzliche Sozialversicherungen braucht man für den Nebenberuf nicht.

      Falls du weitere Infos zu dem Thema benötigst, findest du auf entsprechenden Websites genauere Details.

  17. Robert 6. März 2019 at 11:19 - Antworten

    Die Adresse hat sich geändert:

    Amazon Europe Core Sarl
    38 avenue John F. Kennedy
    L-1855 Luxembourg
    Luxembourg

    USt-IdNr: LU26375245

    Schöne Grüße aus Österreich

  18. Julian 28. Mai 2019 at 10:53 - Antworten

    Beginnt man Proforma Rechnungen mit einer neuen Rechnungsnummer? Oder führt man die Nummer der normalen Rechnungen weiter?

    • Susanne Braun 29. Mai 2019 at 8:12 - Antworten

      Ich führe immer die Rechnungsnummer weiter.

  19. Moritz 29. Mai 2019 at 14:00 - Antworten

    Hallo,

    vielen Dank für diesen super Beitrag. Genau danach habe ich gesucht, perfekt!

  20. Sarah 30. Juli 2019 at 14:31 - Antworten

    Hallo,

    vielen lieben Dank für den tollen Beitrag.

    Ich habe mich gerade noch gefragt, welches Rechnungsdatum ich verwenden muss?
    Ich habe gestern die Auszahlung von Mai erhalten. Ich hätte jetzt das Rechnungsdatum auf 31.05. gesetzt und einfach ein Zahlungsziel von 60 Tagen eingetragen.
    Buchhalterisch wird der Erlös ja eh erst am Tag der Zahlung gebucht, d.h. am 29.07..

    Danke vorab.

    Grüße Sarah

  21. Sara 25. August 2019 at 23:03 - Antworten

    Hallo Susanne!
    Hiermit möchte ich eine Frage von Florian antworten. Eine gute Rechnungsvorlage habe ich auf dieser Adresse gefunden: https://www.invoicesimple.com/de/rechnungsvorlage
    Was ich noch empfehle ist die Nutzung von einer Rechnungssoftware 🙂

  22. Jule 11. Januar 2020 at 13:06 - Antworten

    Hallo und danke für die ganzen Infos!
    Ich verdiene hauptsächlich mit dem Amerikanischen Amazon.com und nicht über amazon.de. Da bekomme ich nur eine ganz knappe Email mit dem Hinweis das die Abrechnung passiert ist aber es ist keine Adresse geschweige denn Ust von Amazon mit dabei. Kennt sich da jemand aus welche Adresse aus den USA dort angegeben werden muss? Die amerikanische Seite ist noch unüberschaulicher wie ich finde…
    Danke im Voraus…

    • Susanne Braun 13. Januar 2020 at 13:19 - Antworten

      Das könnte die Amazon-Adresse in den USA sein:

      Amazon.com, Inc.
      Customer service
      PO Box 81226
      Seattle, WA 98108-1226

      Eine UST habe ich aber nicht gefunden.

  23. Monika Richrath 7. April 2020 at 10:11 - Antworten

    Vielen Dank, Susanne, für deinen supernützlichen Beitrag, das hat mir sehr geholfen!

    Liebe Grüße
    Monika

  24. Björn 1. August 2020 at 23:20 - Antworten

    Hallo Susanne,

    vielen Dank für Deinen verständlichen Artikel für dieses schwierige Thema. Und vielen Dank für die vielen Kommentare mit Antworten, die mir ebenfalls weitergeholfen haben. So wurde zumindest etwas Licht ins Dunkle gebracht. Aber richtig hell ist es noch lange nicht :-).

    Liebe Grüße
    Björn

  25. Eric 8. Oktober 2020 at 12:25 - Antworten

    Hallo,
    welche UmsatzSteuer Feld-Nr. müssen aktuell verwedet werden?
    84/85/67 ?

    Vielen Dank schon im Voraus.
    Eric

    • Susanne Braun 10. Oktober 2020 at 12:09 - Antworten

      Was für Felder meinst du, die in der Umsatzsteuervoranmeldung?

  26. Sabiene 23. November 2020 at 13:09 - Antworten

    Vielen Dank für deine Hilfe! War schon fast ein bisschen verzweifelt.
    LG
    Sabiene

  27. Marcel 7. Februar 2021 at 20:48 - Antworten

    Hallo und vielen Dank für den Artikel!

