Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit – Welche Möglichkeiten gibt es?

Existenzgründung

Lesedauer: 4 Minuten

Wer sich aus der Arbeitslosigkeit selbständig machen will, verfügt in den meisten Fällen über keine große Kapitaldecke, um die erste Zeit der Existenzgründung angemessen zu überstehen und um wenigstens seine Lebenshaltungskosten bezahlen zu können.

Immerhin bietet die Bundesagentur für Arbeit sowohl Empfängern von Arbeitslosengeld I als auch Empfängern von Arbeitslosengeld II eine kleine Finanzierungshilfe an, die gründungswillige Arbeitssuchende auch nutzen sollten. Für ALGI-Empfänger gibt es den sogenannten Gründungszuschuss und für ALGII-Empfänger das sogenannte Einstiegsgeld.

Leider wurde der Gründungszuschuss Ende 2011 in seinen Leistungen gekürzt und kann gründungswilligen Arbeitslosen auch verweigert werden, wenn der zuständige Arbeitsvermittler in dem Gründungskonzept keinen dauerhaften Markterfolg sieht oder an der ernsthaften Gründungswilligkeit zweifelt. Ein weiterer Verweigerungsgrund kann sein, dass der Gründungswillige auf dem Arbeitsmarkt leicht vermittelbar ist.

Damit ist der Gründungszuschuss zu einer Ermessensleistung geworden, es gibt keinen Rechtsanspruch mehr auf diese Zahlung.

Gründungszuschuss für ALGI-Empfänger

Seit den Verschärfungen für die Zahlung des Gründungszuschuss ist die Zahl derer, die diese Leistung erhalten, deutlich zurückgegangen. Das belegt eine Grafik, in der die monatlichen Zugänge in die Förderung mit Gründungszuschuss sowie Einstiegsgeld vom Januar 2009 bis August 2013 linear dargestellt werden.

Bis zu den Neuerungen im November 2011 ist die Inanspruchnahme des Gründungszuschusses auf einem absoluten Hoch und bricht danach stark ein. Solch starke Einbrüche wurden in den Jahren zuvor noch nie verzeichnet. Dagegen ist bei der Inanspruchnahme des Einstiegsgelds kein großer Rückgang zu erkennen, auch wenn die Zahlen in den letzten Jahren hier ebenfalls rückläufig sind.

Gründungszuschuss Entwicklung

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Förderstatistik

Trotzdem sollte man sich von den Verschärfungen nicht abschrecken lassen, wenn man glaubt eine gute und erfolgreiche Geschäftsidee zu haben und wirklich bestrebt ist, sich selbständig zu machen.

Dass die Geschäftsidee erfolgreich versprechend ist, sollte eigentlich das Ziel von jedem Existenzgründer sein, ob er nun aus der Arbeitslosigkeit gründet oder nicht. Dennoch ist es bedauerlich, dass nun die Vermittlung in Arbeit bei dem Arbeitssuchenden Vorrang hat und die Förderung abgelehnt werden kann. Begründet wird dieses Vorgehen damit, dass es mittlerweile in vielen Berufsbranchen einen starken Fachkräftemangel gibt und sollte der Gründungswillige gute Chancen haben, in den ersten Arbeitsmarkt integriert zu werden, wird er wohl keine Förderzusage für eine Existenzgründung erhalten

Zu den Zahlen von abgelehnten Gründungszuschuss-Anträgen deutschlandweit kann ich nichts sagen. Interessant zu diesem Thema ist das Interview über weniger Gründungszuschuss-Anträge in Mecklenburg-Vorpommern auf Gründer-MV.de.

Voraussetzungen für den Gründungszuschuss

Um einen Gründungszuschuss zu erhalten, muss der Gründungswillige mehrere Voraussetzungen erfüllen.

  • Man muss bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von 150 Tagen haben.
  • Man muss dem Arbeitsvermittler darlegen, dass man fachlich und persönlich für die Selbständigkeit geeignet ist. Bestehen Zweifel, kann von einem verlangt werden, an einer Maßnahme für Eignungsfeststellung oder einem Existenzgründungskurs teilzunehmen.
  • Eine fachkundige Stelle muss das Gründungsvorhaben begutachten und feststellen, dass die Existenzgründung tragfähig ist. Zu solchen Stellen gehören Handels- und Handwerkskammern, Steuerberater und Kreditinstitute. Das heißt, man muss beispielsweise bei einem Steuerberater einen Geschäfts- und Rentabilitätsplan erstellen lassen und diesen dann bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen.
  • Und ganz wichtig ist auch der Wille zur beruflichen Selbständigkeit. Wer nur das Geld des Zuschusses abgreifen möchte, der kommt bei seinem Vermittler auch nicht überzeugend rüber.

Gründungszuschuss in zwei Phasen gegliedert

Der Gründungszuschuss wird 15 Monate lang gezahlt und ist in zwei Zahlungsphasen unterteilt.

In der Phase 1, die sechs Monate dauert, bekommt man einen Zuschuss in Höhe des individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes sowie eine Pauschale von 300 Euro für die soziale Absicherung (vor allem Krankenversicherung).

In der Phase 2 (neun Monate) wird nur noch die Pauschale von 300 Euro für die Sozialversicherung gezahlt. Das Arbeitslosengeld I entfällt. Für diese Förderpauschale muss man seine bisherigen geschäftlichen Aktivitäten schriftlich nachweisen.

Der Gründungszuschuss muss nicht versteuert werden.

Wer sich selbständig macht, ist nicht mehr verpflichtet, Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung zu sein. Man sollte sich aber privat absichern, zumindest dann, wenn die finanzielle Situation sich verbessert hat. Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel, denn Handwerker, Hebammen, Künstler, Lehrer und Publizisten müssen weiterhin in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Welche Versicherungen Existenzgründer wirklich benötigen und welche nicht so wichtig sind, finden Sie hier.

Einstiegsgeld für Empfänger von Arbeitslosengeld II

Wer ALGII bezieht, kann sich mit dem Einstiegsgeld selbständig machen. Ob die Beantragung erfolgreich sein wird, entscheidet der jeweilige Fallmanager, denn einen Rechtsanspruch auf diese Unterstützung gibt es nicht.

Eine feste Beitragshöhe ist dem Einstiegsgeld nicht zugewiesen, sie richtet sich nach der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft des Gründers bzw. der Gründerin. Das Einstiegsgeld wird dann maximal über 24 Monate als Zuschuss zum ALGII gezahlt.

Voraussetzungen, um das Einstiegsgeld zu erhalten, werden an der Persönlichkeit (entsprechende Kenntnisse usw.) des Gründers und an dessen Geschäftsidee festgemacht. Wird die Idee als wirtschaftlich tragfähig bewertet, dürfte man das Einstiegsgeld erhalten.

Was noch alles möglich an finanzieller Unterstützung für gründungswillige ALGII-Empfänger ist, wird man dann auch im Beratungsgespräch erfahren.

Fazit

Wer eine gute und tragfähige Geschäftsidee besitzt, sollte sich von seiner augenblicklichen finanziellen Situation nicht ins Bockshorn jagen lassen. Denn es doch besser, mit wenig Geld aktiv zu werden und sich selbst aus seiner misslichen Lage befreien zu wollen als nur passiv zu sein und abzuwarten.

Wer auf dem ersten Arbeitsmarkt schwer vermittelbar ist, alle Voraussetzungen für eine Förderzulage erfüllt und eine gute Geschäftsidee liefert, dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit den Grundungszuschuss erhalten.

(Bildquelle Artikelanfang: © Myriams-Fotos /Pixabay.com)

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