Ama­zon Part­ner­pro­gramm: Kor­rek­te Rech­nun­gen an Ama­zon erstellen

Amazon Partnerprogramm: Rechnungen an Amazon erstellen

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Wer schon Affi­lia­te-Ein­nah­men bei Ama­zon erzielt und aus­ge­zahlt bekom­men hat, der wird fest­stel­len, dass Ama­zon ein­fach nur eine Mail ver­schickt, in der die Aus­zah­lung über einen bestimm­ten Betrag bestä­tigt wird.

Eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung oder Gut­schrift erhal­ten die Ama­zon-Publisher aller­dings nicht. Das ist schon etwas selt­sam, wenn man bedenkt, was für ein Glo­bal Play­er die­ses rie­si­ge Unter­neh­men ist. Ande­re Affi­lia­te-Pro­gram­me wie bei­spiels­wei­se finan​zen​.de sind in die­ser Bezie­hung deut­lich pro­fes­sio­nel­ler. Aber ok, dar­an lässt sich nun mal nichts ändern.

Es kann sein, dass die­se Abrech­nungs­mails nicht vom Steu­er­be­ra­ter oder dem Finanz­amt bean­stan­det wer­den, aber falls doch, muss man han­deln, damit man nicht unnö­tig Umsatz­steu­er zah­len muss.

Wenn es nun pas­sie­ren soll­te, dass das Finanz­amt die Abrech­nungs­mails nicht als for­mal kor­rek­te Gut­schrift aner­kennt, dann soll­ten Sie eine Pro­for­ma-Rech­nung an Ama­zon schrei­ben (die Sie natür­lich nicht an das Unter­neh­men schi­cken müs­sen), um die Ein­nah­men ord­nungs­ge­mäß abzurechnen.

Teil­nah­me­vor­aus­set­zung am Ama­zon Part­ner­pro­gramm: Gewerbeanmeldung

Wer an dem Part­ner­pro­gramm von Ama­zon teil­neh­men will, muss ein Gewer­be­trei­ben­der sein, also kei­ne Pri­vat­per­son. Außer­dem muss man eine Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer besit­zen, die man sogar online bean­tra­gen kann.

Da Ama­zon sei­nen Sitz in Luxem­burg hat, fällt auf die Aus­zah­lun­gen kei­ne Umsatz­steu­er an, die man ans Finanz­amt abfüh­ren müsste.

Um nun das Finanz­amt zufrie­den zu stel­len, ist es wich­tig, alle not­wen­di­gen Anga­ben in die selbst aus­ge­stell­te Rech­nung an Ama­zon ein­zu­fü­gen. Sonst kann es pas­sie­ren, dass das Finanz­amt den Net­to-Betrag als Brut­to ansieht und einem Umsatz­steu­er abzieht, was natür­lich den Ver­dienst verringert.

Auf­bau der Pro­for­ma-Rech­nung an Amazon

Wegen des Unter­neh­mens­sit­zes im EU-Aus­land gilt für die Rech­nungs­er­stel­lung das Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren, was bedeu­tet, dass die Steu­er­schuld an den Leis­tungs­emp­fän­ger (in unse­rem Bei­spiel an Ama­zon) über­tra­gen wird.

Wich­ti­ge Ele­men­te der Rechnung

1. Adres­se von Ama­zon (steht auch in der Abrech­nungs­mail drin)
Ama­zon EU Sarl

Ama­zon Euro­pe Core Sarl
38 ave­nue John F. Kennedy
L‑1855 Luxembourg
Luxembourg

2. Umsatz­steu­er-ID von Ama­zon (steht auch in der Abrech­nungs­mail drin)
USt-IdNr: LU26375245

3. Die eige­ne Umsatz­steu­er-ID (steht bei mir in mei­nen Kon­takt­da­ten im Rechnungskopf)

4. Der Nettobetrag
Unter den Net­to-Betrag mei­ner Rech­nung füge ich auch noch fol­gen­de Zei­le ein:
MWSt. (steu­er­frei gem. § 4 Nr. 1b UStG; § 6a UStG): 0,00 €

Sie ist aller­dings nicht Pflicht, wenn man am Ende der Rech­nung expli­cit auf das Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren hinweist.

5. Hin­weis auf das Reverse-Charge-Verfahren

Hier­bei han­delt es sich um eine im Inland nicht steu­er­ba­re sons­ti­ge Leis­tung. Nach der Rever­se-Char­ge-Rege­lung sind Sie als Leis­tungs­emp­fän­ger Schuld­ner der Umsatzsteuer.

Ich selbst schrei­be in die­sem Fall ans Ende der Rech­nung fol­gen­den Hinweis:

Steu­er­freie inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung i. S. des § 6a UStG durch 
IT- und Web­ser­vice sbraun, Deutsch­land, USt-IdNr. DE263022206
an 
Ama­zon EU Sarl, Luxem­burg, IBLC Nr. LU20260743
Der Leis­tungs­emp­fän­ger ist Steu­er­schuld­ner (Anwen­dung Rever­se Char­ge Verfahren).

Wer die­se Ele­men­te in sei­ne Pro­for­ma-Rech­nung ein­fügt, dürf­te kei­ne Pro­ble­me mit dem Finanz­amt bezüg­lich der Umsatz­steu­er bekom­men und hat die Ein­nah­men aus dem Publisher­pro­gramm von Ama­zon kor­rekt abgerechnet.

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