    Hatte als Amazon-USt.-ID bisher auch immer die LU20260743 benutzt. Aber nun ist es definitiv die LU26375245? Okay, gut zu wissen.

    Hat hier auch jemand Erfahrung mit demselben Sachverhalt beim eBay-Partnerprogramm? Diese “Rechnungs-PDFs”, die eBay automatisch generiert, beinhalten grade mal die Adressen und eine kurze Leistungsbeschreibung, die kann man also nicht nutzen, man muss schon selber eine “vernünftige” Rechnung schreiben. Würde das eben genauso wie mit Amazon hier machen, nur dazu fehlen mir eben auch:

    – eBay-Adresse
    – eBay-USt.-ID

    In den (recht konfusen) Hilfeseiten von eBay finde ich leider bisher dazu nichts.

    Außerdem würde ich gerne noch wissen, ob man die Einnahmen von Ebay dann bei SKR03 auf das Buchungskonto 8338 buchen kann (“Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze”). Amazon buche ich übrigens auf die 8339.

    Würde mich freuen, wenn ein eBay-Partner hierzu etwas weiß…

    VG
    Marcel

  28. Marcel 8. Februar 2021 at 13:43 - Antworten

    Im Nachhinein ist mir aufgefallen, dass ich ja natürlich zumindest die Adresse dieser unzulänglich generierten eBay-Rechnungen nutzen könnte, das müsste ja die korrekte sein, oder?

    eBay Partner Network, 2145 Hamilton Ave, San Jose California 95125, United States

    Bliebe dann jedoch noch die Angabe zur USt.-ID, die ich bräuchte.

    Wäre es nicht einmal generell eine Idee, wenn man die ganzen Angaben, die man für eine korrekte Rechnungsstellung und Verbuchung der Einnahmen für die ganzen Werbenetzwerke (Amazon, Google, AWIN, eBay usw.) braucht, mal übersichtlich auf einer Seite sammeln und ggf. aktualisieren würde? Ich denke, dass das sehr viele Leute interessieren würde und solch eine Seite regelmäßig gut besucht wäre.

    Grüße
    Marcel

    • Susanne Braun 8. Februar 2021 at 14:34 - Antworten

      Hallo Marcel,

      vielen Dank für deinen Artikelvorschlag. Wäre für viele mit Sicherheit wirklich nützlich. Bis alle Infos zusammengetragen ist, wird aber eine gewisse Zeit vergehen.

      Noch eine Frage: Brauchst du für eine Rechnung an ein Unternehmen in den USA dessen UST-ID?

  29. Marcel 12. Februar 2021 at 0:39 - Antworten

    Hallo Susanne,

    ja genau, muss die nicht im Falle von Ebay genauso mit auf die Rechnung wie z.B. auch bei Amazon und Google?

    • Susanne Braun 12. Februar 2021 at 10:38 - Antworten

      Wenn die Adresse von Ebay in den USA ist, wahrscheinlich nicht. Bin mir aber nicht sicher.
      Bei Drittländern ist es generell nicht notwendig, die UST-ID aufzuführen.

  30. Trenz 23. März 2021 at 0:01 - Antworten

    Hallo & Danke für den Artikel!
    Bei mir ist die Situation etwas komisch, trage aber selbst schuld an der Situation.
    Ich bin Kleinunternehmer & ich habe mich letztes Jahr im April 2020 für die Amazon Affiliate Programme in US/DE/ES/UK/IT/CA angemeldet & wurde auch ziemlich schnell bestätigt

    Mein Fehler war dass ich erst Anfang März 2021 die steuerlichen Daten & auf Amazon ausgefüllt habe, daraus resultiert dass ich bisher keine Auszahlung bekommen habe, ergo das Geld hat sich bei Amazon über Monate hinweg gesammelt.
    In paar tagen sollte wohl die gesamte Auszahlung von April 2020 bis Januar 2021(meine ich) auf mein Konto folgen.
    Meine frage dazu wäre jetzt:
    1. Reicht es eine große Rechnung für das ganze Jahr 2020 zu machen oder muss ich die Monate immer noch einzeln auflisten?
    2. Da ich die Auszahlung erst jetzt bekomme, zählt diese überhaupt für das Jahr 2020? Oder spielt dies erst in der Steuererklärung für 2021 eine Rolle?

    Gruß Trenz

    • Susanne Braun 23. März 2021 at 9:53 - Antworten

      Hallo Trenz,

      da du bei der anstehenden Auszahlung nur einen Monat (Januar) im Jahr 2021 ausgezahlt bekommst, würde ich die Einnahmen abzügl. Januar für die anstehende Steuererklärung 2020 geltend machen.

      Für die Rechnung müsste eine große Rechnung für 2020 reichen.

  31. Karl 11. April 2021 at 20:17 - Antworten

    Hallo Susanne,

    vielen Dank für den tollen Beitrag!

    1. Wie gibst du die Einahmen aus dem Amazon Partnerprogramm in der Umsatzsteuervoranmeldung an? Also in welche Felder trägt du sie ein?
    2. Wann führst du die Einnahmen in der Ust-Voranmeldung auf? In dem Monat, wo du sie erzielt hast oder in dem Monat wo die Auszahlung stattfindet? Zum Beispiel hast du 100 Euro im März verdient. Kommt die Einnahme dann in die Ust-Voranmeldung für März oder erst in den Monat, wo die Auszahlung stattfindet?

    Vielen Dank für deine Hilfe im Voraus!

    Liebe Grüße
    Karl

    • Susanne Braun 13. April 2021 at 9:27 - Antworten

      Hallo Karl,

      ich führe die Einnahmen ab, wenn sie ausgezahlt wurden. Und ich trage sie in Feld 45 in der UST-Voranmeldung ein. So hat es mir mal mein Steuerberater empfohlen.

  32. Peter Neu 12. April 2021 at 11:21 - Antworten

    Hallo und guten Tag,
    ein sehr nützlicher Blog hier mit viel Informationen.
    Eine Frage hätte ich noch.
    Für Amazon Luxembourg habe ich die VAT No.
    Für Amazon USA kann ich sie absolut nicht finden.
    Kann da jemand behilflich sein? Bin da echt ratlos

  33. Marcel 4. Mai 2021 at 14:30 - Antworten

    Hallo!

    Ich hätte mal eine Frage bzgl. des Beleges einer bestimmten Einnahmen-Art.

    Und zwar würde auch ich gerne in einem Internet-Portal, in dem ich keine Werbung schalten möchte, um Spenden zur Unterstützung des Portals bitten. Ganz einfach per Banküberweisung. Nun ist es so, dass ich keine gemeinnützige Organisation leite, und diese Unterstützungen daher keine wirklichen „Spenden“ im eigentlichen Sinne sind, sondern ganz normale, steuerpflichtige Einnahmen mit 19% MwSt., die ich daher in SKR03 auf das Konto 8400 buchen würde.

    Nun meine Frage:

    Anders als bei normalen Dienstleistungen stelle ich ja niemandem nach einer Arbeit in einem bestimmten Zeitraum dafür eine Rechnung, sondern bekomme hier spontan selbstgewählte Summen von Leuten, deren Namen ich ggf. nicht einmal kenne, überwiesen. Muss ich für diese Überweisungen trotzdem jeweils im Nachhinein eine Rechnung erstellen, oder reicht für sowas der Kontoauszug als Beleg?

    Liebe Grüße
    Marcel

    • Susanne Braun 4. Mai 2021 at 15:39 - Antworten

      Hallo Marcel,

      wenn das mal kein Fall für den Steuerberater ist. 🙂

      Ich kann dir keinen sicheren Tipp geben, aber ich würde mit dem Kontoauszug als Beleg anfangen.
      Falls sich irgendwann jemand (das Finanzamt z. B.) daran stört, kannst du immer noch auf eine Rechnung umsteigen.
      Ob eine Rechnung die richtige Lösung ist, weiß ich nicht.

  34. Marcel 4. Mai 2021 at 15:48 - Antworten

    Okay, vielen Dank für die Antwort!

  35. Marcel 5. Mai 2021 at 0:53 - Antworten

    Habe die Frage übrigens noch mal in einem Rechnungswesen-Forum gestellt und dieselbe Antwort bekommen. Also, dass ein Kontoauszug hier als Beleg reicht…

  36. […] diese Rechnungen auszusehen haben, erfahrt ihr in diesem Artikel. Es ist wichtig, dass man diese Rechnungen ordnungsgemäß und mit allen notwendigen Zusatzangaben […]

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